Können Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen? Bekommen Sie ständig gelbe Briefe vom Gericht nach Hause? Steht bei Ihnen der Gerichtsvollzieher vor der Tür? Dann sollten Sie sich einmal über ein Verbraucherinsolvenzverfahren Gedanken machen. Mit diesem haben Verbraucher die Möglichkeit Ihre finanziellen Dinge zu regeln und sich zu entschulden. Wie dieses Verfahren abläuft und was Sie hierbei zu beachten haben wollen wir im Folgenden erläutern.
Inhaltsverzeichnis
Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren können alle natürlichen Personen nutzen, § 304 InsO. Dazu zählen:
- Schuldner, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben
- Schuldner die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, wenn Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Ferner muss ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegen. Der liegt vor, wenn der Verbraucher entweder bereits zahlungsunfähig ist oder ihm zumindest die Zahlungsunfähigkeit droht, §§ 17, 18 InsO.
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Zahlungsunfähigkeit: liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Drohende Zahlungsunfähigkeit: liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bevor Sie jedoch die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen können, müssen Sie ernsthaft versuchen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor dem Eröffnungsantrag, mit Ihren Gläubigern eine außergerichtliche Einigung (Plan) zu finden. Über diesen Einigungsversuch müssen Sie einen Nachweis erbringen, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Der Schuldner hat hierbei den Gläubigern, unter Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, einen konkreten Vorschlag darüber zu unterbreiten wann, wo und wie er seine Verbindlichkeiten oder zumindest einen Teil daraus tilgen will. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob es für ihn sinnvoll ist, sich auf den Vergleich einzulassen.
Der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden, § 305 a InsO.
Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches ist von einer geeigneten Person oder Stelle zu bescheinigen. Eine geeignete Stelle im Sinnes des Gesetzes sind die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände sowie Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.
Eröffnungsantrag
Sollte es zu einem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs kommen, so kann der Schuldner beim Insolvenzgericht eine schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, § 305 InsO.
Formulare und Unterlagen: Der Schuldner hat für den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzvefahrens sowie für die zum Antrag gehörenden Anlagen (Personalbogen, Bescheinigung über Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, Abtretungserklärung, Vermögensübersicht, Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Schuldenbereinigungsplan) die amtlichen Formulare zu nutzen und vollständig auszufüllen.
Antragsrücknahme: Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist, § 13 Abs.2 InsO.
Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners vorzulegen aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht worden ist. Der gescheiterte Einigungsplan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen, § 305 Abs. 1 InsO.
Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 InsO. Eine gerichtliche Entscheidung erfolgt nicht mehr.
Einzureichende Verzeichnisse
Mit dem Eröffnungsantrag sind die folgenden vier Verzeichnisse einzureichen:
- Vermögensverzeichnis: ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
- Vermögensübersicht: eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses
- Gläubigerverzeichnis: genaue und vollständige Anschrift der Gläubiger
- Forderungsverzeichnis: ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
Ferner ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse und der Vermögensübersicht zu erklären. Bitte beachten Sie, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht zur Verweigerung der Restschuldbefreiung führen können, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Damit entfiele der wesentliche Zweck des Verfahrens, nämlich die Entschuldung. Geben Sie sich also größte Mühe bei der Erstellung der Verzeichnisse und der Vermögensübersicht.
Zudem gelten die in einem Schuldenbereinigungsplan angenommenen und vereinbarten Verpflichtungen nicht gegenüber Gläubigern, die in den Verzeichnissen bewusst oder unbewusst nicht aufgeführt sind, so dass ihnen der Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt werden konnte. Diese Gläubiger können gem. § 308 Abs. 3 S. 1 InsO weiterhin ihre gesamten Forderungen gegen den Schuldner geltend machen.
Schuldenbereinigungsplan
Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen, § 305 Abs. 1 InsO. In diesem ist unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners auszuführen, wie eine Einigung mit dem Gläubiger aussehen kann.
Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren Vergleichs in Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und sollte daher detailliert regeln, wann der Schuldner, an welchen Gläubiger, welche Leistungen zu erbringen hat. Zahlungsfristen sollten jedoch erst dann beginnen, wenn das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch Beschluss festgestellt hat, § 308 Abs. 1 S. 1 InsO.
Zuletzt sollte Möglichkeiten vorgesehen werden, den Schuldenbereinigungsplan anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse der Schuldners wesentlich ändern, etwas in Folge von Arbeitslosigkeit oder Krankheit.
Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, § 306 Abs. 1 InsO.
Während dem Ruhen kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, § 306 Abs. 2 InsO. Dies könnte etwa die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners gem. § 21 Abs.2 Nr.3 InsO sein.
Sind die eingereichten Unterlagen vollständig und soll das Schuldenbereinigungsplanverfahren nach Ansicht des Insolvenzgerichts durchgeführt werden, so stellt das Insolvenzgericht den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen.
Zugleich ist jedem Gläubiger die Gelegenheit zu geben, die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls der Höhe nach zu ergänzen, 307 Abs. 1 InsO.
