Normalerweise ist jeder für sich verantwortlich. Das gilt erst recht im Krankheitsfall. Hier gilt der Grundsatz „So lange Sie noch selber Entscheidungen treffen können, so lange können und müssen Sie dies auch selber tun“. Ihre Entscheidungen sind, egal ob negativ oder positiv, für Dritte – auch Ärzte – verbindlich. Gerade deshalb sollten Sie genau für diesen Fall mit einer Patientenverfügung vorsorgen.

Es ist jedoch nicht unbedingt ratsam sich nur ein Muster aus dem Internet zu besorgen und dies lediglich auszufüllen oder nur zu ergänzen. In Anbetracht der sich ändernden Rechtsprechung ist es durchaus sinnvoll, sich fachkundig (Anwalt/ Notar/ Verbraucherzentrale/ Betreuungsvereine) beraten zu lassen. Für einen solch evidenten Fall, sollten sie einfach nichts dem Zufall überlassen.

Auch Ärzte helfen in der Regel sehr gerne bei der Erstellung einer Patientenverfügung. Das dafür anfallende Privathonorar bemisst sich nach der Gebührenordnung für Ärzte. Ob die vom Arzt angefertigte Patientenverfügung auch aus juristischer Sicht alle Anforderungen erfüllt, muss letztlich jeder für sich selbst entscheiden. Wir sagen Ihnen jedenfalls, worauf Sie achten sollten!

Einwilligungsfähigkeit

Der Gesetzgeber spricht hierbei von der sogenannten Einwilligungsfähigkeit. Sie sind einwilligungsfähig, wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite Ihrer Entscheidung zu erkennen, entsprechend zu beurteilen und danach zu handeln. So lange dies der Fall ist, werden Sie in aller Regel keinerlei Probleme bekommen.

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Aber was ist, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und damit keine wirksamen Entscheidung mehr bei einer Erkrankung treffen können. Dann erledigen dies andere wie z.B. Bevollmächtigte oder gerichtlich bestellte Betreuer für Sie. Damit diese nunmehr auch eine Entscheidung in Ihrem Interesse fällen können, sollten Sie Vorkehrungen treffen und zwar durch eine Patientenverfügung.

Mit Ihr geben Sie, zu einer Zeit in der Sie selber einwilligungsfähig sind, Anweisungen darüber wie in bestimmten Krankheitsfällen zu verfahren ist und Sie selber nicht mehr einwilligungsfähig sind. Sie stellt somit einen wichtigen Baustein für Ihre selbstbestimmte private Vorsorge dar. Was Sie hierbei alles zu beachten haben, möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Darum sollten Sie eine Patientenverfügung haben

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, so sind die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob man in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt.

Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen,                        § 1901a Abs. 2 BGB.

Beachte: Sollte Ihr mutmaßlicher Wille nicht zu ermitteln sein, so wird man im Zweifelsfall stets alles versuchen um Sie am Leben zu halten.

Hat jedoch ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt und passen die darin enthaltenden Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten, so ist der Wille des Patienten verbindlich und deshalb umzusetzen, § 1901a Abs. 1 BGB.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Patientenverfügung besteht nicht.

So gehen Sie vor

Machen Sie sich zunächst einmal intensive Gedanken darüber, in welchen Krankheitssituationen Sie wie behandelt werden wollen. Setzen Sie sich mit dem Sterbeprozess auseinander. Unterhalten Sie sich mit vertrauten Personen und/ oder Angehörigen über Ihre Wünsche und Vorstellungen. Schreiben Sie Ihre persönlichen Präferenzen und Wertvorstellungen auf. Wir möchte Ihnen nachfolgend einige Anhaltspunkte und Fragen auf den Weg geben, über die es sich durchaus lohnt einmal nachzudenken:

  • Wie sieht für Sie ein menschenwürdiges Leben aus?
  • Möchten Sie im Zustand dauerhafter Bewusstlosigkeit z. B. Koma weiterleben?
  • Mit welchen gesundheitlichen Schäden und Einschränkungen könnten Sie weiterleben?
  • Wo möchten Sie sterben?
  • Wie möchten Sie sterben?
  • Wie gehen Sie mit Schmerzen um?
  • Wie gehen Sie mit künztlicher Beatmung und Ernährung um?
  • Gab es in Ihrer Familie/ in Ihrem Bekanntenkreis schon einmal solche Vorkommnisse. Wie haben Sie sich dabei gefühlt, wie sind Sie damit umgegangen.
  • Wie denken Sie über Bettlägerigkeit, Hilflosigkeit, Pflegebedürftigkeit nach. Wäre eine solche Situation für Sie ertragbar?
  • Was heißt für Sie Lebensqualität
  • Sind Sie religiös? Wie geht Ihr Glaube mit Krankheit und Sterben um?
  • usw.

