Praktisch jeder von uns benötigt ein Girokonto, denn wir alle müssen Rechnungen bezahlen, wollen shoppen gehen und irgendwohin muss ja auch der Arbeitslohn oder die Rente  überwiesen werden. Wenn nun aber das Konto gepfändet wird, dann ist das dort befindliche Guthaben weg.

Um eine solche Sperre Ihres Kontos zu verhindern, besteht seit dem 01.01.2012 die Möglichkeit Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln,                    § 850k ZPO. Was Sie hierbei beachten sollten und welche Rechte Sie haben, erfahren Sie im Folgenden.

Umwandlung des Girokontos

Sie können von Ihrer Hausbank oder Sparkasse jederzeit die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto verlangen. Ihr bestehender Kontovertrag wird dabei angepasst. Ein eigenständiger Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos besteht hingegen nicht.

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Nur Ein P-Konto

Bitte beachten Sie, dass Sie insgesamt nur ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln können. Sie erklären Ihrer Bank gegenüber, dass Sie noch kein P-Konto besitzen. Die Bank meldet die Umwandlung Ihres P-Kontos der Schufa. Gleichzeitig prüft Sie dort nach, ob Sie bereits ein P-Konto besitzen.

Grundfreibetrag

Seit dem 01.07.2015 ist auf Ihrem Konto ein monatlicher Freibetrag von 1.073,88 Euro geschützt, § 850c ZPO. Der Freibetrag gilt in der Regel für 2 Jahre. Die nächste Anpassung erfolgt normalerweise zum 01.07.2017.

Sie können über den Freibetrag den gesamten Monat über frei verfügen, können Barabhebungen, Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften tätigen oder ausführen lassen. Sie können somit problemlos Ihren Lebensunterhalt bestreiten ohne Angst haben zu müssen, dass Sie nicht mehr frei über Ihr Geld verfügen können. Hierbei ist es unerheblich, woher das Guthaben resultiert. Jeden zweiten Monat können Sie den nicht genutzten Guthabenbetrag in den Folgemonat übertragen.

Ihr geschützter Freibetrag erhöht sich für Ihren ersten Unterhaltsberechtigten um 404,16 Euro. Für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten erhöht sich der geschützte Freibetrag um weitere 225,17 Euro. Ihre Hausbank passt den monatlichen Freibetrag nach Vorlage entsprechender Nachweise an.

Praxistipp: Es empfielt sich grundsätzlich auch das P-Konto zu jedem Monatsende auf Null zu bringen. Nur so können Sie sicher sein, dass nicht doch einmal etwas gepfändet werden kann

Besonderer Schutz

Darüber hinaus sind einige Sozialleistungen besonders geschützt. Auch wenn das Konto bereits im Minus geführt wird, darf der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Kontogutschrift frei darüber verfügen. Nur die Kontoführungsgebühren dürfen in dem Fall von der Bank abgezogen werden. Weitergehende Belastungen sind nicht gestattet.

Zudem kann der pfändungsfreie Guthabenbetrag vom zuständigen Vollstreckungsgericht angepasst werden.

Kosten des P-Kontos

Die Umwandlung bzw. Einrichtung des P-Kontos ist gebührenfrei. Für die monatliche Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Bank aber sehr wohl Kontoführungsgebühren verlangen.

Jedoch dürfen die Kontoführungsgebühren nicht höher sein, als die Gebühren die die Bank für ein normales Konto verlangt. Entsprechende Klauseln über höhere Kontoführungsgebühren sind unwirksam (1,2,3).

Lassen Sie sich dies nicht gefallen und fordern Sie Ihre kontoführende Bank zur Erstattung zuviel gezahlter Kontoführungsgebühren auf. Dies ist nach den Verjährungsvorschriften rückwirkend für drei Jahre möglich, § 195 BGB. Sie können demnach im Jahr 2017 noch rückwirkend Gebühren bis ins Jahr 2014 zurück verlangen. Gerne können Sie dazu unser Musterschreiben: Rückforderung Kontoführungsgebühren P-Konto benutzen.

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(1) BGH, Urteil v. 13.11.2012, AZ XI ZR 500/11
(2) BGH, Urteil v. 13.11.2012, AZ XI ZR 145/12
(3) BGH, Urteil v. 16.07.2013, AZ XI ZR 260/12

Letzte Überarbeitung am 18.04.2017


Wichtige Vorschriften: § 850k ZPO