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FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Erbrecht. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartike

    1. Muss ich ein Testament errichten?                                                                                                                                                                                                          Die Antwort ist ganz klar: Nein. Wenn Sie kein Testament errichten, greift automatisch die gesetzliche Erfolge. Durch sie werden die Ansprüche des Ehepartner, der Kinder oder sonstiger potentieller Erben klar geregelt. Nur, wenn Sie von dieser gesetzlichen Erfolge abweichen wollen, etwa weil Sie jemanden mit einer Erbschaft beglücken wollen, der sonst keine Ansprüche hätte, sollten Sie ein Testament errichten.

    2. Kann ich mein Testament mit dem Computer schreiben?                                                                                                                                                                          Auch hier lautet die Antwort ganz klar: Nein. Um ein wirksames Testament zu errichten, müssen sie sich an einige Vorgaben halten. Sie müssen Ihr Testament eigenhändig, lesbar und verständlich verfassen. Dazu müssen Sie es mit eine Ort- und Zeitangabe sowie Ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen.

    3. Wir haben mehrere Einzeltestamente gefunden. Welches davon gilt?                                                                                                                                                          Sofern mehrere Einzeltestamente existieren, so gilt immer das neueste Testament. Hierbei ist es unerheblich ob davon eines der Testamente ein soganntes notarielles Testament ist.

    4. Durch den Tod eines Angehörigen wurde ich zum Erben. Das Erbe ist aber überschuldet. Muss ich das Erbe annehmen?                                                                                                                                                                                           Niemand wird gezwungen eine Erbschaft anzunehmen, vor allem dann nicht wenn der Nachlass sogar überschuldet ist. Jeder Erbe kann das Erbe ausschlagen. Bitte beachten Sie, dass Sie dafür nur sechs Wochen seit Kenntnis vom Tod des Erblassers Zeit haben. Ansonsten werden Sie Erbe, ob Sie wollen oder nicht.

    5. Muss ich auf meine Erbschaft eigentlich Steuern entrichten?                                                                                                                                                                    In Deutschland unterliegt eine Erbschaft grundsätzlich der Besteuerung. Hierbei sind jedoch die jeweiligen Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge zu beachten. Erst, wenn die jeweiligen Freibeträge ausgeschöpft wurden, müssen Sie tatsächlich Erbschaftssteuern  entrichten.

    6. Ich möchte meine Kinder enterben. Wie kann ich das machen?                                                                                                                                                                   Grundsätzlich ist es in Deutschland nicht möglich seine Kinder oder aber auch den Ehegatten zu enterben. Sie haben eigentlich immer einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Dieser beträgt die Häfte des Erbteils, den der Berechtigte bei der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Sie können also das Erbe Ihrer Kinder in aller Regel durch ein Testament nur auf den Pflichtteil beschränken. Eine vollständige Enterbung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat.                                     Ein fehlender Kontakt zum Erblasser begründet hingegen kein Recht auf eine vollständige Enterbung. Die vollständige Enterbung sowie die Beweggründe dafür müssen ausdrücklich im Testament aufgeführt werden.

    7. Was ist, wenn ich ein Testament anfertigen will, es aber gesundheitlichen Gründen nicht mehr kann?                                                                                                                                                                                                               Für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen selber kein Testament mehr errichten können, besteht die Möglichkeit ein Nottestament, auch “Drei Zeugen Testament” genannt, anzufertigen. Beim Nottestament erklärt der Vererber in mündlicher Form, den Zeugen gegenüber, seinen letzten Willen. Diese hingegen haben die Aufgabe den letzten Willen des Betroffenen schritflich zu fixieren und deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift zu bestätigen. Jeder der drei Zeugen ist in gleicher Weise für die korrekte Wiedergabe des letzten Willens des Betroffenen verantwortlich. Eine Unterschrift des Vererbers ist nicht zwingend erforderlich. Wenn er nicht mehr unterschreiben kann, so genügt die Unterschrift der drei Zeugen. Dieser Umstand ist jedoch in der Niederschrift durch die Zeugen aufzunehmen. Natürlich muss auf dem Testament auch das Datum der Errichtung vermerkt werden.

    8. Ich habe Kinder und möchte meinen Ehepartner für den Todesfall optimal absichern. Welches Testament sollte ich nehmen?                                                                                                                                                                                   Hierfür empfielt es sich, das sogenannte Berliner Testament zu nutzen. Ziel des Berliner Testaments ist es, dass sich beide Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen. Hierbei legen Sie gleichzeitig fest, dass der Restnachlass an einen oder mehrere Dritte (Schlusserben), in aller Regel die Kinder, gehen soll, sobald auch der zweite überlebende Ehegatte (Vollerbe) verstorben ist. Der überlebende Ehegatte wird somit alleiniger Vollerbe des versterbenden Ehepartners. Die Schlusserben bekommen zunächst nichts, außer die Hoffnung auf eine Erbschaft. Sollte der Schlusserbe also vor dem überlebenden Ehepartner versterben, so erhält er nichts.

