Wenn Sie einen Termin beim Jobcenter erhalten, so sollten Sie diesen Termin unbedingt wahrnehmen. Sofern Sie es nicht schaffen pünktlich zum Termin zu erscheinen, so gehen Sie bitte dennoch hin. Wichtig ist, dass Sie den Termin an diesem Tag nachholen. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, so drohen aber Sanktionen. Wie diese aussehen, welche Rechte Sie haben und was Sie dagegen tun können, erfahren Sie nachfolgend.

Haben Sie die Einladung zum Termin erhalten?

Immer wieder kommt es vor, das ALG II Empfänger die Einladung überhaupt nicht erhalten. Warum Sie diese nicht bekommen haben ist unerheblich. Fakt ist nunmal, dass Sie ohne Kenntnis von einer Einladung auch keinen Termin wahrnehmen können.

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Haben Sie die Einladung überhaupt nicht erhalten, so muss die Behörde den tatsächlichen Zugang bei Ihnen beweisen. Das heißt sie muss nachweisen, wann genau Sie den Brief erhalten haben. Das kann Sie nicht, wenn Sie die Post mittels einfachem Brief verschickt.

Wenn Sie die Einladung zum Termin tatsächlich nicht erhalten haben, so sollten Sie eventuelle Sanktionen wegen Nichterscheinens auf keinen Fall hinnehmen. Wie Sie sich hierbei genau wehren, erfahren Sie weiter unten, unter dem Punkt Rechtsmittel.

Sanktionen bei Meldeversäumnissen, § 32 SGB II

Kommen Leistungsberechtigte, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs.

Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Lesitungsminderung feststellt. Der Zeitraum der Minderung umfasst drei Monate. Fallen mehrere dieser 10 % Sanktionen in dem 3 Monatszeitraum aufeinander, so werden Sie addiert.

Rechtsfolgebelehrung

Jede Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II ist nur dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger zuvor von der zuständigen ARGE, ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflichtverletzung belehrt worden war. An diese Rechtsfolgenbelehrung stellt die sozialgerichtliche Rechtsprechung jedoch überaus strenge Anforderungen.

Nach nunmehr ständiger und unumstrittener Rechtsprechung (etwa: BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 53/08 R) muss die Belehrung über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.

Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung darf sich nicht in einer bloß formelhaften und aufzählungsartigen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern muss dem Betroffenen genau mitteilen, mit welchen Rechtsfolgen er im konkreten Einzelfall zu rechnen hat, wenn er einer Anweisung zuwider handelt.

Rechtswidrig ist eine Rechtsfolgenbelehrung auch dann, wenn dem Betroffenen lediglich auf einem Merkblatt sämtliche möglichen Sanktionen mitgeteilt werden und er sich selbst „seine Sanktion“ heraussuchen muss. Ungenügend sind ebenso bereits in der Vergangenheit erteilte Rechtsfolgenbelehrungen, auch wenn diese ordnungsgemäß gewesen sein sollten.

Auch Rechtsfolgenbelehrungen die schon in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind, selbst wenn sie richtig sind, reichen nicht aus, um ein nachfolgendes Verhalten des Leistungsempfängers sanktionieren zu können. In all diesen Fällen fehlt es am zwingend erforderlichen Einzelfallbezug der Belehrung.

Die Rechtsfolgebelehrung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Damit eine eine verschärfte Folgesanktion ausgesprochen werden kann, ist die Bekanntgabe der Erstsanktion durch Sanktionsbescheid notwendig. In diesem muss seitens der Behörde auf die Folgen einer erneuten Pflichtverletzung hinzuweisen.

Wenn die Rechtsfolgebelehrung nicht den zuvor genannten Anforderungen entsprach, so sollten Sie dies unbedingt im Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ausführen.

Rechtsmittel

Um Sie wirksam sanktionieren zu können, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Gerne können Sie dafür unser Musterwiderspruchsfomular verwenden.

Wenn Sie die Einladung tatsächlich nicht erhalten haben, so sollten Sie unbedingt dagegen in Widerspruch gehen. Bitte beachten Sie, dass Sie erst gegen den Sanktionsbescheid in Widerspruch gehen können und nicht vorher. Gerne können Sie die folgende Formulierung für Ihren Widerspruch oder aber auch schon, in angepasster Formulierung, für das Anhörungsverfahren verwenden:

„…. da ich den von Ihnen erwähnten Bescheid/ Brief nicht erhalten habe. Es war mir somit nicht möglich einen Widerspruch einzulegen/ zum Termin zu erscheinen. Eine Sanktion ist/ wäre somit rechtswidrig. Ich fordere Sie deshalb auf die Zustellung nachzuweisen.“

In den meisten Fällen dürfte sich die Angelegenheit damit erledigen. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Zustellung Ihres Widerspruches bei der Behörde im Streitfall nachweisen können. Nutzen Sie also am besten eine der folgenden Möglichkeiten:

  1. Geben Sie die Unterlagen persönlich ab und lassen Sie den Eingang auf einer Kopie bestätigen.
  2. Verschicken Sie die Post mit Einschreiben mit Rückschein
  3. Versenden Sie die Post vorab mittels Fax und im Anschluss mit normaler Post hinterher. Achten Sie darauf, dass Sie ein qualifiziertes Faxprotokoll erhalten. Dort wird die erste Seite noch einmal verkleinert dargestellt

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides. Wenn sie die Klage selber einreichen wollen, so können Sie gerne unsere Musterklage verwenden und ergänzen.

Sie können sich aber auch zuvor anwaltlich beraten und später auch vertreten lassen. Als ALG II Bezieher haben Sie in aller Regel auch einen Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Ihre Termine bei Jobcenter sollten Sie unbedingt einhalten. Wenn Sie eine Einladung tatsächlich nicht erhalten haben, so sollten Sie keine Sanktion akzeptieren. Legen Sie gegen den Sanktionsbescheid Rechtsmittel ein. Achten Sie unbedingt darauf, ob Sie eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben.

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Letzte Überarbeitung am 27.11.2017