Haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht Ihre gesetzliche Krankenkasse zu wechseln? Sie wussten jedoch nicht wie oder Sie haben sich nicht getraut. Das ist schade. Ein Wechsel der Krankenkasse lohnt sich durchaus. Es erwarten Sie lohnenswerte Ersparnisse, viele kostenfreie Zusatzleistungen und ein besserer Service. Hierbei müssen Sie immer noch aus mehr als 100 gesetzlichen Krankenkassen (Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen der Knappschaft) auswählen. Wir zeigen Ihnen was Sie tun sollten und worauf Sie achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Wahlrecht
Jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann seine gesetzliche Krankenversicherung frei wählen. Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung zur Wahl der Krankenkasse durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren, § 175 Abs. 1 SGB V. Ein Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse ist schnell und ohne großen Aufwand möglich.
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Kündigungsfristen
Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats möglich, § 175 Abs. 4 S. 2 SGB V.
Beispiel: Die wirksame Kündigung erfolgt irgendwann im Monat Juni. Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet somit am 31.08. des Jahres. Ab dem 01.09 des Jahres können Sie Mitglied in der neuen Krankenkasse werden.
Entscheidend ist hierbei der Zugang Ihres Kündigungsschreibens bei der alten Krankenkasse, nicht der Zeitpunkt, wann Sie es verschickt haben. Ebenso unerheblich ist der Tag des Zugangs. Dies kann am Monatsersten oder auch am 31. Tag des Monats erfolgen. Es entscheidet einzig allein der Monat des Zugangs für die Berechnung der Kündigungsfrist. Achten Sie also wie immer darauf, dass Sie den Zugang bei der Krankenkassen im Streitfall auch beweisen können. Gerne können Sie unser Musterkündigungsschreiben benutzen.
Beachte: Bitte beachten Sie, dass Sie die Mitgliedschaft Ihrer Krankenkasse nur dann kündigen können, wenn Sie 18 Monate in Ihrer alten Krankenkasse versichert waren. Sind Sie dann in eine neue Krankenkassen eingetreten, so müssen Sie ebenfalls 18 Monate warten, bis Sie wieder wechseln können, § 175 Abs. 4 S.1 SGB V.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, können Sie die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats erklären, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Bindungsfrist von 18 Monaten ist hierbei nicht relevant.
Beispiel: Krankenkasse A teilt Ihnen mit Schreiben vom 05.09.2016 mit, dass Sie ab dem 01.11.2016 einen Zusatzbeitrag erhebt. Sie können bis zum 30.11.2016 von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Die Krankenkasse hat das Mitglied spätestens einen Monat, vor dem Zeitpunkt, ab dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird, in einem Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, § 175 Abs. 4 S.6 SGB V.
Kündigungsbestätigung
Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen, § 175 Abs.4 S.3 SGB V. Diese Kündigungsbestätigung müssen Sie der neuen Krankenkasse vorlegen.
Antrag auf Mitgliedschaft
Haben Sie also Ihre Mitgliedschaft gekündigt, so haben Sie zwei Monate Zeit, andere Krankenkassen zu vergleichen und daraus eine Neue für sich zu finden. Bei dieser neuen Krankenkasse müssen Sie sodann einen Aufnahmeantrag stellen. Die neue Kasse darf Sie nicht ablehnen z.B. weil Sie eine bestimmte Vorerkrankung haben.
Stellen Sie keine Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse, so verbleiben Sie automatisch bei der alten Krankenkassen. Ihre Kündigung wird nicht wirksam, § 175 Abs.4 S.4 SGB V. Es ändert sich für Sie in dem Fall nichts. Es besteht demnach keine Gefahr auf einmal ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz dazustehen.
Leistungen
Zum Großteil unterscheiden sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Die Pflichtversorgung ist gesetzlich festgeschrieben und damit überall gleich. Welche Zusatzleistungen (freiwillige Leistungen) die Kassen Ihren Mitgliedern jedoch anbieten bestimmen Sie in Ihren jeweiligen Satzungen selbst. Dies können bspw. folgende Leistungen sein:
- alternative Behandlungsmethoden wie Homöopathie, Osteopathie etc.
- Heil-und Hilfsmittelversorgung
- Programmen zur Stressbewältigung und Vorbeugung
- Hautkrebsvorsorge für unter 35 jährige
- Reiseschutzimpfungen
- Kostenbeteiligung an Brillen
- Hausbesuche der Krankenkassenmitarbeiter
- telefonische Erreichbarkeit an 24 Stunden in 7 Tagen in der Woche
- professionelle Zahnreinigung
- vorübergehende Haushaltshilfe
Darüber hinaus bestehen teilweise erhebliche Unterschiede beim Service. Dies beinhaltet etwa die Erreichbarkeit sowie die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen.
Zu guter Letzt wollen wir Ihnen aber auch die Einsparpotenziale nicht verschweigen. Beachten Sie hierzu Ihren individuellen Zusatzbeitrag. Diesen zahlen Sie als Mitglied vollständig allein. Es gibt Krankenkassen, die erheben bis heute immer noch keinen oder einen nur sehr geringen Zusatzbeitrag und es gibt Kassen die greifen ganz schön in Ihre Geldbörse.
Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 2.500 Euro und einem Zusatzbeitrag von 1 % zahlen Sie im Kalenderjahr 300,00 Euro mehr, als wenn Sie bei einer Krankenkasse versichert wären, bei der Sie keinen Zusatzbeitrag zahlen müssten.
Prüfen Sie die Angebote der verschiedenen Kassen also genau und entscheiden Sie danach, welche Kasse am besten zu Ihnen passt. Es lohnt sich.
Besonderheit Wahltarife
Einige Krankenkassen bieten spezielle Wahltarife wie z.B. Beitragsrückerstattungstarife an. Lassen Sie sich hierzu im Einzelfall bitte genau beraten. Ihre Rechte gegenüber der Kasse, z.B. Verlust des Sonderkündigungsrechts oder Verlängerung der 18 monatigen Bindungsfrist verändern sich dadurch unter Umständen.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Fazit
Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt sich durchaus und das nicht nur aus finanziellen Gründen. Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch und holen Sie für sich das beste heraus. Überlegen Sie sich aber genau wohin Sie wechseln. Sie kommen um einen Leistungsvergleich nicht herum. Nutzen Sie auch die gängigen Vergleichsportale im Internet um die richtige Krankenkasse zu finden.
Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!
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Letzte Überarbeitung am 20.06.2017
Wichtige Vorschriften: § 175 SGB V.
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