Ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gibt Ihnen als Bürger die Möglichkeit einen Bescheid, (Verwaltungsakt) nach seine Bestandskraft, noch einmal auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen.

Wo ist der Überprüfungsantrag zu stellen?

Er ist bei der Behörde zu stellen, welche den Bescheid erlassen hat. Wenn zwischenzeitlich eine andere Behörde für Sie zuständig ist, etwa weil Sie umgezogen sind, so ist dies unbeachtlich. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 23.05.2012.

“Für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die Arbeitsgemeinschaft zuständig, die ihn erlassen hat, auch wenn aktuell eine andere Arbeitsgemeinschaft für die leistungsberechtigte Person örtlich zuständig ist.” (1)

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Der Antrag muss konkret sein

Der Antrag muss konkret sein (2), dass bedeutet, der zu beanstandende Bescheid muss mit Datum benannt werden. Auch muss die konkrete Beanstandung genannt werden. Die Behörde muss somit in die Lage versetzt werden „den Einzelfall“ objektiv prüfen zu können. Eine entsprechende Formulierung könnte wie folgt aussehen:

“hiermit beantrage ich die Überprüfung des Bescheides vom ….. 2017. In diesem werfen Sie mir vor, einen Termin im Jobcenter am ….. 2017 nicht wahrgenommen zu haben. In Folge dessen kam es zu einer Sanktion.

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass mir eine Einladung zum Termin bis heute nicht vorliegt. Es war mir somit nicht möglich, den Termin entsprechend meiner Verpflichtung wahrzunehmen. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, den Zugang Ihrer Einladung nachzuweisen. Sofern Sie den Nachweis nicht erbringen können, ist Ihr Bescheid rechtswidrig.

Ich fordere Sie daher auf, den rechtswidrigen Bescheid schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 88 Abs.1 SGG zu korrigieren.”

Wirkung des Überprüfungsantrages

Sollte Ihr Überprüfungsantrag Erfolg haben, so wird der zur Überprüfung gestellte Bescheid zurück genommen. Sozialleistungen werden dann längstens für 4 Jahre rückwirkend erbracht, § 44 Abs. 4 SGB X.

Im Bereich des SGB II (Harz IV) und des SGB XII (Sozialhilfe) ist die rückwirkende Leistungserbringung auf 1 Jahr reduziert, § 40 SGB II, § 116a SGB XII. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird oder der Überprüfungsantrag gestellt wird, § 44 Abs. 4 S. 2, 3 SGB X.

Beispiel für die Ein-Jahresfrist: Ihr Jobcenter hat am 07.03.2017 einen Bescheid erlassen, den Sie am 10.03.2017 erhalten haben. Den Überprüfungsantrag für diesen Bescheid können Sie bis zum 31.12.2018 stellen.

Beispiel für die Vier-Jahresfrist: Ihre Rentenversicherung hat am 07.03.2017 einen Bescheid erlassen, den Sie am 10.03.2017 erhalten haben. Den Überprüfungsantrag für diesen Bescheid können Sie bis zum 31.12.2021 stellen.

Rechtsmittel

Sollten Sie mit dem Ergebnis des Überprüfungsantrages nicht einverstanden sein, so können Sie den Bescheid wiederum mittels Widerspruch angreifen. Ihre Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Erhalt des Überprüfungsbescheides.

Sollten Sie mit der Widerspruchsentscheidung nicht einverstanden sein, so steht Ihnen sogar wieder der Klageweg vor den zuständigen Sozialgerichten offen. Auch hierzu haben Sie einen Monat nach Erhalt des Widerspruchbescheides Zeit.

Wie lange hat die Behörde Zeit zur Bearbeitung

Grundsätzlich hat die Behörde Ihren Antrag in einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Spätestens nach einem halben Jahr, nach Eingang Ihres Überprüfungsantrages bei der Behörde, hat sie jedoch eine Entscheidung zu treffen, § 88 Abs. 1 SGG. Macht die Behörde dies nicht, so können Sie eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen. Lassen Sie sich hierbei aber zuvor am Besten anwaltlich beraten und später auch vertreten.

Zustellung Ihres Überprüfungsantrages

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Zustellung des Überprüfungsantrages bei der Behörde, im Streitfall nachweisen können. Nutzen Sie also am besten eine der folgenden Möglichkeiten:

  1. Geben Sie die Unterlagen persönlich ab und lassen Sie den Eingang auf einer Kopie bestätigen.
  2. Verschicken Sie die Post mit Einschreiben mit Rückschein
  3. Versenden Sie die Post vorab mittels Fax und im Anschluss mit normaler Post hinterher. Achten Sie darauf, dass Sie ein qualifiziertes Faxprotokoll erhalten. Dort wird die erste Seite noch einmal verkleinert dargestellt.

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Fazit

Achten Sie unbedingt darauf, die Rechtsmittelfristen nicht zu versäumen. Kommt es dennoch einmal vor, so sollten Sie unbedingt die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages in Betracht ziehen. So können Sie noch einmal in ein Verfahren eingreifen obwohl es bereits rechtskräftig wurde.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) BSG, Urteil v. 23.5.2012, B 14 AS 133/11 R                                                               (2) BSG, Urteil v. 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R

Letzte Überarbeitung am 26.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 44 Abs. 4 SGB X, § 40 SGB II, § 116a SGB XII