Immer wieder kommt es zu Streit mit Mitmietern oder auch mit dem Vermieter, weil Mieter Ihren Kinderwagen im Hausflur stehen gelassen haben. Doch ist es zumutbar den Kinderwagen nach jedem Spaziergang mit den Kleinen bis hoch in die Wohnung zu schleppen oder darf man den Kinderwagen auch im Hausflur stehen lassen? Welche Rechte haben Mütter, Väter und Familien und was müssen die anderen Mietparteien und auch der Vermieter hinnehmen? Wir haben uns mal mit der Rechtslage beschäftigt.

Abstellen erlaubt?

Generell gehört das Abstellen des Kinderwagen im Treppenflur zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein Verbot ist damit unzulässig. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 10.11.2006:

“Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt” (1)

Auch das Amtsgericht Düsseldorf äußerte sich in seiner Entscheidung vom 27.03.2017 wie folgt:

“Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen vom Wohngebrauch gedeckt ist, wenn die Fläche hierzu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind.” (2)

Die Begründung dazu führte das Gericht wie folgt aus:

“Die Beklagten leben im 4. Obergeschoss des hier interessierenden Hauses, ohne dass im Haus ein Aufzug vorhanden wäre. Demzufolge ist den Beklagten nicht zuzumuten, den Kinderwagen täglich vom Erdgeschoß bis in das 4. Obergeschoss zu transportieren.” (3)

Ähnlich sah es das Landgericht Berlin:

“Ein Abstellen des Kinderwagens in der Wohnung der Beklagten ist ebenfalls unzumutbar, da der Kinderwagen unstreitig nicht in den Aufzug passt und die Beklagten nicht verpflichtet sind, ihn gegebenenfalls mehrmals am Tag über die Treppe bis in das zweite Obergeschoss zu tragen.” (4)

Kein Blockieren

Der Vermieter kann demnach erst dann das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur verbieten, wenn dadurch Zugänge, Fluchtwege oder auch Briefkästen blockiert werden.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Kein Anketten

Zudem ist es nicht zulässig, den Kinderwagen im Treppenhaus anzuketten. Das Anketten ist im Gegensatz zum Abstellen als eine Steigerung des Gebrauchs der Mietsache nicht mehr vertragsgemäß. (5)

Nicht auf Dauer

Bitte beachten Sie, dass die Kinderwagen nicht mehr als nötig, also nur vorübergehend und nicht dauernd im Flur abgestellt werden dürfen. An Tagen, an denen er nicht gebraucht wird, oder auch nachts, darf der Kinderwagen nicht im Hausflur abgstellt werden. Hier ist es auch für Eltern von Kleinkindern durchaus zumutbar den Kinderwagen in den Keller zu bringen. Auch die Interessen der anderen Mitbewohner müssen berücksichtigt werden.

Dies schließt es aus, dass ein Kinderwagen dort an Tagen steht, an denen er nicht gebraucht wird, aber auch, dass er dort in den Abendstunden und nachts untergestellt wird, weil es einerseits allen Bewohnern auch möglich sein muss, abends ihr Fahrrad oder anderer sperrige Güter ohne Behinderung durch herumstehende Kinderwagen in den Keller zu transportieren, und weil es auf der anderen Seite Eltern von Kleinkindern zuzumuten ist, zu dieser Tageszeit einen Transport der Kinderwagen in den Keller zu organisieren. (6)

Für wen gilt das Abstellrecht?

Generell gilt das Recht, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen nur für Bewohner des Hauses. Besucher der Mieter müssen Ihren Wagen draußen lassen oder in die Wohnung des Mieters mitnehmen. (7)

Fazit

Grundsätzlich darf der Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie Wohnungszugänge, Fluchtwege oder auch Briefkästen nicht versperren. Es kann jedoch nur im Einzelfall entschieden werden, was tatsächlich zumutbar ist. So kann etwa nicht nicht zulässig sein, wenn Familien den Kinderwagen im Ratten versäuchten Keller unterstellen.

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06

(2) Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013, Az. 22 C 15963/12

(3) Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013, Az. 22 C 15963/12

(4) Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2009, Az. 63 S 487/08

(5) Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2009, Az. 63 S 487/08

(6) Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 03.07.2001, Az. 15 W 444/00

(7) Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.04.1999, Az. 16 C 602/99

Letzte Überarbeitung am 14.08.2017