Geht binnen der Monatsfrist bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt sein Schweigen als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. § 307 Abs. 2 InsO. Gleichzeitig akzeptiert er seine, dem Insolvenzgericht vorliegende Forderung, § 308 Abs. 3 S. 2 InsO.
Haben Gläubiger dem Plan fristgerecht widersprochen oder erscheint es dem Insolvengericht zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung als sinnvoll, so ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen. Soweit erforderlich sind die Änderungen oder Ergänzungen dem Gläubiger erneut zuzustellen. Hierzu setzt es erneut eine Frist. Auch hier gilt das Schweigen des Gläubigers als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan, § 307 Abs. 2 InsO. Gleichzeitig akzeptiert er seine, dem Insolvenzgericht vorliegende Forderung, § 308 Abs. 3 S. 2 InsO der Höhe nach.
Lehnt die Mehrheit der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, so gilt er als gescheitert. Ist die Mehrheit (Kopf und Summenmehrheit) der Gläubiger jedoch damit einverstanden, so kann die Gläubigerminderheit den Schuldenbereinigungsplan nur unter den besonderen nachfolgend aufgeführten sachgerechten Gründen verhindern:
- wenn der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
- wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als die bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung wäre, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
- wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht, § 309 Abs. 3 InsO
- wenn die Forderung wesentlich höher ist, als im Vermögensverzeichnis angegeben, § 307 Abs. 1 S.2 InsO i. V.m. § 109 Abs. 3 InsO.
Kopf und Summenmehrheit: Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger (Kopf und Summenmehrheit), so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung, § 309 Abs. 1 InsO.
Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die einer gerichtlichen Zustimmung entgegenstehen, hat er z.b. durch Urkunden oder Eidesstattlicher Versicherung glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel zu, § 309 Abs. 2 InsO.
Nach Rechtskraft aller ersetzenden Beschlüsse gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen. Das Insolvenzgericht stellt den Schuldenbereinigungsplan jedoch in einem gesonderten Beschluss fest. Der Schuldner schuldet nur noch den Betrag aus dem Plan. Erfüllt er den Plan nicht, so kann der Gläubiger aus dem Plan heraus vollstrecken. Ein weiterer Titel ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass Gläubiger von Forderungen, welche vom Schuldner nicht benannt waren und somit keine Möglichkeit hatten, den Schuldenbereinigungsplan zu beeinflussen, weiterhin ihre gesamten Forderungen gegen den Schuldner geltend machen können, § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO.
Der Schuldenbereinigungsplan stellt somit einen gerichtlichen Vergleich dar, mit dem nochmals versucht werden soll das eigentliche Insolvenzverfahren zu verhindern.
Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten im Falle der Annahme des Schuldenbereinigungsplans als zurückgenommen, § 308 Abs. 2 InsO.
Führt das Schuldenbereinigungverfahren nicht zum gewünschten Erfolg, so wird das normale Verfahren zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzerfahrens wieder aufgenommen, § 311 InsO und geprüft. Wurden die übrigen Anlagen ordnungsgemäß eingerecht und sind die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters) gedeckt oder wurde ein Antrag auf Verfahrenkostenstundung und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt, so steht einer Eröffnung des Verbraucherinsolvenzerfahrens über das Schuldnervermögen in aller Regel nichts mehr entgegen.
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken oder die Verfahrenskosten nicht gestundet werden, § 26 Abs. 1 InsO. Somit wird es auch keine Restschuldbefreiung mehr geben. Dies ist also unbedingt zu vermeiden.
Antrag auf Restschuldbefreiung
Nach einer bestimmten Zeit soll der Schuldner mit der Restschuldbefreiung belohnt werden, das heisst ihm sollen die Restschulden erlassen werden. Die Restschuldbefreiungsfrist beginnt immer mit dem Tag der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzerfahrens an zu laufen und endet wie folgt:
- nach 6 Jahren, § 287 Abs. 2 InsO (Regelfall)
- sofort, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat, § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO
- nach drei Jahren, wenn dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO
- nach fünf Jahren wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens beglichen hat, § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist erlöschen die Schulden, welche von Insolvenzverfahren vollständig erfasst wurden.
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Um aber in den Genus der Restschuldbefreiung zu kommen, muss der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung stellen. Gibt er hingegen eine Erklärung abgeben, dass die Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll, so kommt er auch nicht in dessen Genuss., § 305 Abs. 2 InsO.
Bei einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung ist auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung erforderlich, § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann theoretisch zu jeder Zeit, also auch noch während des laufenden Verfahrens zurückgenommen werden. Dies erscheint jedoch in aller Regel wenig sinnvoll.
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Fazit
Nutzen Sie die Möglichkeiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, wenn Sie keine andere Möglichkeit mehr sehen, Ihre Verbindlichkeiten los zu werden. Das Verfahren ist nicht ganz einfach aber Sie haben in jeder Phase des Verfahrens einen Fachmann an Ihrer Seite, der Ihnen hilft. So haben Sie wenigstens die Chance auf einen Neuanfang.
Letzte Überarbeitung am 03.11.2017
Wichtige Vorschriften: § 4a InsO, §§ 17, 18 InsO, § 26 Inso, § 109 InsO, §§ 287 ff. InsO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
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