    9. Muss ich mein Testament vor einem Notar errichten?                                                                                                                                                                                Neben dem eigenhändigen Testament besteht auch die Möglichkeit ein notarielles Testament zu errichten. Ein Pflicht dazu besteht grundsätzlich nicht. Mittels eines notariellen Testaments lässt sich die gesetzliche Erfolge, wie mit jedem anderen Testament auch, umgehen. Wenn Sie über große Vermögenswerte verfügen, wenn an Ihrer Testierfähigkeit gezweifelt werden könnte oder wenn auch Grundstücke und Immobilien zum Vermögen gehören sollten Sie jedoch ein notarielles Testament errichten. So haben Sie Gewissheit, dass nichts schiefgeht.

    10. Wie kann ich mein Testament aufbewahren?                                                                                                                                                                                            Sie sollten das Testament an einem sicheren Ort aufbewahren. Informieren Sie vertrauenswürdige Personen über den Aufenthalt Ihres Testaments. Sie wollen ja nicht, dass Ihr Testament verloren geht oder sogar bewusst verschwindet! Ferner können Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben, § 2248 BGB. Dies erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sofern Sie ein notarielles Testament errichten, müssen Sie dass Testament in amtliche Verwahrung geben.

    11. Kann ich mein Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen?                                                                                           
      Dies können Sie mit einer Schenkung erreichen. Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass Sie Ihr Eigentum an der Sache aufgeben. Eine Rückforderung ist nur in wenigen Ausnahmenfällen möglich. Sichern Sie sich am besten entsprechende Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag.Zudem gibt es viele rechtliche Fallstricke, die sie unbedingt berücksichtigen sollten, damit nicht irgendwann das böse Erwachen kommt. Hierzu empfehlen wir Ihnen unbedingt unseren Fachartikel: Schenkungen – „Vermögensübertragung zu Lebzeiten“


    12. Ich habe es leider versäumt, dass Erbe auszuschlagen?  Kann ich jetzt noch was dagegen tun?                                                                                                                                                            
      Sofern Sie die Ausschlagung in Unkenntnis der Sechs Wochen Frist versäumt haben, so besteht unter Umständen die Möglichkeit die angenommene Erbschaft anzufechten. Gleiches gilt für die Annahme, die Ausschlagungsfrist sei länger, § 1956 BGB. Eine Anfechtung kommt auch in Betracht, wenn der Erbe nach der Annahme der Erbschaft überraschend Kenntnis von weiteren Schulden erlangt, von denen er innerhalb der Ausschlagungsfrist auch nach großen Bemühungen nichts in Erfahrung bringen konnte.
      Ferner kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn Sie das Erbe in Unkenntnis von erheblichen Vermögenswerten ausgeschlagen haben. Eine Anfechtung scheidet jedoch in jedem Fall aus, wenn sich lediglich Ihre Erwartungen an das Erbe nicht realisieren lassen. Lassen Sie sich in jedem Fall vor einer Anfechtung anwaltlich beraten.


    13. Wie alt muss ich sein um ein Testament zu errichten?                                                                                           
      Die Fähigkeit wirksam ein Testament errichten, zu ändern oder aufheben zu können, wird im Allgemeinen als Testierfähigkeit bezeichnet. Sie beginnt mit Vollendung des 16 Lebensjahrs, § 2229 Abs. 1 BGB. Ist der Erblasser noch minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.


    14. Wie bekomme ich einen Erbschein?                                                                                                                          Einen Erbschein erhalten Sie nur auf Antrag beim örtlich zuständigen Nachlassgericht. Hierbei müssen die Antragsteller Angaben darüber machen, wann der Erblasser verstorben ist, ob Testamente oder anderweitige Verfügungen für den Todesfall bestehen, ob weitere Personen bekannt sind, die Erben sein könnten und ob bereits ein Rechtsstreit zum Erbfall betrieben wird. Die Angaben sind, wenn möglich, zu belegen.  

    15. Was kostet ein Erbschein?                                                                                                                          Die Frage nach den Kosten für einen Erbschein lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Berechnung der Kosten erfolgt anhand der Gebührentabellen des Gerichts- und Notarkostengesetz und wird durch den Wert des Nachlasses bestimmt. Hierbei gilt der Grundsatz, je höher der Wert des Nachlasses, desto höher die Kosten für den Erbschein. Für einen Nachlasswert von 10.000 Euro fällt eine Erbscheingebühr von 150 Euro, bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro fällt hingegen eine Gebühr von 330 Euro                                                     

 

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