Wenn jemand seinen Arbeitsplatz verliert, dann hofft er regelmäßig auf eine Abfindung. Doch hat man darauf eigentlich einen Anspruch? Wie hoch ist eigentlich die Abfindung, die ich erhalten kann. Hat die Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld? Leider herrscht in dem Bereich viel Unwissenheit. Wir beantworten Ihnen gerne die wichtigsten Fragen!

Rechtsanspruch auf eine Abfindung?

Als Abfindung wird eine Entschädigung des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber, für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten bezeichnet.

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Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Jedoch gibt es Ausnahmen die einen Anspruch auf eine Abfindung begründen können. Diese finden sich in:

  • einzelnen Arbeitsverträgen (Individuelle Regelung zur Abfindung)
  • Verträgen mit Führungspersonal
  • Tarifverträgen
  • Sozialplänen

Freiwillige vertragliche Vereinbarung

Auf Grund der Vertragsfreiheit ist es natürlich – unabhängig von Zeitpunkt der Vereinbarung – möglich, freiwillige Regelungen über die Zahlung von Abfindungen zu treffen.

So kann Ihnen beispielsweise Ihr Arbeitgeber, auf freiwilliger Basis, bei einer betriebsbedingten Kündigung auch gleichzeitig eine Abfindung gem. § 1a KSchG anbieten. (Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst ab 11 vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern greift).

Im Gegenzug wird er mit Ihnen vereinbaren, dass Sie keine Kündigungsschutzklage einreichen. Ob Sie diese dann annehmen, ist letztlich Ihre Entscheidung. Verzichtet der Arbeitgeber hingegen auf seinen Abfindungshinweis, so entsteht auch kein Abfindungsanspruch.

Der Abfindungsanspruch beträgt hierbei ein halbes Bruttomonatsgehalt, mal die Jahre Ihrer Betriebszugehörigkeit, § 1a Abs. 2 KschG. Erhalten Sie ein solches Angebot Ihres Arbeitgebers, so macht er dies in der Regel aus zwei Gründen.

  1. Er möchte, warum auch immer, keinen Kündigungsprozess mit Ihnen führen. Dies könnte der Fall sein, weil er befürchtet mit seiner Kündigung keinen Erfolg zu haben oder weil Sie vor Gericht sogar noch eine höhere Abfindung erzielen würden. Überlegen Sie gut, ob Sie das Angebot annehmen. Aus Nächstenliebe wird er Ihnen ein solches Angebot nicht unterbreiten. Lassen Sie sich am besten vorher anwaltlich beraten.
  2. Er kann die Abfindung, auf Grund seiner geringen Höhe, leicht verschmerzen. Im Gegenzug muss er sich nicht mehr mit Ihnen befassen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Abfindung gem. § 1a KSchG nicht bei Verhaltens- oder personengebundenen Kündigungen des Arbeitgebers.

Abfindungsanspruch nach § 9 KSchG

Der Abfindungsanspruch gem. § 9 KSchG entsteht immer dann, wenn das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess zu dem Ergebnis kommt, dass die Kündigung des Arbeitnehmers unzulässig war, so dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen würde. Ist jedoch dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, kann er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung beim Gericht beantragen. Auch hier wird sich das Gericht an der Faustformel 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit orientieren.

Aufhebungsvertrag

Besondere Vorsicht sollten Arbeitnehmer walten lassen, wenn Sie mit einer Kündigung überrumpelt werden und sogleich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollen. Sie sollten einen Aufhebungsvertrag niemals ungeprüft unterschreiben, egal was der Arbeitgeber Ihnen in dem Fall alles erzählt. Lassen Sie sich unbedingt zuvor anwaltlich beraten. In aller Regel verbauen Sie sich durch die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage und damit einer Abfindung. Zudem müssen Sie mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld rechnen.

Verhandlungsmacht und Verhandlungsgeschick

Im Großen und Ganzen hängt also der Erfolg, hinsichtlich der Abfindung und deren Höhe, vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers bzw. seines Vertreters ab. Je Höher der Schutz Ihres Arbeitsverhältnisses ist, je höher wird auch Ihre Abfindung sein. Je niedriger der Schutz Ihres Arbeitsverhältnisses ist, je geringer wird das Angebot Ihres Arbeitgebers ausfallen.

Darüber hinaus wird die Höhe der Abfindung ansteigen, je größer die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers bei der Kündigungsschutzklage sind und umgekehrt. Zudem dürfte bei der Einigung über die Höhe der Abfindung auch immer die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers zu berücksichtigen sein. Je größer seine finanziellen Möglichkeiten sind, desto größer dürfte seine Bereitschaft zu Zugeständnissen sein und umgekehrt.

Als Faustformel für die Höhe der Abfindung wird in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigungszeit genommen. Bitte beachten Sie, dass diese Faustformel nicht bindend ist. Die tatsächlich erzielbare Höhe hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab.

Grundsätzlich können sich also Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei über die Höhe der Abfindung verständigen.

Besteuerung und Sozialversicherungsbeiträge

Da eine Abfindung keine beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV darstellt, fallen auf die Abfindung auch keine Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken– und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung an.

Bitte beachten Sie aber, dass die volle Abfindung in dem Jahr in dem Sie dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird der Besteuerung unterliegt. Für die Ermittlung des Steuersatzes wird jedoch so getan, als ob die Abfindung über 5 Jahre verteilt gleichmäßig ausgezahlt wird. Insofern erfährt der Arbeitnehmer hier eine Form der Steuerbegünstigung.

Abfindung und Arbeitslosengeld und Harz IV

Im Normalfall hat Ihre Abfindung auch keinerlei Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch. Vorsicht geboten ist jedoch beim Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages sowie bei einer Vereinbarung über die Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen. Hier droht dem Arbeitnehmer eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen, § 159 SGB III.

Beim Arbeitslosengeld II (Harz 4) hingegen wird die Abfindung generell mit berücksichtigt. Je nach Höhe der Abfindung, führt dessen Zahlung zumindest zur Reduzierung oder sogar zum Totalverlust des ALG II Anspruches.

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Fazit

Es ist nicht immer einfach eine Abfindung durch den Arbeitgeber zu erhalten. In vielen Fällen lohnt es sich jedoch, dafür zu kämpfen. Nehmen Sie Angebote Ihres Arbeitgebers nicht vorschnell an, sondern lassen sie sich vorher fachanwaltlich beraten. Wir empfehlen, sich hierfür einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nehmen. So laufen Sie nicht Gefahr, sich unter Wert zu verkaufen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 31.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 1a KSchG, §§ 9 ff. KschG, § 14 SGB IV,