Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie als Arbeitnehmer gem. § 109 Abs. 1 GewO einen Anspruch auf ein schriftliches qualifiziertes Arbeitszeugnis. Es ist eines der wichtigsten Elemente Ihrer zukünftigen Bewerbung. Von daher ist dessen Inhalt von wesentlicher Bedeutung. Was in das Arbeitszeugnis hinein gehört und welche Rechte Sie haben, erfahren Sie nachfolgend.

Was muss in das Arbeitszeugnis

Das Zeugnis muss Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Ferner besteht auf Verlangen des Arbeitnehmers die Pflicht auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. In diesem sind Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu machen. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein, § 109 Abs. 2 GewO. Es muss aus der Sicht eines wohlwollenden Arbeitgebers formuliert werden. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß verfasst werden. Insofern müssen schlechte Leistungen des Arbeitnehmers auch nicht mit Gut benotet werden. Negative Bewertungen sollen jedoch wohlwollend beschrieben werden.

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Im Einzelnen müssen die folgenden Angaben in ein Arbeitszeugnis:

  • vollständiger Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • vollständiger Name des Arbeitnehmers
  • Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Datum des Zeugnisses
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Leistungsbeurtelung des Arbeitnehmers
  • Unterschrift des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer hat indes keinen Anspruch darauf, dass seine eigenen Formulierungen in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Dies obliegt allein dem Arbeitgeber.

Verfügt ein Arbeitgeber über eigenes Geschäftspapier, so ist er auch dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis auch auf einem entsprechendem Briefbogen zu schreiben, aus dem Name und Anschrift des Arbeitgebers ersichtlich sind. (1)

Tätigkeitsbeschreibung

Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Tätigkeitsbeschreibung. Hierzu das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung:

” Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeit­nehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausge­übt hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten blei­ben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt”

Insofern hat der Arbeitgeber im Bereich der Tätigkeitsbeschreibng nur einen sehr geringen Beurteilungsspielraum. Er hat alle wesentlichen Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung im Unternehmen tatsächlich ausgeübt hat, anzugeben. Die Tätigkeitsbeschreibung muss objektiv und sachlich erfolgen, alle Angaben müssen natürlich der Wahrheit entsprechen. Je qualifizierter die ausgeübte Tätigkeit, desto umfangreicher sollte auch die Tätigkeitsbeschreibung sein. In welcher Form die Tätigkeitsbeschreibung erfolgt – als Text oder als Aufzählung – obliegt dem Arbeitgeber.

Benotung des Arbeitnehmers

Für die Beurteilung eines Arbeitnehmers hat sich in der Rechtsprechnung ein fünfstufiges Bewertungssystem herausgebildet. Die folgenden Formulierungen werden hierbei häufig verwendet:

  • Note 1 = “Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit”
  • Note 2 = “Stets zu unserer vollen Zufriedenheit”
  • Note 3 = “Zur vollen Zufriedenheit”
  • Note 4 = “zu unserer Zufriedenheit”
  • Note 5 = “in der Regel zu unserer Zufriedenheit”

Bitte beachten Sie, dass die Note befriediegend als durchschnittlicher Normalfall angesehen wird. Daraus ergibt sich, das der Arbeitnehmer im gerichtlichen Streitfall hinsichtlich einer bessere Benotung als Note 3 in der Beweispflicht ist. Der Arbeitgeber ist wiederum bei einer schlechteren Benotung als Note 3 in der Beweispflicht.

Häufig verwendete Zeugnisformulierungen

Die nachfolgenden Formulierungen werden häufig in Arbeitszeugnissen verwendet.

Formulierungen mit der Note 1

Die nachfolgenden Formulierungen entsprechen einer sehr guten Bewertung:

  • erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
  • erreichte herausragende Arbeitsergebnisse
  • war in höchstem Maße zuverlässig
  • zeigte außerordentliches Engagement
  • verfügt über hervorragende und fundierte Kenntnisse
  • erledigte Aufgaben stets mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit

Formulierungen mit der Note 2

Die nachfolgenden Formulierungen entsprechen einer guten Bewertung:

  • erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit
  • erledigte Aufgaben mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit
  • erzielte beste Arbeitsergebnisse und zeigte ein hohes Engagement
  • zeigte stets überdurchschnittliche Arbeitsqualität
  • war immer freundlich und aufgeschlossen

Formulierungen mir der Not 3

Die nachfolgenden Formulierungen entsprechen einer durchschnittlichen Bewertung:

  • erledigte alle Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit
  • arbeitete gewissenhaft und zuverlässig
  • erfüllte die Erwartungen in jeder Hinsicht
  • das Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich.
  • Waren mit dem Leistungen jederzeit zufrieden

Formulierungen mit der Note 4

Die nachfolgenden Formulierungen entsprechen mangelhaften Bewertung:

  • erledigte alle Aufgaben weitestgehend zu unserer Zufriedenheit
  • Er hat sich bemüht…
  • hat unseren Erwartungen weitestgehend entsprochen
  • entsprach im Allgemeinen den Anforderungen

Formulierungen mit der Note 5

Die nachfolgenden Formulierungen entsprechen einer unzureichenden Bewertung:

  • erledigte alles Aufgaben zu unserer Zufriedenheit
  • entsprach unseren Erwartungen
  • war um zuverlässige Arbeitsweise bemüht

Wer hat einen Anspruch auf eine qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, egal ob Vollzeitbeschäftigt, Teilzeitbeschäftigt oder Minijobber einen Anspruch auf Erteilung eine qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Wann entsteht der Zeugnisanspruch

Sofern das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, so entsteht der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, nach Ablauf der Kündigungsfrist.