Medizinische Beratung durch einen Arzt

Lassen sie sich von einem Arzt/ einer Ärztin Ihres Vertrauens umfassend zu Behandlungssituationen, Behandlungswünschen, Therapien etc. beraten. Lassen Sie sich das Beratungsgespräch auf der Patientenverfügung und auf der Notfallkarte bestätigen.

Bitte beachten Sie, dass Sie dieses Beratungsgespräch gegebenenfalls selber bezahlen müssen, aber es ist in jedem Fall gut angelegtes Geld.

Machen Sie sich Gedanken darüber, wer Ihre Patientenverfügung durchsetzen soll. Seien Sie sich darüber im Klaren, das der oder die Ausgewählte unter Umständen sehr weitreichende und schwierige Entscheidungen treffen muss. Bedenken Sie, ob derjenige auch dazu bereit und geeignet ist, derartige Entscheidungen zu treffen. Sprechen Sie mit ihm/ ihr darüber.

Schriftform

Halten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt schriftlich fest, denn ihr Wille muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden.

Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen. Hier empfiehlt sich ein Zeitraum von längstens zwei Jahren. Bestätigen Sie Ihren Willen mit Ihrer Unterschrift und Datum.

Aufbewahrung der Patientenverfügung

Wo Sie Ihre Patientenverfügung aufbewahren, bleibt letztlich Ihnen überlassen. Sie sollten sie jedoch für Ihre Bevollmächtigen und Angehörigen gut zugänglich und sicher aufbewahren. Bitte beachten Sie, dass diese Sie nur mit Ihrer Originalvollmacht vertreten können. In jedem Fall sollten Sie Ihre Bevollmächtigten und/ oder Angehörigen über den Aufbewahrungsort Ihrer Verfügung informieren.

Tragen Sie stets eine Notfallkarte als Hinweis auf das Vorhandensein einer Patientenverfügung bei sich. Sie stellt quasie eine zusammengefasste Notpatientenverfügung dar. Zur Wirksamkeit muss auf der Karte eine ärztliche Aufklärung dokumentiert sein und Sie muss persönlich von Ihnen unterzeichnet sein.

Widerruf der Patientenverfügung

Es ist zu jeder Zeit möglich Ihre Patientenverfügung zu widerrufen. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen, § 1901a Abs. 1 BGB. Dies kann also mündlich, schriftlich oder durch eindeutige Zeichen wie etwa Kopfnicken erfolgen. Ferner können Sie die Patientenverfügung auch einfach nur vernichten. Denken Sie auch daran Ihr Notfallkärtchen anzupassen oder zu vernichten. Vernichten oder Widerrufen Sie die Patientenverfügung und das Notfallkärtchen nicht, so bleiben beide wirksam.

Patientenverfügung durch einen Notar

Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit die Patientenverfügung von einem Notar erstellen zu lassen. Die Kosten dafür belaufen sich im Regelfall auf insgesamt 60 Euro für die Beratung und Beurkundnung der Patientenverfügung. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 36 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit der Kostenverzeihnisnummer 21200 zum GNotKG. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürften die Kosten dafür höher liegen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Nutzen Sie die Möglichkeiten einer Patientenverfügung und treffen Sie Vorkehrungen für den Fall, dass Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind. So vermeiden Sie, dass ein Dritter die falschen Entscheidungen für Sie trifft.

Gerne können Sie unserere Musterpatientenverfügung verwenden. Legen Sie neben Ihrer Patientenverfügung jedoch unbedingt noch eine Vorsorgevollmacht und/ oder eine Betreuungsverfügung fest. Hier gelangen Sie zu unserer Mustervollmacht (Bitte gegebenfalls anpassen).

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Letzte Überarbeitung am 19.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 1901a BGB