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FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Bestattungsrecht

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Bestattungsrecht. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

  1. Wer ist eigentlich für die Bestattung verantwortlich?                                                                                                                                                                                                             Die Pflicht zur Bestattung trifft grundsätzlich die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Dies sind die jeweiligen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und weitere Verwandte des Verstorbenen.Die jeweils engsten noch lebenden Verwandten – bis zum Dritten Grad – sind demnach verpflichtet, den Verstorbenen zu bestatten. Die Existenz vorangegangener Bestattungspflichtiger schließt die nachfolgenden Bestattungspflichtigen aus.

  2. Wer bestattet den Verstorbenen, wenn kein Angehöriger mehr da ist oder sich dazu nicht bereit erklärt?                                                                                                                                                                                                                                                       Sollten keine Bestattungspflichtigen mehr vorhanden, nicht rechtzeitig auffindbar oder nicht bereit sein, die Bestattung zu übernehmen, so wird die Bestattung von behördlicher Seite (örtlich zuständiges Ordnungsamt) zur Seuchenhygiene aus vorgenommen. Dies bedeutet dann aber nicht, dass diese dann aber auch automatisch die Kosten übernimmt. Mehr zur Kostentragungpflicht erfahren Sie in unserem gesonderten Themenbereich.

  3. Wer trägt die Kosten für die Bestattung?                                                                                                                                                                                                                  Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten für die Beerdigung des Erblasser.
    In aller Regel wird er auch ein Bestattungsunternehmen mit der Beerdigung beauftragen.  Gleichzeitig kümmert es sich frei nach dem Motto“ Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch“ um die Begleichung der Kosten. Der Erbe ist sozusagen Bestattungspflichtiger und Kostentragungspflichtiger in einem.Daneben besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Bestattungspflichtige und der Erbe auseinanderfallen. In diesem Fall haben Sie einen Erstattunganspruch gegen die Erben. Dieser Erstattungsanspruch gegen die Erben gilt im Prinzip für diejenigen, die den Verstorbenen beerdigt und ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben. Denn derjenige der den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen eingeht, muss ihn auch durch Bezahlung erfüllen.


  4. Was ist, wenn ich die Bestattung nicht bezahlen kann?                                                                  
    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu übernehmen, § 74 SGB XII. Fehlen den Bestattungspflichtigen die finanziellen Mittel um die Kosten für eine Beerdigung zu tragen, so müssen Sie vorrangig versuchen die Kosten beim Erben einzutreiben, § 1968 BGB. Für den Erben ist es stets zumutbar, die Kosten aus dem Nachlass zu bestreiten auch wenn er dadurch komplett aufgebraucht wird.Sollte die Übernahme der Bestattungskosten beim Erben scheitern und der Verpflichtete ist selber bedürftig, so kann die Übernahme beim Sozialamt beantragt werden. Dies kann vor oder nach Erteilung des Bestattungsauftrages erfolgen.