Krank werden kann und darf jeder. Als Krankheit wird jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand beschrieben, der einer Heilbehandlung bedarf. Wenn es eine Krankheit nunmehr unmöglich macht, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen oder sich der Gesundsheitzustand durch Weiterarbeit in absehbarer Zeit verschlechtern würde, dann liegt sogar Arbeitsunfähigkeit vor. In einen solchen Fall haben Arbeitnehmer einige besondere Pflichten zu erfüllen. Welche das sind, welche Rechte Sie im Krankheitsfalle haben und was Arbeitnehmer sonst noch berücksichtigen sollten, erfahren Sie in unserem Artikel.

Unverzügliche Mitteilung

Zunächst einmal haben Sie sich unverzüglich krank zu melden. Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber wird dadurch rechtzeitig in die Lage versetzt Ersatz für Sie zu organisieren oder Ihre Arbeit umzuverteilen. Gehen Sie wie folgt vor:

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber (Personalverantwortlichen) morgens telefonisch mit, dass sie sich krank fühlen und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen werden. Warten Sie nicht bis Mittag. Sollten Sie einen Arzt aufsuchen sagen Sie ihm, dass Sie sich nochmal melden, sobald Sie die Prognose Ihres behandelnden Arztes über die wahrscheinliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit wissen. Sobald Sie diese wissen, melden Sie sich erneut bei Ihrem Arbeitgeber.

Die Art der Erkrankung brauchen Sie grundsätzlich nicht mitzuteilen.

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Abmahnung

Unterlassen Sie die sofortige Krankmeldung riskieren Sie beim ersten Mal in der Regel eine Abmahnung, im Wiederholungsfall die ordentliche Kündigung. In Extremfällen ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar. Es können sogar Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers gegen Sie entstehen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt beurteilt der behandelnde Arzt nach objektiven medizinischen Gesichtspunkten. Spätestens am 4 Tag der Arbeitsunfähigkeit haben Sie jedoch eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, § 5 Abs. 1 S.2 Entgeltfortzahlungsgesezt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Legen Sie das ärztlichen Attests nicht oder nicht rechzeitig vor, so riskieren Sie ebenfalls eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Im Wiederholungsfall droht auch hier die ordentliche Kündigung.

Sollten Sie vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeiten gehen können, so dürfen Sie auch wieder auf der Arbeit erscheinen. Es bedarf keiner vorherigen Gesundschreibung, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine Prognose darstellt.

Urlaub und Krankheit

Sollten Sie während Ihres Urlaubes erkranken, so sollten Sie sich ebenso krank melden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Ihr Urlaub wird dann durch die Krankheitstage ersetzt und bleibt für die Zukunft erhalten. Sie können ihn später noch einmal nehmen.

Pflicht zur Arbeit?

Grundsätzlich sind Sie während einer Phase der Arbeitsunfähigkeit nicht an Weisungen Ihres Arbeitgebers gebunden. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Arbeitgeber in aller Regel auch nicht aufsuchen müssen. Hierzu das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 02.11.2016:

“Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann”(1)

Was dürfen Sie alles tun, wenn Sie krank geschrieben sind?

Vom Grundsatz her dürfen Sie im Hinblick auf Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten alles tun was Ihre Genesung nicht verzögern oder gar verhindern würde. Sie dürfen somit alles machen was Ihren Krankheitsverlauf positiv beeinflusst. Gleiches gilt, wenn Ihre Tätigkeiten überhaupt keinen Einfluss auf Ihren Genesungsprozess haben.

Ihre genaue Erkrankung ist somit im Endeffekt entscheidend für die Dinge, die Sie letztendlich während Ihrer Arbeitsunfähigkeit machen dürfen oder nicht. So können etwa soziale Aktivitäten oder ein Spaziergang an der frischen Luft bei gewissen Erkrankungen, für die Genesung, durchaus förderlich sein.

Verzögern bzw. verhindern Sie also durch Ihr Verhalten Ihren Genesungsverlauf, so verstoßen Sie gegen Ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Neben einer Abmahnung droht Ihnen im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung. Fragen Sie zur Sicherheit Ihren behandelnden Arzt, welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen ausüben dürfen.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied in einen Urteil vom 16.04.2016, dass es einer Arbeitnehmerin auch während Ihrer Krankschreibung gestattet ist, weiterhin am Abendstudium teilzunehmen, sofern der Genesungsprozess dadurch nicht gefährdet ist. Im Fall absolvierte die Arbeitnehmerin mit Kenntnis des Arbeitnehmers ein Abendstudium in Betriebswirtchaftslehre. Dieses besuchte Sie auch während Ihrer Krankschreibung. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Hiergegen wehrte sie sich erfolgreich. (2)

Eine ungenehmigte Nebentätigkeit, während Ihrer Arbeitsunfähigkeit, berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Entgeltfortzahlung

Werden Sie arbeitsunfähig krank geschrieben, so erhalten Sie weiterhin für die Höchstdauer von 6 Wochen Ihre übliches arbeitsvertragliches Gehalt von Ihrem Arbeitgeber, § 3 EntgeltfortzahlungsG. Dies umfasst die

  • Grundbezüge
  • Lohnzulagen
  • Provisionen
  • Naturalvergütungen

Kein Anspruch besteht hingegen für Mehrarbeitsvergütungen, einmalige Zuwendungen oder den Ersatz von Aufwendungen wie Fahrgeld.

Ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Gehaltsweiterzahlung im Falle einer Fortsetzungserkrankung besteht nur dann, wenn Sie sechs Monate nicht wegen der selben Erkrankung arbeitsunfähig waren oder der Beginn der ersten Erkrankung mindestens 12 Monate zurückliegt, § 3 EntgeltfortzahlungsG.

Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Gehaltsweiterzahlung im Krankheitsfall erst nach einer Wartezeit von 4 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie Krankengeld über Ihre Krankenkasse.

Rückwirkende Krankschreibung

Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig, 5 Abs.3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Sie sollten somit nicht vergessen sich im Falle längerer Erkrankungen rechtzeitig weiter krankschreiben zu lassen.

Arztbesuche während der Arbeit

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht zum Arzt gehen. Sie müssen dafür Ihre Freizeit opfern. Liegt aber ein Notfall vor oder ist es dem Arbeitnehmer aufgrund der Sprechzeiten des Arztes nicht möglich vor oder nach der Arbeit den Arzt aufzusuchen, ist es grundsätzlich möglich, den Arztbesuch während der Arbeit zu absolvieren. Sie werden frei gestellt und erhalten dabei Ihren vollen Lohn weiter, § 616 BGB. Sie sollten jedoch aus verständlichen Gründen versuchen Ihre Arzttermine außerhalb Ihrer Arbeitszeit zu legen.

Was tun wenn Ihr Kind erkrankt?

Wenn Ihr Kind erkrankt, haben Sie grundsätzlich mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren.

Beachte: Auch wenn Ihr Kind erkrankt und sie deshalb nicht zur Arbeit erscheinen, so haben Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber und auch über die voraussichtliche Dauer des Ausfalls zu unterrichten. Ihr Arbeitgeber kann sogar ein ärztliches Attest verlangen.

Bitte lassen Sie sich keinesfalls selber als Elternteil krankschreiben um sich um Ihr Kind zu kümmern. Dies könnte zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Nutzen Sie eine der folgenden Möglichkeiten.

Freistellung

Das Recht auf Krankengeld bei einer Erkrankung Ihres Kindes (Freistellung) ergibt sich aus     § 45 SGB V. Demnach haben Sie einen Anspruch, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes
  • das Kind hat das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet
  • kein anderes Haushaltsmitglied kann die Betreuung des Kindes übernehmen

Sind die vorliegenden Voraussetzungen erfüllt, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen. Sie erhalten dann kein Gehalt mehr, sondern Krankengeld über Ihre gesetzliche Krankenkasse. Dieses beträgt 70 % Ihres Bruttoeinkommens, maximal aber 90 % Ihres Nettoeinkommens. Dieser Krankengeldanspruch besteht dann nicht, wenn beide Elternteile oder ein Elternteil und das erkrankte Kind privat krankenversichert sind.

Dauer der Freistellung

Der Anspruch auf Freistellung besteht für jedes Elternteil pro Jahr und Kind für für maximal 10 Kalendertage. Alleinerziehende können sich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr freistellen lassen. Bei mehreren Kindern ist der Freistellungsanspruch jedoch auf insgesamt 25 Tage pro Kalenderjahr begrenzt, bei Alleinerziehenden beträgt er 50 Tage.

Urlaub

Natürlich können bei Ihrem Arbeitgeber auch Urlaub beantragen, um Ihr Kind zu betreuen. Dies sollten Sie jedoch erst tun, wenn Ihnen kein Anspruch auf Freistellung mehr zusteht. Sie sollten Ihren Urlaub zur Erholung nutzen.

Bezahlte Freistellung

Zuletzt besteht für Sie unter Umständen noch die Möglichkeit eine bezahlte Freistellung gem. § 616 BGB in Anspruch zu nehmen. Eine vorübergehende Verhinderung liegt demnach auch bei einer Erkrankung Ihres Kindes für 5 Tage (3) im Kalenderjahr vor. Sie erhalten also Sonderurlaub von Ihrem Arbeitgeber zur Betreuung Ihres erkrankten Kindes.

Vorteil: Eine Altersgrenze für Ihr Kind besteht nicht. Ferner erhalten Sie Ihr Gehalt zu 100 % weiter.

Diese Möglichkeit kann jedoch von Ihrem Arbeitgeber durch Ihren Arbeitsvertrag oder durch tarifvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden (4). Entsprechende Klauseln könnten wie folgt aussehen:

„im Falle einer vorübergehender Verhinderung ist die Lohnfortzahlung ausgeschlossen.“

„nur für tatsächlich geleistete Arbeit besteht ein Vergütungsanspruch“

Schauen Sie also sehr genau in Ihren Arbeitsvertrag und in einen möglicherweise vorhandenen Tarifvertrag. Erfolgt dieser Ausschluss jedoch nicht, so besteht der Anspruch auf Freistellung. Um die Freistellung von der Arbeit zu erhalten, müssen Sie die Erkrankung Ihres Kindes nachweisen. Dafür genügt grundsätzlich ein entsprechendes ärztliche Attest (5)

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(1) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15                                    (2) Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2016, Az. 28 Ca 1714/16                                 (3) BAG, Urteil v. 05.08. 2014, AZ 9 AZR 878/12
(4) BAG, Urteil vom 20. Juni 1979, Az: 5 AZR 479/77
(5) BAG, Urteil v. 20.06.1979, AZ 5 AZR 361/78

Letzte Überarbeitung am 05.10.2017


Wichtige Vorschriften:§ 616 BGB; § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 45 SGB V,       §§ 3 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz