Das Wohngeld, als Form der steuerfinanzierten Sozialleistung für einkommensschwache Bürger, dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet, § 1 WoGG.

Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind. Wann Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und was Sie hierbei zu beachten haben, wollen wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Wer ist wohngeldberechtigt?

Die folgenden natürlichen Personen (keine Unternehmen) können Wohngeld als Mietzuschuss erhalten, sofern sie diese auch selbst nutzten:

  • Mieter einer Wohnung/ eines Zimmers, sofern er diese auch selbst nutzt
  • Untermieter
  • Personen mit einer mietähnlichen Nutzungsberechtigung (z.B. Dienstwohnung)
  • Personen die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnen
  • Heimbewohner

Die folgenden natürlichen Personen (keine Unternehmen) können Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten, sofern Sie Ihr Eigentum bzw. ihr eigentumsähnliches Wohnrecht auch selbst nutzen:

  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses,
  • erbbauberechtigte Personen
  • Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben
  • Personen, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.

Bitte beachten Sie, dass die vorangegangenen Aufzählungen nicht abschließender Natur sind.
Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen für Wohngeld und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

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Wer erhält kein Wohngeld

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II

Darüber hinaus besteht kein Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde und soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, § 21 WoGG.

Höhe des Wohngeldes

Wie hoch das Wohngeld letztlich ist, bestimmt sich nach Ihrem jeweiligen Einzelfall. Zur Ermittlung der Höhe des Wohngeldes sind die folgenden drei Kriterien zu berücksichtigen:

  • die Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder
  • die Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
  • die Höhe des Gesamteinkommens

Sobald alle Kriterien ermittelt wurden, kann der jeweilige Miet- bzw. Lastenzuschuss der entsprechenden Wohngeldtabelle entnommen werden. Liegt Ihr Einkommen in der für Sie geltenden Wohngeldtabelle über der Einkommensgrenze der Mietstufe, so erhalten Sie kein Wohngeld mehr.

Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Hierzu zählen:

  •  die wohngeldberechtigte Person,
  •  der Ehepartner der wohngeldberechtigten Person,
  •  der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  •  zusammenlebende in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft,
  •  Kinder und Eltern
  •  Geschwister, Verschwägerte, Schwiegereltern, Onkel und Tante
  •  Pflegekinder und Pflegeeltern

Von entscheidender Bedeutung ist, dass die zuvor genannten Haushaltsmitglieder den Wohnraum gemeinsam mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen und der Wohnraum den jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt.

Die Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. Davon umfasst werden unter anderem Abwassergebühren, Gemeinschaftsstrom oder auch Versicherungskosten.

Die Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser werden jedoch nicht berücksichtigt, § 9 WoGG.

Belastung

Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum, in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. Dies beinhaltet unter anderem die Kosten für Grundsteuern, Betriebskosten und Instandhaltung.

Angemessenheit

Wie im Sozialrecht üblich, werden nur Kosten übernommen, die auch angemessen sind. Die Höchstbeträge für Mieten und Belastungen können Sie der nachfolgenden Tabelle gem. § 12 WoGG entnehmen:

Jede Gemeinde wird entsprechend Ihrem Mietniveau einer Mietstufe zugeordnet. Anhand der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietstufe der Gemeinde können Sie die Höchstbeträge für Miete und Belastungen entnehmen. Eine Übersicht über die Mietenstufen finden Sie hier: Übersicht Mietenstufen

Beispiel 1: Ein Ehepaar lebt in einer Gemeinde, die der Mietenstufe III angehört. Sie zahlen eine Bruttokaltmiete von 450,00 Euro im Monat. Der Höchstbetrag beträgt 473,00 Euro. Insofern wird die tatsächliche Miete für die Wohngeldberechnung herangezogen.

Beispiel 2: Ein Ehepaar lebt in einer Gemeinde, die der Mietenstufe III angehört. Sie zahlen eine Bruttokaltmiete von 600,00 Euro im Monat. Der Höchstbetrag beträgt 473,00 Euro. Insofern wird der Höchstbetrag in Höhe von 473,00 Euro als Miete zur Wohngeldberechnung herangezogen. Der überschüssige Betrag in Höhe von 127,00 Euro wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe des Gesamteinkommens

Als dritte Voraussetzung für den Wohngeldanspruch ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Dieses darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen. Zum Gesamteinkommen zählen:

  • Arbeitseinkommen wie etwa Löhne und Gehälter,
  • Lohnersatzleitungen wie z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld sowie
  • weitere Einnahmen wie ALG II und Renten.

Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens, § 13 Abs. 2 WoGG.

Werbungskosten

Vom Arbeitseinkommen sind die Werbungskosten abzuziehen. Hierfür können Sie die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro nutzen. Bei Bedarf können Sie auch höhere Werbungskosten nachweisen.

Darüber hinaus sind die folgenden Beträge von Einkommen abzuziehen:

  • Steuern vom Einkommen,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Freibeträge

Zuletzt sind, bei der Ermittlung des Gesamteinkommens, die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

  • 1.500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
  • 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
  • 1.320 Euro, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld gezahlt wird.

Zeitraum und Zahlung des Wohngeldes

Das Wohngeld wird in aller Regel für zwölf Monate bewilligt. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden.

Der Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monat.

Wenn der Bewilligungsabschnitt beendet ist, muss das Wohngeld neu beantragt werden. Hierbei empfiehlt es sich aber, den Folgeantrag bereits etwa sechs Wochen vor dem Ablauf des Bewilligungsabschnitts zu stellen um eine nahtlose Weiterzahlung des Wohngeldes zu gewährleisten.

An wen erfolgt die Zahlung

Das Wohngeld ist grundsätzlich an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den Vermieter gezahlt werden.

Wann erfolgt die Zahlung

Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden, § 26 Abs.2 S.2 WoGG.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, müssen Sie dies bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde oder Stadt beantragen, § 22 Abs. 1 WoGG. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie den Antrag erst am letzten Tag des Monats stellen können. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können. Die Antragsformulare können Sie nachreichen.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, § 24 Abs. 1 WoGG. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides. Seien Sie sich jedoch dessen bewusst, dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht, anders als bei einer Klage vor dem Sozialgericht, Geld kostet. Lassen Sie sich am besten vorher anwaltlich beraten, damit Sie Ihre Chancen und das Prozesskostenrisiko abschätzen können.

Änderung des Wohngeldes

Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum:

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert

und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Achten Sie also selbst auf die zuvor genannten Veränderungen und stellen Sie schnellstmöglich einen entsprechenden Antrag.

Zeitpunkt der Änderung

Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend:

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert;
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht

und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

13.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 1 WoGG, § 9 WoGG, § 12 WoGG, §§ 21, 22 WoGG, § 26 WoGG