Wenn jemand verstirbt, dann hinterlässt derjenge ein Erbe. In vielen Fällen besteht dieses nur aus dem positiven Teil des Vermögens. Doch seien Sie sich unbedingt darüber im Klaren, dass Sie nicht nur der Erbe des positiven Vermögens, sondern auch der des negativen Vermögens, also der Schulden, sein können. Doch Gott sei Dank ist niemand dazu verpflichtet ein Erbe anzutreten. Sie können das Erbe sogar ausschlagen. Wie die Erbausschlagung funktioniert und was Sie hierbei zu beachten haben, möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Wann sollten Sie eine Ausschlagung vornehmen

Eine Erbausschlagung ist im Prinzip unter zweierlei Gesichtspunkten sinnvoll. Zum einen, wenn der Nachlass an sich überschuldet ist und zum anderen, wenn der Erbe selbst überschuldet ist.

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Überschuldung des Nachlasses

Sobald Sie feststellen, dass das negative Vermögen das positive Vermögen des Erblasser übersteigt, sollten Sie das Erbe ausschlagen. Verschaffen Sie sich also schnellstmöglich, nachdem sie vom Tode Ihres Angehörigen erfahren haben, Kenntnis über dessen Vermögensverhältnisse. Schauen Sie sich hierzu die Unterlagen des Erblassers genau an und fragen Sie gegebenenfalls bei Banken und Behörden nach.

Schlagen Sie das Erbe gegebenenfalls auch aus, wenn durch das Erbe in Zukunft wahrscheinlich erhebliche Kosten auf Sie zu kommen könnten. Dies ist etwa bei einer stark sanierungsbedürftige Immobilie der Fall. Kommt hier eventuell ein Verkauf in Betracht? Überlegen sie sich in einem solchen Fall genau was sie tun.

Kosten der Erbausschlagung: Im Falle der Überschuldung des Nachlasses kostet die Erbauschlagung pauschal 30,00 Euro.

Überschuldung des Erben

Wenn die Gefahr besteht, dass Sie die Erbschaft an Ihre eigenen Gläubiger ausschütten müssen, sollten Sie auch über eine Ausschlagung nachdenken. Ihr Erbanteil geht in einem solchen Fall an den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge. Befinden Sie sich in Privatinsolvenz, so fällt die Hälfte der Erbschaft während der Wohlverhaltensperiode in die Insolvenzmasse, § 295 Abs.1 Nr. 2 InsO. Auch hier ist eine Erbausschlagung durchaus sinnvoll und auch möglich.

Problemfall Bankauskunft: Die Bank ist bereits dann verpflichtet Ihnen Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn Sie Ihre Erbenstellung mittels Sterbeurkunde und einem Buch der Familie (Stammbuch) nachweisen. Die Bank darf nicht auf Vorlage eines Erbscheins pochen (1). Mittels einer zu Lebzeiten erteilten Bankvollmacht lässt sich dieses Problem jedoch geschickt umgehen.

Sechswochenfrist

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie vom Todesfall erfahren haben. Nehmen sie die Ausschlagung nicht innerhalb dieser Frist vor, so gilt das Erbe als angenommen. Liegt ein Testament vor, so beginnt die Frist mit dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Anfechtung

Sofern Sie die Ausschlagung in Unkenntnis der Sechs Wochen Frist versäumt haben, so besteht unter Umständen die Möglichkeit die angenommene Erbschaft anzufechten. Gleiches gilt für die Annahme, die Ausschlagungsfrist sei länger, § 1956 BGB.

Eine Anfechtung kommt auch in Betracht, wenn der Erbe nach der Annahme der Erbschaft überraschend Kenntnis von weiteren Schulden erlangt, von denen er innerhalb der Ausschlagungsfrist auch nach großen Bemühungen nichts in Erfahrung bringen konnte.
Ferner kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn Sie das Erbe in Unkenntnis von erheblichen Vermögenswerten ausgeschlagen haben.

