Arbeitslosengeld II Leistungen erhalten grundsätzlich auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaft leben. Die Höhe Ihrer Leistungen bestimmt sich jedoch danach, ob Sie in eine Bedarfsgemeinschaft, eine Haushaltsgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft eingestuft werden.

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus mindestens einem Leistungberechtigten und den im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Personen:

  1. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  2. die Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Beben den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/ Ehegattinen und Lebenspartner/ Lebenspartnerinnen ist damit jede Person gemeint, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird angenommen, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben, mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen
  3. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können

So müssen etwa Kinder, welche das 25 Lebensjahr vollendet haben, einen eigenen Antrag stellen. Sie bilden dann eine eigenen Bedarfsgemeinschaft. Sofern Kinder ihre eigene Kinder unterhalten, gehören Sie, unabhängig von Ihrem Alter, ebenso nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Gleiches gilt, wenn das Kind mit einem erwerbsfähigen Partner im Haushalt der Eltern lebt oder selber verheiratet ist.

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Haushaltsgemeinschaft

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht hingegen nur aus verwandten und verschwägerten Personen, welche zusammen wirtschaften. Ob Sie hilfebedürftig sind oder nicht ist hierbei unerheblich. Die übrigen Voraussetzungen, wie bei einer Bedarfsgemeinschaft müssen also nicht gegeben sein.

Seitens der Behörde geht man von vornherein davon aus, dass Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten sich gegenseitig unterstützen, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, § 9 Abs. 5 SGB II.

Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Stehen der Haushaltsgemeinschaft entsprechende finanzielle Mittel nicht zur Verfügung, so kann dies auch nicht vermutet werden.

Bitte beachten Sie, dass der Nachweis des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft an sich, zunächst einmal vom Jobcenter erbracht werden muss. Nur wenn das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausdrücklich von der Behörde festgestellt wurde, so kann Sie die Vermutung der Unterstützung anstellen.

Wohngemeinschaft

In einer Wohngemeinschaft hingegen leben Menschen zusammen, die weder miteinander verwandt oder verschwägert sind oder eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. Jeder bildet für sich eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Herbei besteht gerade nicht der Wille für einander einzustehen. Das ist insofern von Bedeutung, als dass sich dies durch eine andere Regelbedarfsstufe leistungserhöhend auswirkt, sofern Sie nur in einer WG leben.

So müssen etwa Kinder, welche das 25 Lebensjahr vollendet haben einen eigenen Antrag stellen. Sie bilden dann eine eigenen Bedarfsgemeinschaft. Sofern Kinder ihre eigene Kinder unterhalten, gehören Sie, unabhängig von Ihrem Alter, ebenso nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Gleiches gilt, wenn das Kind mit einem erwerbsfähigen Partner im Haushalt der Eltern lebt oder selber verheiratet ist.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Seien Sie vorsichtig und kritisch, bevor Sie jemanden bei sich einziehen lassen. Dies könnte erhebliche negative Auswirkungen auf Ihre bisherigen Leistungen haben.

12.11.2017


Wichtige Vorschriften: § 9 Abs. 5 SGB II