Wann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig

Wer sich verkehrswidrig verhält, etwa weil er zu schnellt fährt, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Gegen einen solchen Bußgeldbescheid können Sie sich wehren, in dem Sie einen Einspruch einlegen. Die Behörde wird damit gezwungen sich erneut mit dem Sachverhalt zu beschäftigen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, d. h. während des Rechtsmittelverfahrens brauchen Sie das Bußgeld nicht zu bezahlen.

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Machen Sie hingegen nichts gegen den Bußgeldbescheid, so wird er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen, ab Zustellung des Bescheides, rechtskräftig und in der Regel auch unanfechtbar. Wie das Bußgeldverfahren abläuft und was Sie hierbei zu beachten haben, wollen wir im Folgenden erläutern.

Form des Einspruches

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen, § 67 Abs. 1 OWiG. Aus dem Einspruch muss erkennbar sein, dass man sich gegen den Bußgeldbescheid wehren möchte. Ferner sollte man den Einspruch begründen. Es ist hingegen nicht erforderlich, den Einspruch auch als solchen zu betiteln.
Gerne können Sie unseren Muster Einspruch verwenden.

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Einspruch einlegen, so teilt sich das Verfahren in das Zwischenverfahren und in das Gerichtsverfahren.

Zwischenverfahren

Die Verwaltungsbehörde prüft ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde. Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will. Sofern die Verwaltungsbehörde Ihren Bußgeldbescheid aufrecht erhält, so legt Sie den Vorgang der Staatsanwaltschaft vor, welche das Verfahren vor dem Amtsgericht weiter betreibt, § 69 Abs. 3 OwiG). Alternativ, kann die Staatsanwaltschaft das Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellen oder weitere Ermittlungen durchführen, § 69 Abs. 4 OwiG.

Gerichtliches Verfahren

Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiter betreibt, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde Ihren Sitz hat über den Einspruch, § 68 Abs. 1 OWiG. Das Gericht kann entscheiden, ob es das Verfahren einstellt oder ob es eine Hauptverhandlung zulässt.

Hierbei wird der Fall mündlich erörtert und durch das Amtsgericht entsprechend aufgeklärt. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will, § 71 Abs.2 OWiG.

Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet, § 73 OWiG. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene kann sich selbstverständlich auch anwaltlich vertreten lassen.

Nach der Sachverhaltsaufklärung entscheidet das Gericht, ob der Betroffene freigesprochen wird oder ob und in welcher Höhe gegen den Betroffenen eine Geldbuße festgesetzt wird.
Der Betroffene kann seinen Einspruch jederzeit bis zur Gerichtsentscheidung zurücknehmen und damit den Bußgeldbescheid akzeptieren.

Verkehrsverstöße und Ihre Bußgelder

Nachfolgend erfahren Sie einige Verkehrsverstöße und Ihre jeweiligen Bußgelder:

Kosten des Einspruches

Bitte seien Sie sich darüber im Klaren, dass Ihr Einspruch im Falle einer Niederlage mit Kosten für Sie verbunden ist. In diesem Fall müssen Sie die Gerichtskosten und, sofern Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, auch dessen Kosten übernehmen.

Gerichtskosten

Insofern entstehen Gerichtskosten in Höhe von 10 Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 50 Euro. Wird der Einspruch zurückgezogen, so verringern sich die Gerichtskosten entsprechend. Wird das Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen, so gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse.

Rechtsanwaltskosten

Wenn Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen das Einspruchsverfahren durchzuführen, so müssen Sie je nach Umfang und Schwierigkeit des Sachverhaltes mit den weiteren folgenden Anwaltskosten rechnen.

  • zwischen 30 und 170 Euro für den Einspruch.
  • Für das Zwischenverfahren fallen weitere Kosten von bis zu 300 Euro an.
  • Für das gerichtliche Verfahren fallen weitere Kosten von bis zu 560 Euro an.
  • Wird das Verfahren durch die anwaltliche Tätigkeit eingestellt oder wird der Bußgeldbescheid von der Behörde deshalb zurückgenommen, so entstehen weitere Anwaltskosten.

Wird der Betroffene freigesprochen, so gehen die Anwaltskosten in aller Regel zu Lasten der Staatskasse. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt über die Höhe der Kosten, welche im Falle einer Niederlage auf Sie zu kommen. Er kann Ihnen detaillierte Informationen über Ihr individuelles Prozesskostenrisiko geben.

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Fazit

Überlegen Sie gut, ob Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, besonders wenn Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Das Verfahren kann im Falle einer Niederlage sehr teuer werden. Sofern Sie allerdings nichts verbrochen haben oder wenn bei Ihnen durch die Rechtskraft des Bußgeldbescheids sehr viel auf dem Spiel steht, etwa der drohende Verlust des Führerscheins, so sollten Sie durchaus auch dagegen vorgehen. Lassen sie sich hierbei aber am besten vorher anwaltlich beraten und auch vertreten.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

28.11.2017


Wichtige Vorschriften: § 67 OWiG.