Eine Anfechtung scheidet jedoch in jedem Fall aus, wenn sich lediglich Ihre Erwartungen an das Erbe nicht realisieren lassen. Lassen Sie sich in jedem Fall vor einer Anfechtung anwaltlich beraten.

Anfechtungsfrist: Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen, § 1954 Abs.1 BGB und muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht schriftlich erklärt und begründet werden.

Form und Gerichtsort der Ausschlagung

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Die Ausschlagung des Erbes kann aber auch beim Nachlassgericht am Wohnort des Erben erfolgen, sofern dieser ein anderer ist als der Wohnort des Verstorbenen, § 344 Abs. 7 FamFG. Sie sollten In Ihrer Erklärung die Gründe für Ihre Ausschlagung angeben.

Die Erbausschlagung für unter 18 jährige erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter, in aller Regel die Eltern. Dazu benötigen sie grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts. Während der Bearbeitungszeit des Familiengerichts ruht der Ablauf der Sechs Wochen Frist.

Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, durch einen gesetzlichen Betreuer, ist nur nach gerichtlicher Genehmigung möglich, § 1822 Nr. 2 BGB.

Folgen der Erbausschlagung

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, verlieren Sie alle Ansprüche auf das Erbe, sogar den Pflichtteilsanspruch. Sie werden so behandelt, als wenn Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätten. An die Stelle des Ausschlagenden tritt der in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgende Erbe, § 1953 BGB. Wenn alle Erben ausschlagen, so geht das Erbe an den Staat. Dieser wird das positive Vermögen verwerten. Für das negative Vermögen muss er nicht einstehen.

Überlegen Sie sich also gut ob Sie das Erbe tatsächlich ausschlagen wollen.

Was können Sie neben der Erbausschlagung noch tun?

Neben der radikalen Erbausschlagung gibt es einige andere Möglichkeiten sich als Erbe vor Schulden des Erblassers zu schützen. Seien Sie sich jedoch im Klaren, dass sowohl die Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren Geld kosten. Dies ist jedoch angesichts der Folgen gut angelegt.

Nachlassverwaltung

Durch eine Nachlassverwaltung lässt sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, § 1975 BGB. Das Nachlassgericht setzt in dem Fall, auf Antrag, einen Nachlassverwalter ein, welcher die Verbindlichkeiten mit dem positiven Nachlass bezahlt. Bleibt am Ende noch positives Nachlassvermögen übrig, so verteilt er es an die Erben. Ein Rückgriff auf das Vermögen des Erben scheidet hingegen aus. Dieser hat dennoch die Chance etwas vom positiven Nachlass zu erhalten.

Nachlassinsolvenzverfahren

Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, § 1980 BGB. Unterlässt es dies, so muss er für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen einstehen.

Schutzfrist

Sollten Sie letztlich dennoch für die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen müssen, so schützt Sie § 2014 BGB zumindest für drei Monate innerhalb derer Sie die Bezahlung an den Gläubiger verweigern können.

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Fazit

Wenn Sie vom Tode eines Angehörigen erfahren und die Vermutung haben, dass Sie Erbe seine könnten, so sollten Sie sich schnellstmöglich mit dem Erbe auseinandersetzen. Prüfen Sie Ihre Erbschaftsansprüche genau. Bedenken Sie, dass Sie für die Erbausschlagung nur sechs Wochen, ab Kenntnis vom Tode des Erblassers, Zeit haben.

(1.) BGH, Urteil v. 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12

Letzte Überarbeitung am 16.06.2017


Wichtige Vorschriften:§ 1822 Nr. 2 BGB, § 1953 BGB, §1954 BGB, § 1956 BGB, § 1975 BGB, § 1980 BGB, § 2014 BGB, § 344 Abs. 7 FamFG, § 295 Abs.1 Nr. 2 InsO.