Das Strafverfahren setzt sich aus drei Bereichen zusammen. Hierbei ist zwischen dem Ermittlungsverfahren, dem Gerichtsverfahren und dem Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden. Wie läuft das Strafverfahren im Einzelnen ab, welche Rechte und Pflichten haben Sie und worauf sollten Sie achten.

Das Ermittlungsverfahren

Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, so hat sie den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln, § 160 StPO. Im Ermittlungsverfahren soll also herausgefunden werden, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte später verurteilt wird und ob eine Klage erhoben werden soll.

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Unterstützung durch die Polizei

Im Ermittlungsverfahren wird die Staatsanwaltschaft von der Polizei unterstützt. Diese führt die Ermittlungen auf Anordnungen der Staatsanwaltschaft durch. In aller Regel erfährt die Polizei sogar vor der Staatsanwaltschaft von einer Straftat, immerhin nimmt sie die jeweiligen Strafanzeigen auf. Die Polizei ermittelt dann zunächst selbständig den Sachverhalt und legt Ihn nach dem Ende der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet anhand der polizeilichen Ermittlungsergebnisse, ob Sie den Vorgang weiter verfolgt.

Durchsuchung

Sollten in dieser Phase Zwangsmaßnamen, wie etwa eine Durchsuchung, erforderlich sein, so muss die Staatsanwaltschaft dies in aller Regel beim Ermittlungsgericht beantragen. Nur in besonders dringlichen Fällen kann darauf verzichtet werden.

Bestätigt sich im Ermittlungsverfahren der Verdacht einer Straftat, so wird die Staatsanwaltschaft, durch einreichen einer Klageschrift bei Gericht, öffentlich Klage erheben.

Bestätigt sich der Verdacht einer Straftat nicht, so wird das Verfahren eingestellt. In bestimmten Fällen kann die Staatsanwaltschaft, etwa wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, von der Verfolgung absehen, § 153 StPO.

Das gerichtliche Verfahren

Nach Einreichung der Anklageschrift beim zuständigen Gericht prüft dieses, ob sich der Beschuldigte der von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig gemacht hat. Es übersendet dem Beschuldigten die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, so dass dieser innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Einwendungen gegen die Klage erheben und entlastende Beweise vorlegen kann. Bestätigt sich hierbei der Tatverdacht nicht, so lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Bestätigt sich wiederum der Verdacht einer Straftat, so eröffnet das Gericht das Hauptverfahren und bestimmt einen Hauptverhandlungstermin.

Die Ladung

Zu diesem Termin werden der Angeklagte, sein Verteidiger sowie alle weiteren Verfahrensbeteiligten wie etwa Zeugen, Sachverständige etc. geladen. Darüber hinaus kann der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung bei Gericht beantragen, § 219 StPO.

Die Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind, § 243 StPO.

Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Anschließend wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er durch das Gericht zur Sache vernommen.

Beweisaufnahme

Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, § 244 StPO. Es vernimmt Zeugen und Sachverständige und bewertet alle anderen vorgebrachten Beweise.

Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe, § 258 StPO.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, § 261 StPO. Bestehen für das Gericht nach der Beweisaufnahme noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so ist dieser freizusprechen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Angeklagte nur dann zu verurteilen ist wenn das Gericht von der Schuld überzeugt ist.

Verkündung des Urteils

Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils, § 260 Abs. 1 StPO. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch der Beklagte können nun innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Unterlassen Sie dies, wird das Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit in aller Regel unanfechtbar.

Das Vollstreckungsverfahren

Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, sind die Rechtsfolgen des Urteils – etwa Inhaftierung, Ableistung von Arbeitsstunden, Zahlung einer Geldstrafe – umzusetzen bzw. im Falle einer Weigerung zu vollstrecken. Sollten Sie eine Geldstrafe nicht auf einmal zahlen können, so können Sie eine Ratenzahlung beantragen. Wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so werden Sie zur gegebenen Zeit zum Haftantritt geladen.

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Letzte Überarbeitung am 18.07.2017


Wichtige Vorschriften:§ 153 StPO, § 160 StPO, § 219 StPO, §§ 243, 244 StPO, §§ 258 ff. StPO