Was bedeutet Verjährung eigentlich?

Manchmal kommt es vor, dass ein Gläubiger sehr lange wartet, bis er einen Anspruch geltend macht, der ihm angeblich zusteht. In diesem Fall liegt die Vermutung nahe, dass dieser Anspruch nie bestanden hat oder wenn er tatsächlich bestanden hat, bereits durch Erfüllung erloschen ist. Einerseits muss sich der Gläubiger fragen lassen, warum er solange wartet bis er seine Ansprüche geltend macht, andererseits wird es dem Schuldner immer schwieriger die Angelegenheit aufzuklären. Aus diesem Grund unterliegt jedes Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung, § 194 BGB.

Innerhalb einer bestimmten Frist besteht somit die Möglichkeit sich auf die Verjährung zu berufen und dadurch die geforderte Leistung zu verweigern. Sie ist somit eine wichtiges Instrument des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens.

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Definition: Die Verjährung wird somit regelmäßig als Schwächung eines Anspruches definiert, durch die der Schuldner berechtigt wird, die von Ihm geforderte Leistung nach Ablauf der Verjährungfrist zu verweigern. Das bedeutet der Anspruch des Gläubigers besteht weiter, er ist nur nicht mehr durchsetzbar. Es liegt somit ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht vor.

Haben Sie die Leistung erfüllt, obwohl Sie sich auf die Verjährung berufen konnten, so können Sie die Leistung nicht zurück verlangen.

Einrede der Verjährung

Sie müssen also die Einrede der Verjährung ausdrücklich geltend machen. Machen Sie dies nicht, so wird sie auch nicht berücksichtigt. In einem Schriftsatz könnte dies bspw. Wie folgt aussehen:

„Für die von Ihnen geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.000,00 Euro mache ich ausdrücklich die Einrede der Verjährung geltend“

Gerne könne Sie auch unsere Mustereinrede benutzen. Klicken Sie einfach nur auf den nachfolgenden Link: Einrede der Verjährung

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB und greift immer dann, wenn sich aus dem Gesetz keine andere spezielle Frist ergibt. Sie beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist bzw. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 BGB.

Beispiel: Sie kaufen sich am 02.01.2016 ein neues Handy. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres 2016 und läuft bis zum Ende des Jahres 2019. Ab dem 01.01.2020 könnten Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Beachte: Sie können davon ausgehen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren in den meisten Fällen Ihres täglichen Lebens greift. Die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB greift z. B. bei:

  • vertraglichen Erfüllungsansprüchen
  • Lohnansprüchen
  • Vertraglichen Zahlungsanspüchen von Handwerkern und Händlern

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Verletzungshandlung an zu laufen, § 199 Abs. 2 BGB.

Alle weiteren Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb einer Höchstfrist von 10 Jahren, ab dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung, § 199 Abs.3 BGB.

Ist die Höchstfrist von 10 Jahren bzw. 30 Jahren erreicht, so muss Rechtsfrieden einhergehen. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht mehr möglich.

Wichtige Fälle abweichender Verjährungsfristen

  • Ansprüche des Reisenden aus einem Reisevertrag verjähren in 2 Jahren, § 651g Abs.2 BGB. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, § 548 Abs.1 BGB.
  • Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 Abs.2 BGB.
  • Mängelansprüche beim Kauf eines Bauwerks verjähren in fünf Jahren, § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB. Hier ist jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung eine Verkürzung auf 2 Jahre möglich.
  • Beim Verkauf neuer Ware an Verbraucher beträgt die Gewährleitungsfrist 2 Jahre, § 438 Abs.1 Nr.3 BGB.
  • Beim Verkauf gebrauchter Ware an Verbraucher beträgt die Gewährleitungsfrist 2 Jahre. Sie ist jedoch mittels AGB oder auch durch individuelle vertragliche Vereinbarung auf jeweils 1 Jahr verkürzbar.
  • Beim Verkauf neuer Ware an einen Unternehmer beträgt die Gewährleitungsfrist 2 Jahre. Sie ist durch AGB auf 1 Jahr verkürzbar. Durch individuelle vertragliche Vereinbarung kann die Gewährleitungsfrist sogar ausgeschlossen werden.
  • Beim Verkauf gebrauchter Ware an einen Unternehmer beträgt die Gewährleitungsfrist 2 Jahre. Sie kann jedoch durch AGB oder durch vertragliche Vereinbarung vollständig ausgeschlossen werden.
  • Die Verjährungsfrist für unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte beträgt 30 Jahre, § 53 Abs. 2 BvwVfG

Hemmung der Verjährung

Als Hemmung wird regelmäßig der zeitweilige Stillstand der Verjährungsfrist bezeichnet. Die Zeit der Hemmung wird hierbei nicht in die Verjährung mit eingerechnet. Ist die Hemmung beendet läuft die Verjährungsfrist dort weiter wo die begonnen hat. Die Verjährungsfrist verlängert sich also um die Zeit der Hemmung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, § 203 BGB.

Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt (1).

Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (2).

Ferner wird Verjährung mit Einreichung einer Klage sowie mit Zustellung des Mahnbescheides gehemmt, § 204 BGB.

Neubeginn der Verjährung

Als Neubeginn wird regelmäßig die Unterbrechung einer laufenden Verjährungsfrist, verbunden mit einem Neubeginn der Verjährung von Anfang an beschrieben.

Der Neubeginn kann nur auf zwei Wegen erfolgen, § 212 BGB. Zum einen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Beachte: In der Praxis bedeutet dies für Sie als Schuldner, dass Sie keinerlei Raten an einen Gläubiger zahlen sollten, wenn Sie nicht absolut sicher sind, dass Sie die Ratenzahlungsvereinbarung auch bis zum Ende durchhalten. Ansonsten unterbrechen Sie jedes Mal die Verjährungsfrist, sie beginnt von Neuem.

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(1) BGH, Beschluss v. 07.07.2011, Az. IX ZR 100/08
(2) BGH, Urteil v. 01.02.2007, Az. IX ZR 180/04

Letzte Überarbeitung am 27.07.2017


Wichtige Vorschriften:§ 194 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB, § 212 BGB, § 438 BGB, § 548 BGB, § 53 Abs. 2 BVwVfG