Nicht jeder kommt ohne gerichtliche Auseinandersetzung durchs Leben. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Etwa ein Streit mit dem Arbeitgeber, mit dem Vermieter oder aber auch mit der Exfrau im Falle einer Scheidung oder zur Klärung der Unterhaltsansprüche für das eigene Kind.

Doch ein solches Gerichtverfahren kostet Geld, viel Geld sogar. Auch der eigene Anwalt will bezahlt werden und nicht jeder kann sich dies alles leisten. Darüber hinaus fehlt es den meisten Menschen an einer Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten übernimmt. Aber heißt das jetzt, dass ich immer verliere und nie zu meinem Recht komme, nur weil ich mir einen Prozess nicht leisten kann? Die Antwort ist ganz klar: Nein!!!

Welche Kosten trägt die Prozesskostenhilfe?

Sollten sie die finanziellen Mittel für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, so können sie Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragen.

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Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, so müssen sie weder Gerichtskosten, die Kosten für Ihren eigenen Rechtsanwalt sowie die Kosten für Zeugen und Sachverständige bezahlen.

Beachte: Sollte der Prozess jedoch verloren werden, so müssen Sie unter Umständen die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts tragen. Diese Kosten werden auch durch die Prozesskostenhilfe nicht erstattet.

Sie erhalten Prozesskostenhilfe, wenn Ihr Anliegen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und sie persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sind den Prozess zu führen.

Mutwillenskosten

Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 Abs. 2 ZPO.

Wann erhalten Sie Prozesskostenhilfe?

Sie erhalten Prozesskostenhilfe, wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind einen Prozess zu führen. Dies ist der Fall, wenn Sie kein Vermögen (bitte Schonvermögen beachten) haben und wenn Sie nur über ein sehr geringes einzusetzendes Einkommen verfügen.

Schonvermögen

Grundsätzlich ist es jedem Hilfebedürftigen erlaubt, ein gewissen Vermögen, etwa für Notfälle, anzuhäufen. In unbegrenzter Höhe ist dies jedoch nicht möglich, sondern nur bis zum Erreichen der sogenannten Schonvermögensgrenze gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie beträgt bei

  • Alleinstehenden 5.000 Euro
  • für jede vom Antragssteller unterhaltende Person erhöht sich das Schonvermögen um weitere 500 Euro
Der Vermögensschonbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Vermögensschonbetrag angemessen herabgesetzt werden, etwa wenn der Leistungsbezieher seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeiführt.

Wenn Ihr Vermögen über dem Schonvermögen liegt, müssen Sie dies zuerst aufbrauchen um anschließend Hilfe zur Pflege zu erhalten.

Zum Vermögen zählen: Bargeld, Aktien, Sparguthaben, Haus-und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge.

Nicht zum Vermögen gehören: Schonvermögen, Angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück auf dem Sie wohnen, Familien/ Erbstücke mit hohem ideellen Wert.

Einzusetzendes Einkommen

Das einzusetzende Einkommen wird wie folgt errechnet. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherungsbeiträge) und Werbungskosten abgezogen. Vom übrig gebliebenen Nettoeinkommen werden diverse Freibeträge (z.B. Wohn- und Heizungskosten) gem. § 115 ZPO abgezogen. Liegt das dann übrig gebliebene Einkommen unter 20 Euro, so brauchen Sie keine Gerichtskosten und Kosten für den eigenen Anwalt bezahlen, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen auch erfüllen.

Erhalten sie Sozialleistungen wie ALG II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt so werden Sie den Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig erfüllen. Dort werden ähnliche Prüfkriterien herangezogen.

Der Antrag

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten müssen Sie einen Antrag beim Prozessgericht stellen. In dem Antrag ist der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Sie können Ihre tatsächlichen Angaben durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt glaubhaft machen. Das Gericht kann dies auch von Ihnen einfordern.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jede Instanz gesondert. Sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, so Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt nach dem Prozesskostenhilfeantrag. Er wird den entsprechenden Antrag vorrätig haben und Ihnen notfalls auch beim Ausfüllen behilflich sein.

Verfahrenskostenhilfe

Wie die Prozesskostenhilfe, verfolgt auch die Verfahrenskostenhilfe den Zweck, dass einkommensschwache und vermögenslose Personen die Möglichkeit bekommen, sich gerichtlich zu wehren und somit zu ihrem guten Recht zu kommen. Die Verfahrenskostenhilfe ist somit nichts anderes als die Prozesskostenhilfe, nur in einem anderen Bereich des Rechts, dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie findet unter anderem Anwendung im Bereich

  • von Vormundschafts-und Sorgerechtsangelegenheiten,
  • des Betreuungsrechts
  • bei Nachlassangelegenheiten
  • bei Familiensachen
  • Unterbringungsangelegenheiten

Die wesentlichen Vorschriften finden sich in den §§ 76, 77, 78 FamFG, wobei § 76 Abs.1 FamFG explizit auf die Anwendung der Regelungen der Prozesskostenhilfe verweist.

Insofern gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie bei der Prozesskostenhilfe.

Beiordnung eines Rechtsanwalts

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wie etwa im Scheidungsrecht, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, § 78 Abs.1 FamFG.

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Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs.2 FamFG.

Fazit

Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen unser Rechtsstaat bietet. Scheuen Sich sich nicht zu Ihrem guten Recht zu kommen nur weil Sie sich einen Prozess nicht leisten können. Wenn Sie im Recht sind, dann lohnt es sich auch dafür zu kämpfen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 02.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 114 ZPO, § 115 ZPO