Das eigenhändige Testament stellt die einfachste und in Deutschland wahrscheinlich häufigste Form dar, den letzten Willen festzuhalten. Sie können diese Form des Testaments zu jeder Zeit und ohne die Hilfe von Dritten z.B. Notar errichten. Sie sind in der Errichtung eines Testaments weitestgehend frei. Dennoch müssen Sie einige Dinge beachten. Sie wollen schließlich nicht, dass ihr Testament ungültig ist, oder?

Das müssen Sie einhalten!

Eigenhändig: Sie müssen das gesamte Testament mit der Hand selber schreiben. Ob dies in Schreib- oder Druckschrift erfolgt ist unerheblich. Wichtig ist, dass die Handschrift zweifelsfrei erkennbar ist, § 2247 Abs.1 BGB.

Lesbarkeit: Das Testament muss lesbar sein, ansonsten ist es nichtig.

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Verständlichkeit: Das Testament muss verständlich formuliert sein. Der letzte Wille muss zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Rechtschreibfehler sind nicht relevant. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie sich eindeutig und zweifelsfrei äußern. Verzichten Sie auf allgemeine Begriffe wie etwa “sollen meine Verwandten bekommen”. Dies können viele Menschen sein. Schreiben Sie besser “sollen mein Bruder Max Mustermann und meine Tante Sabine Mustermann bekommen.

Definieren Sie auch einzelne Vermögensgegenstände möglichst genau, wie etwa ” Meinen Fernseher soll mein Bruder Max Mustermann erhalten oder meinen Laptop soll meine Nichte Sabine Mustermann erhalten.

Unterschrift: Sie müssen das Testament mit Vor- und Zunahmen unterschreiben, § 2247 Abs.3 S.1 BGB. Ohne Unterschrift ist das Testament unwirksam. Die Unterschrift muss nicht leserlich sein. Es genügt, wenn sie als solche erkennbar ist. Die Unterschrift muss nach der letzten Zeile stehen. Alles was nach der Unterschrift folgt wird nicht Bestandteil des Testaments.

Sie können ihr Testament auch in anderer Weise unterzeichnen, z.B. mit „Eure Mutter“, wenn die Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht, § 2247 Abs. 3 S.2 BGB.

Ort und Zeitangabe: Geben Sie an, Wann und Wo Sie das Testament geschrieben haben, § 2247 Abs.2 BGB.

Änderungen/ Ergänzungen des Testaments

Wenn Sie Ihr Testament ändern wollen, ist dies jederzeit möglich. Bitte achten Sie aber darauf, dass Sie auch bei Ihren Änderungen die zuvor genannten Formvorschriften einhalten müssen. Ihre Änderungen müssen nicht begründet werden. Sie können Ihr Testament verändern in dem Sie:

  • Formulierungen/ Bestandteile des Testaments durchstreichen. Hierbei empfiehlt es sich, das durchgestrichene mit einer Unterschrift und Datum zu versehen. Notwendig ist dies jedoch nicht.
  • Sie können Änderungen an Ihrem Testament auf einem gesonderten Blatt vornehmen. Hierbei müssen Sie wiederum die zuvor genannten Vorschriften einhalten. Insbesondere Ihre eigenhändige Unterschrift ist notwendig, damit die Änderung wirksam wird.
  • Änderungen/ Nachträge auf dem selben Blatt unterhalb der Unterschrift Ihres Testaments bedürfen zur Wirksamkeit einer neuen Unterschrift unter der Änderung/ Ergänzung. Auch die übrigen zuvor genannten Formalien sind einzuhalten.
  • Änderungen/ Nachträge auf dem selben Blatt oberhalb der Unterschrift Ihres Testaments bedürfen zu Wirksamkeit keiner neuen Unterschrift. Es empfiehlt sich dennoch die Änderung/ Ergänzung mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Widerruf des Testaments

Sie können ein Testament sowie einzelne Bestandteile in einem Testament jederzeit widerrufen, § 2253 BGB. Sie können den Widerruf durch ein anderes Testament tätigen, § 2254 BGB. Dies könnte durch ein eigenhändiges oder aber auch durch ein notarielles Testament erfolgen. Hierbei müssen Sie jedoch die jeweiligen Formalien beachten.

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass es absichtlich durch den Errichter des Testaments vernichtet wird. Hat er die Testamentsurkunde vernichtet, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat, § 2255 BGB.

Widerrufen Sie den Widerruf, so wird das Testament wieder wirksam, § 2257 BGB.

Durch die Errichtung eines neuen Testaments wird ein älteres Testament aufgehoben, wenn das neue Testament mit dem älteren in Widerspruch steht. Wird das neue Testament widerrufen, so ist im Zweifel das ältere Testament wieder wirksam, § 2258 BGB.

Aufbewahrung des Testaments

Sie sollten das Testament an einem sicheren Ort aufbewahren. Informieren Sie vertrauenswürdige Personen über den Aufenthalt Ihres Testaments. Sie wollen ja nicht, dass Ihr Testament verloren geht oder sogar bewusst verschwindet!

Ferner können Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben, § 2248 BGB. Dies erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Nur so wird wirklich gewährleistet, dass das Testament nachträglich nicht vernichtet oder verfälscht wird. Die Kosten für die amtliche Verwahrung belaufen sich einmalig auf 75,00 Euro. Hinzu kommen die einmaligen Gebühren in Höhe von 15,00 Euro je Registrierung im zentralen Testamentsregister. Weitere Kosten fallen auch zukünftig nicht an. Das zentrale Testamentsregister wird bei jedem Sterbefall von Amts wegen auf Testamente etc. geprüft.

Die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung führt nicht dazu, dass es unwirksam wird. Insofern entscheidet sich dies vom notariellen Testament, denn dieses wird dadurch unwirksam. Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen.

Sonderform: Nottestament

Beim Nottestament handelt es sich um eine Sonderform des klassischen Testaments, welche wirklich nur für solche Notfälle gedacht ist, in denen der Vererber sein eigenes Testament nicht mehr selber schriftlich aufsetzen kann.

Ein Nottestament muss grundsätzlich vor drei unabhängigen Zeugen verkündet werden damit es wirksam wird. Im Einzelnen kommen dafür die folgenden Varianten in Betracht:

  1. Das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen, § 2249 Abs. 1 BGB
  2. Das Drei-Zeugen-Testament, § 2250 BGB
  3. Das Testament auf See durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen, § 2251 BGB

Hierbei erklärt der Vererber in mündlicher Form den Zeugen gegenüber seinen letzten Willen. Diese hingegen haben die Aufgabe den letzten Willen des Betroffenen schritflich zu fixieren und deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift zu bestätigen. Jeder der drei Zeugen ist in gleicher Weise für die korrekte Wiedergabe des letzten Willens des Betroffenen verantwortlich. Eine Unterschrift des Vererbers ist nicht zwingend erforderlich. Wenn er nicht mehr unterschreiben kann, so genügt die Unterschrift der drei Zeugen. Dieser Umstand ist jedoch in der Niederschrift durch die Zeugen aufzunehmen. Natürlich muss auch hier das Datum der Testamentserrichtung vermerkt werden. Alles weitere zum Nottestament erfahren Sie hier: Nottestament – “Drei Zeugen Testament”

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Letzte Überarbeitung am 02.10.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 2247 ff. BGB