Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter

Nur dann, wenn Sie bereits Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erhalten, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 22 Abs. 9 SGB II.

Ferner dürfen Sie über keinerlei Vermögen verfügen, aus dem die Mietschulden beglichen werden können.

Sollten Sie also die fristlose Kündigung für Ihre Wohnung erhalten haben oder der Vermieter bereits eine Räumungsklage eingereicht hat, so können Sie einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter stellen. Eine Ablehnung Ihres Antrages sollte in einem solchen Fall grundsätzlich nicht erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch dafür nicht. Eine Übernahme der Mietschulden erfolgt jedoch in aller Regel, sofern bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn die Wohnungsmiete angemessen ist. Ferner muss die zukünftige Mietzahlung gesichert sein.

Diese Unterlagen sollten Sie einreichen!

Gerne können Sie hierfür unseren Musterantrag nutzen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag auf Mietschuldenübernahme die folgenden Unterlagen in Kopie ein.

  • Die Kündigung oder Räumungsklage
  • aktuelle Aufstellung über den Mietrückstand – wenn nicht vorhanden, bitte beim Vermieter nachfragen
  • Einkommensnachweise – sofern vorhanden, z. B. Gehaltsabrechnungen,
    Kontoauszüge der letzten drei Monate

Sollte das Jobcenter noch weitere Informationen und Belege von Ihnen benötigen, so wird man diese von Ihnen anfordern. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie den Nachweis Ihrer Antragsstellung im Streitfall erbringen können.

Darlehen: Bitte beachten Sie weiterhin, dass Sie die Geldleistungen zur Mietschuldentilgung grundsätzlich nur als Darlehen erhalten sollen, § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II.

Klage auf Räumung von Wohnraum

Geht bei einem Gericht sogar eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses ein, so informiert das Gericht das örtlich zuständige Jobcenter unverzüglich und teilt folgendes mit:

  • den Tag des Eingangs der Klage
  • die Namen und die Anschriften der Parteien
  • die Höhe der monatlich zu entrichteten Miete
  • die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
  • den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
    Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

Stromschuldenübernahme durch das Jobcenter

Sofern Sie Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung beziehen, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden, § 22 Abs. 8 SGB II.

Vergleichbare Notlage

Laut herrschender Meinung liegt im Falle einer Stromsperre eine vergleichbare Notlage vor. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch dafür nicht. Es handelt sich um eine Ermessensleistung der Behörde. Eine Übernahme der Stromschulden erfolgt jedoch in aller Regel, sofern bisher keine Stromschulden aufgetreten sind. Ferner muss die zukünftige Stromzahlung gesichert sein.

Diese Unterlagen sollten Sie einreichen!

Gerne können Sie hierfür unseren Musterantrag nutzen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag auf Stromschuldenübernahme die folgenden Unterlagen in Kopie ein.

  • Die Androhung der Sperre
  • aktuelle Aufstellung über den Stromrückstand (Notfalls bitte beim Stromversorger besorgen)
  • Einkommensnachweise – sofern vorhanden, z.B. Gehaltsabrechnungen
    Kontoauszüge der letzten drei Monate

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Vermeiden Sie es tunlichst Miet- oder Stromschulden anzuhäufen. Versuchen Sie immer zunächst einmal eine vernünftige Lösung mit Ihrem Vermieter oder Stromanbieter zu finden. Bieten Sie ihm eine Ratenzahlung an. Sofern Sie sich nie etwas zu Schulden haben kommen lassen, werden beide ein gewisses Verständnis für Ihre Situation hervorbringen. Bevor Sie aber obdachlos werden oder aber der Strom abgestellt wird, sollten Sie sich an das Jobcenter wenden, sofern Sie von dort bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten. Sie sind mit Sicherheit nicht der Erste, der einen solchen Schritt gehen muss.


Letzte Überarbeitung am 18.09.2017