In der Zeit zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist, können Sie ein vorläufiges Arbeitszeugnis verlangen.

Wird ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen, so enthält dieser in der Regel eine Klausel, die den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis regelt. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis muss vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Für den Arbeitgeber besteht von sich aus keine Pflicht ein Arbeitszeugnis zu verfassen.

Zu beachten ist zudem, dass bei nur kurz andauernden Arbeitsverhältnissen in der Regel nur ein Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis besteht, § 109 Abs. 1 GewO, da der Arbeitgeber das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers noch nicht richtig beurteilen kann.

Zeugnisberichtigungsanspruch

Jedem Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer eine Korrektur des Zeugnisses verlangen kann, sofern er nicht einverstanden ist. Jedem Arbeitgeber ist jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Verfassung des Arbeitszeugnisses zuzugestehen. Er kann entscheiden, welche Formulierungen er verwendet und welche Eigenschaften und Leistungen des Arbeitnehmers er hervorheben möchte. Der Grundsatz der Wahrheit ist jedoch zu beachten (2).

Möchten Sie als Arbeitnehmer ein unterdurchschnittliches Arbeitszeugnis verändern lassen, so muss Ihr Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass seine Einschätzung den Tatsachen entspricht (3). Möchte der Arbeitnehmer hingegen eine überdurchschnittliche Beurteilung erreichen, muss er darlegen und beweisen, dass er auch tatsächlich eine überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.

Der Arbeitgeber ist an den Inhalt bereits erteilter Zwischenzeugnisse gebunden. (4)

Der Anspruch auf Erteilung und Korrektur eines Arbeitszeugnisses verjährt gem. § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres in dem das Arbeitsverhältnis endete. Durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussklauseln kann die Verjährungsfrist jedoch auf wenige Monate verkürzt werden.

Schlussformel

In den meisten Arbeitszeugnissen findet sich an dessen Ende eine Schlussformel wie “Wir wünschen Herrn Mustermann für seine berufliche als auch private Zukunft alles Gute”. Eine solche Formulierung ist üblich und ein fehlen der Schlussformel lässt darauf schließen, dass der Arbeitgeber gut mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen leben kann. Arbeitnehmer sollten somit regelmäßig auf das Vorhandensein der Schlussformulierung achten.

Merke: Ein Rechtsanspruch auf eine solche Formulierung besteht jedoch laut Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht:

“Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.” (4a)

Unterschrift

Darüber hinaus muss das Arbeitszeugnis ordnungsgemäß unterschrieben worden sein. So hat etwa das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Beschluss vom 27.07.2016 entschieden, dass das Arbeitszeugnis weder in einer Kinderschrift, noch in gekippter Form unterschrieben werden darf. Der Arbeitgeber hat einfach sämtliche gestalterischen Merkmale und Formulierungen zu unterlassen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Arbeitszeugnisses aufkommen lassen könnten. (5)

Fristen für das Arbeitszeugnis

Für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses gibt es keine starren gesetzlichen Fristen. Insofern wird die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren herangezogen. In einigen Tarif- und  Arbeitsverträgen ist jedoch eine Frist zwischen drei und sechs Monaten festgelegt. Sie sollten sich also beeilen um ein qulifiziertes Arbeitszeugnis von Ihrem Arbeitgeber einzufordern. Bitte beachten Sie auch die Tatsache, dass es dem Arbeitgeber immer schwerer fallen dürfte, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen, je länger das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Verwirkung

Bereits lange vor Ablauf der Verjährungsfrist kann jedoch der Anspruch auf Erteilung / Korrektur eines Arbeitszeugnisses verwirkt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn entsprechende Ansprüche, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, durch eine Zeugnisklage geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber sollte sich zumindest noch an die zu bezeugenden Tatsachen erinnern können. In einer Entscheidung im Jahr 2012 sah das Bundesarbeitsgericht den Tatbestand der Verwirkung bereits nach 10 Monaten als erfüllt an. (6)

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Fazit

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden sind oder Ihr Arbeitgeber sich weigert ein Arbeitszeugnis zu erteilen sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Mit ihm zusammen können Sie auch notfalls eine Zeugnisklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

(1) BAG, Urteil v. 03.03.1992, AZ. 5 AZR 182/92
(2) BAG, Urteil v. 29.07.1971 AZ. 2 AZR 250/70
(3) BAG, Urteil v. 14.10.2003 Az. 9 AZR 12/03
(4) BAG, Urteil v. 16.10.2007 Az. 9 AZR 248/07
(4a) BAG, Urteil v. 11.12.2012 AZ. 9 AZR 227/11                                                            (5) LAG Hamm, Beschluss v. 27.07.2016 Az. 4 Ta 118/16                                               (6) BAG, Urteil v. 11.12.2012 AZ. 9 AZR 227/11

Letzte Überarbeitung am 16.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 109 GewO, § 195 BGB