Grundsätzlich hat jeder Bürger in Deutschland einen Anspruch darauf, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Aus diesem Grund hat er generell ein Recht auf Leistungen aus dem Sozialleistungssystem. Doch manchmal kommt es vor, dass die Bearbeitung etwas länger dauert oder das eine unvorhersehbare Notlage eintritt, etwa beim Diebstahl Ihrer ALG II Leistungen. Aus diesem Grund hat man die Möglichkeit Vorschüsse oder vorläufige Leistungen zu beantragen. Worauf muss man in einem solchen Fall achten?

Vorschuss

Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen. Die Höhe bestimmt die Behörde nach Ermessen.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Pflicht zur Vorschusszahlung

Beantragen Sie jedoch eine Vorschusszahlung, so muss die Behörde den Vorschuss zahlen,   § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I. Sie erhalten den Vorschuss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Sie den Antrag auf Vorschuss gestellt haben.

Verrechnung mit späteren Leistungen

Der Vorschuss ist auf die spätere Leistung anzurechnen. Bitte beachten Sie, dass es in der Höhe keine Einschränkung gibt. Das bedeutet, dass die Behörde verlangen kann, das der Vorschuss auch in einer Summe zurückgezahlt wird. Sprechen Sie gegebenenfalls über eine ratenweise Rückzahlung.

Ist der erhaltende Vorschuss höher als die eigentliche Leistung die Sie erhalten, so haben Sie den zu viel gezahlten Vorschuss zu erstatten, § 42 Abs.2 S.2 SGB I.

Niederschlagung

Die Behörde soll Ihre Forderung niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, § 76 Abs.2 SGB IV.

Niederschlagung bedeutet, dass die Behörde sich dazu entschließt, vorübergehend oder auf Dauer, keine Versuche zu unternehmen die Forderung einzutreiben. Der Anspruch besteht aber weiter. Ein Antrag auf Niederschlagung ist nicht erforderlich. Sie erhalten dazu auch keine gesonderte Mitteilung der Behörde.

Vorläufige Leistungen

Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen.

Die Höhe bestimmt er nach Ermessen. Er muss jedoch die vorläufigen Leistungen erbringen, wenn sie beantragt werden. Sie erhalten die vorläufigen Leistungen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Praxistipp: Sollten Sie wieder einmal von Behörde zu Behörde geschickt werden, stellen Sie bei der ersten Behörde, bei der Sie waren, einen Antrag auf vorläufigen Leistungen. Zur wirksamen Antragsstellung genügt ein Zweizeiler.

Die leistungserbringende Behörde hat dann gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegen die leistungspflichtige Behörde, aber das soll nicht Ihr Problem sein.

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 29.09.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 42, 43 SGB I, § 76 SGB IV.