Für den Fall, dass Sie von einem Sozialleistungsträger falsch beraten wurden, §14 SGB I oder Ihnen eine falsche Auskunft gegeben wurde, §15 SGB I hat die Rechtsprechung das Instrument des „Sozialrechtlichen Herstellungsanspruches“ entwickelt. Er ist gesetzlich nicht geregelt. Die Pflichtverletzung ist jedoch vom Bürger (Anspruchsteller) zu beweisen (1).

Die fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 13 SGB I Aufklärung begründet grundsätzlich keinen Herstellungsanspruch.

Warum gibt es den Herstellungsanspruch?

Der Bürger soll keinen Nachteil daraus erleiden, dass er falsch beraten wurde. Es soll damit ein Zustand hergestellt werden als, ob der Bürger korrekt und rechtzeitig sozialversicherungsrechtlich beraten worden wäre.

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Erkennt die zuständige Sozialbehörde, dass ein Bürger Nachteile hinsichtlich seiner Sozialleistungsansprüche erleiden würde, so hat sie darauf hinzuwirken, dass er die Möglichkeit hat, sich durch Handeln oder Unterlassen so zu verhalten, damit eben dieser Nachteil nicht entsteht (2). Die Sozialbehörde kann Sie also nicht sehenden Auges ins Verderben laufen lassen.

Aus konkretem Anlass heraus ist der Sozialleistungsträger gar von sich aus gehalten, den Bürger “spontan” auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (3)

Kausalität

So muss aber auch das Fehlverhalten der Behörde Ursache für den Nachteil beim Bürger sein (Kausalität). Dies ist etwa der Fall wenn ein berechtigter Bürger einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger nicht stellt, weil ein Beratungsmangel vorliegt (4).

Ferner muss ein Zusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und dem Verhalten des Bürgers bestehen. Das bedeutet, wenn der Betroffene auch bei einer ordnungsgemäßen Beratung nicht anders reagiert hätte, dann kann kein Herstellungsanspruch geltend gemacht werden.

Verjährung: Ansprüche können mittels des Herstellungsanspruches lediglich für einen Zeitraum von 4 Jahren geltend gemacht werden § 44 Abs. 4 SGB X.

Der Herstellungsanspruch gilt nur im Sozialrecht

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mittels des Herstellungsanspruches nur Sachverhalte innerhalb des Sozialrechts geregelt werden können. Außerhalb dieses Rechtsgebietes z. B. Mietrecht findet dieses Instrument keinerlei Anwendung. Darüber hinaus besteht auch im Sozialrecht gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung, § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Der Herstellungsanspruch ist eine wirksame Möglichkeit, die Folgen einer Falschberatung oder einer fehlerhaften Auskunft durch eine Sozialbehörde zu regulieren. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie das Fehlverhalten der Behörde im Streitfall beweisen müssen. Wir empfehlen deshalb immer die Protokollierung der Gespräche.

Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Sie eventuell in den zuvor beschriebenen Rechten verletzt wurden, dann empfehlen wir ausdrücklich eine Einzelfallberatung durch einen entsprechenden Rechtsanwalt. Zwar können Sie eine Klage auf sozialrechtlicher Herstellung grundsätzlich selber einreichen, jedoch empfielt sich, auf Grund der Komplexität der Sache, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, am besten durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.

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(1) BSG, Urteil v. 29.10.2002 – B4 RA 6/02 R
(2) BSG, Urteil v. 21.06.2001 – B7 AL 54/00 R
(3) BSG, Urteil v. 17.05.2001 – B12 KR 33/00R
(4) BSG, Urteil v. 14.02.2001 – B 9 V 9/00

Letzte Überarbeitung am 26.05.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 14, 15 BGB, § 839 BGB, Art. 34 GG, § 44 Abs. 4 SGB X.