Der Rechtsfolgebelehrung kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu. Sie dient dazu, dem Leistungsempfänger die Sanktionen vor Augen zu führen, welche ihm drohen,sofern er sich pflichtwidrig verhält. Eine nicht durchgeführte oder fehlerhaft durchgeführte Rechtsfolgebelehrung führt sogar zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides. Wie sieht also die Rechtslage aus?

Jede Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II ist nur dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger zuvor von der zuständigen ARGE ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflichtverletzung belehrt worden war. An diese Rechtsfolgenbelehrung stellt die sozialgerichtliche Rechtsprechung jedoch überaus strenge Anforderungen.

Die Rechtsfolgebelehrung – Konkret, Verständlich, Richtig und Vollständig

Nach nunmehr ständiger und unumstrittener Rechtsprechung (etwa: BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 53/08 R) muss die Belehrung über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 18.02.2010.

“Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen.                                                                                                                                                                                           Im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände hat das BSG entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete Arbeitsablehnung haben kann. Dabei hat das BSG den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen einer Pflichtverletzung zu warnen.”

Erforderlich ist also insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.

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Konkreter Einzelfall

Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgebelehrung darf sich nicht in einer bloß formelhaften und aufzählungsartigen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern muss dem Betroffenen genau mitteilen, mit welchen Rechtsfolgen er im konkreten Einzelfall zu rechnen hat, wenn er einer Anweisung zuwider handelt.

Kein Merkblatt

Rechtswidrig ist eine Rechtsfolgebelehrung auch dann, wenn dem Betroffenen lediglich auf einem Merkblatt sämtliche möglichen Sanktionen mitgeteilt werden und er sich selbst „seine Sanktion“ heraussuchen muss. Ungenügend sind ebenso bereits in der Vergangenheit erteilte Rechtsfolgenbelehrungen, auch wenn diese ordnungsgemäß gewesen sein sollten.

Reicht die Rechtsfolgebelehrung der Eingliederungsvereinbarung?

Auch Rechtsfolgebelehrungen die schon in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind         – selbst dann, wenn sie richtig sind – reichen nicht aus, um ein nachfolgendes Verhalten des Leistungsempfängers sanktionieren zu können. In all diesen Fällen fehlt es am zwingend erforderlichen Einzelfallbezug der Belehrung.

Schriftform

Die Rechtsfolgebelehrung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Damit ein verschärfte Folgesanktion ausgesprochen werden kann, ist die Bekanntgabe der Erstsanktion durch Sanktionsbescheid notwendig. In diesem muss seitens der Behörde auf die Folgen einer erneuten Pflichtverletzung hingewiesen werden.

Rechtsmittel

Sollte die Rechtsfolgebelehrung fehlerhaft oder unvollständig sein, so sollten Sie gegen einen möglichen Sanktionsbescheid unbedingt einen Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letztes Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides. Lassen Sie sich hierzu vorab am besten von einem Rechtsanwalt beraten. Sollten Sie nicht in der Lage sein die Kosten für die außergerichtliche Beratung und die prozessuale Vertretung zu übernehmen, so steht Ihnen grundsätzlich Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.

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Fazit

Die akurate und vollständige Einbeziehung der Rechtsfolgebelehrung ist für den Leistungsempfänger von wesentlicher Bedeutung. Wenn man Sie also sanktionieren will und Sie merken, dass die Rechtsfolgebelehrung fehlerhaft oder unvollständig war, so sollten Sie unbedingt Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einlegen. Lassen Sie sich gegebenenfalls zuvor anwaltlich beraten. Sofern Sie sich die Beratung nicht leisten können (dies dürfte bei den meisten ALG II Empfängern der Fall sein), so haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Beratungshilfe.

Letzte Überarbeitung am 25.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 31 SGB II