Wer darf in die freiwillige Versicherung beitreten

Wer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann dieser freiwillig beitreten, denn niemand wird dazu gezwungen den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu verlassen. Im Einzelnen können die nachfolgenden Personen der freiwilligen Versicherung beitreten:

  • Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren
  • Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil der höher verdienende Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, und die die o.g. Vorversicherungszeit erfüllen.
  • schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
  • Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt mindestens 57.600 Euro brutto (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2017) beträgt.

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Beitritt für Selbständige

Somit haben auch Selbständige die Wahl, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen oder ob Sie sich privat krankenversichern wollen. Angesichts der heutigen Tarifmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der Möglichkeit einer privaten Zusatzkrankenversicherung sollte die Entscheidung zum Verlassen der Gesetzlichen Krankenversicherung wirklich gut überlegt sein.

Als Grundlage für die Beitragsberechnung der Krankenversicherung ist der monatliche Gewinn des Selbstständigen aus seiner Tätigkeit maßgebend. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Einnahmen, aus denen der Selbständige seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Auf die steuerliche Behandlung kommt es in dem Fall nicht an. Betriebsausgaben wie etwa Mietkosten oder Personalkosten mindern den unternehmerischen Gewinn. Sozialversicherungsbeiträge mindern den unternehmerischen Gewinn jedoch nicht.

Der Beitrag für Existenzgründer bemisst sich zunächst einmal nach Ihrer Gewinnschätzung. Der Mindestbetrag für die Berechnung in Höhe von 2.231,25 Euro im Monat wird jedoch grundsätzlich nicht unterschritten. Eine geringere Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1487,50 Euro ist nur für Existenzgründer möglich, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten oder die einen Härtefallantrag gestellt haben. Nach Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheids erfolgt eine Korrekturberechnung. Es kommt somit zu einer Beitragsgutschrift oder Beitragsnachzahlung.

Sofern sie für sich eine freiwillige Krankenversicherung in Betracht ziehen, sollten Sie sich unbedingt bei der Krankenkasse, der Sie beitreten wollen, beraten lassen. Die Beratung kann aber auch bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse erfolgen.

Keine Ablehnung möglich

Sofern Sie zum zuvor genannten Personenkreis gehören, so haben Sie einen Anspruch darauf, von der freiwilligen gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen zu werden. Sie darf Sie ausdrücklich nicht ablehnen. Insofern besteht ein Kontrahierungszwang.

Antrag und Rechtsmittel

Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, müssen Sie diese bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Nutzen Sie dafür die Antragsfomulare der Krankenkasse.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Überlegen Sie es sich wirklich sehr gut, ob Sie das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wollen um stattdessen lieber in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Lassen sie sich nicht nur von den aktuellen finanziellen Ersparnissen locken sondern denken Sie an Ihre Zukunft.

Leistung kostet nunmal, dieses Prinzip ändert sich erst recht nicht im Bereich des Versicherungsschutzes. Überlegen Sie lieber, ob Sie Ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht einfach durch private Zusatzversicherungen verbessern können. Dadurch lassen sich unter Umständen sehr starke Leistungspakete zusammenschnüren.

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Letzte Überarbeitung am 07.01.2018