Jeder Erbe wird während einem Erbschaftsverfahren regelmäßig mit dem Begriff der Nachlassverbindlichkeiten konfrontiert. Doch was bedeutet dies eigentlich genau und vor allem wer haftet für solche Schulden? All dies erfahren Sie in unserem Beitrag.

Was genau sind Nachlassverbindlichkeiten?

Um heraus zu finden, was eigentlich Nachlassverbindlichkeiten sind, lohnt sich ein Blick ins Gesetz, genauer gesagt in § 1967 Abs. 2 BGB. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören demnach, außer den vom Erblasser herrührenden Schulden, die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Dazu gehören im Einzelnen:

  1. Die Schulden des Erblassers (Verstorbenen): Dies sind solche Schulden, die der Verstorbene noch zu seinen Lebzeiten selber eingegangen ist, z. B. Verbindlichkeiten aus Verträgen, wie etwa dem Mietvertrag oder dem Kreditvertrag für das neue Auto.
  2. Erbfallschulden: Dies sind solche Schulden, die auf Grund des Erbfalls entstehen, wie etwa Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche
  3. Der Voraus: Dies sind Ansprüche des überlebenden Ehegatten, die zusätzlich neben seinem Erbteil entstehen. Dazu gehören grundsätzlich die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke, § 1932 BGB
  4. Beerdigungskosten: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers, § 1968 BGB
  5. Der Dreißigste: Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen, § 1969 BGB.
  6. Die Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten
  7. Die Kosten der Testamentsvollstreckung und Testamentseröffnung

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Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 Abs.1 BGB. Dies heißt nichts anderes, als dass Sie als Erbe auch die Schulden aus einer Erbschaft übernehmen müssen. Doch Gott sei Dank ist niemand dazu verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Sie können das Erbe ausschlagen. Im diesem Falle verzichten Sie freiwillig auf das Erbe, eine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten entfällt. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie im Falle der Erbausschlagung aber auch auf das positive Vermögen aus der Erbschaft verzichten. Es ist hierbei also nicht möglich, sich nur die Rosinen raus zu picken.

Sechs Wochenfrist für die Erbausschlagung

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen, § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie vom Todesfall erfahren haben. Nehmen sie die Ausschlagung nicht innerhalb dieser Frist vor, so gilt das Erbe als angenommen. Liegt ein Testament vor, so beginnt die Frist mit dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland aufhält.

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Beschränkung und Ausschluss der Erbenhaftung

In einigen Fällen ist es einfach nicht möglich, innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist, eine realistische Bewertung der Vermögenssituation des Verstorbenen vorzunehmen. Um das Vermögen der Erben zu schützen, besteht deshalb im Falle einer Erbschaftsannahme die Möglichkeit eine Nachlassverwaltung oder auch ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. § 1975 BGB zu beantragen. Die Haftung der Erben beschränkt sich in einem solchen Fall auf den Nachlass und erstreckt sich nicht mehr auf das Privatvermögen des Erben.

Seien Sie sich jedoch im Klaren, dass sowohl die Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren Geld kosten. Dies ist jedoch angesichts der negativen Folgen für Ihr eigenes Vermögen gut angelegt. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt drei Monate.

Fazit

Erben kann teuer werden. Wir können deshalb nur jedem raten, sich die Erbschaft bereits während der sechswöchigen Ausschlagungsfrist genau anzusehen. Wägen Sie so gut es geht ab, ob Sie das Erbe ruhigen Gewissens antreten können.

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Letzte Überarbeitung am 04.03.2018


Wichtige Vorschriften: § 1932 BGB, § 1944 BGB, § 1967 BGB, § 1968 BGB, § 1975 BGB