Nachteilsausgleiche sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen, § 126 SGB IX. Hierbei wird auf Antrag das entsprechende Symbol (Merkzeichen) festgestellt und in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Welche Merkzeichen es gibt und was Sie hierzu wissen sollten, erfahren Sie nachfolgend.

Merkzeichen G – Gehbehinderung

Das Merkzeichen G erhalten behinderte Menschen, wenn sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert sind.

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In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX.

Kann demnach eine behinderte Person, auf Grund seiner Behinderung eine Strecke von etwa zwei Kilometer nicht in etwa einer halben Stunde zurücklegen, so hat Sie Anspruch auf das Merkzeichen G. Das Alter und die örtlichen Gegebenheiten sind hierbei nicht von Bedeutung (1). Ein tatsächlicher Streckengehtest ist hierfür jedoch nicht zwingend.

Bei geistig behinderten Menschen liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen vor. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (1a)

Ein Anspruch auf das Merkzeichen G haben Sie auch, wenn eine Einschränkung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegt, für die sie einen GdB wenigstens 50 erhalten. Bei besonderen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, genügt auch ein GDB von 40 (2)

Vorteil

Hat man Ihnen das Merkzeichen zuerkannt, so haben können Sie zwischen den beiden folgenden Vorteilen wählen:

Sie benötigen neben dem Ausweis mit dem Merkzeichen G noch eine gültige Wertmarke. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 72 Euro für ein Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Auf Antrag erhalten Blinde, behinderte Menschen mit dem Merkzeichen H    ( hilflos) oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII die Wertmarke kostenlos.

Beachte: Bitte bedenken Sie, dass Sie den Schwerbehindertenausweis mit der Wertmarke auch bei sich zu führen haben wenn Sie öffentliche Beförderungsmittel z.B. Straßenbahn benutzen.

Eine rückwirkende Erstattung von Kosten z. B. für Straßenbahnkarten gegen das Versorgungsamt ist nicht möglich, BSG, Urteil v. 07.11.2001 – B 9 SB 3/01 R

Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen aG erhalten behinderte Menschen, wenn sie sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, z.B. Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Hüftexartikulierte die kein Kunstbein tragen können.

Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist.

Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein. (3)

Vorteil

Behinderte Personen denen das Merkzeichen aG zuerkannt wurde können Parkerleichterungen im Straßenverkehr sowie eine völlige Befreiung von der Steuer beantragen.

Entsprechende Parkplätze für Rollstuhlfahrer sind gesondert gekennzeichnet. Sie benötigten dafür einen speziellen Parkausweis, den Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde beantragen können.

Merkzeichen B – Notwendigkeit ständiger Begleitung

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind, § 146 Abs. 2 SGB IX.

Um also überhaupt das Merkzeichen B erhalten zu können, müssen in jeden Fall erst einmal die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl, oder H vorliegen. Besitzen Sie allerdings eines der zuvor genanten Merkzeichen, so berechtigt Sie das nicht auch automatisch zum Erhalt des Merkzeichen B. Dafür müssen die weiteren Voraussetzungen für das Merkzeichen B ebenso erfüllt werden.

Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei

  • Querschnittgelähmten,
  • Ohnhändern,
  • Blinden und Sehbehinderten,
  • Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
    Anfallskranken

bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. (4)

Vorteil

Neben Ihnen selbst, § 145 Abs.1 SGB IX hat ihre Begleitperson ebenfalls den Anspruch auf kostenlose Beförderung ohne Kilometerbegrenzung im Nah- und Fernverkehr, § 145 Abs. 2 SGB IX. Sie benötigen neben dem Ausweis mit den entsprechenden Merkzeichen noch eine gültige Wertmarke. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 72 Euro für ein Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben.

Auf Antrag erhalten Blinde, behinderte Menschen mit dem Merkzeichen H ( hilflos) oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII die Wertmarke kostenlos.

Auch wenn der Behinderte seine Fahrt selbst voll bezahlen muss, so reist die Begleitperson kostenfrei mit. Die Begleitperson fährt kostenfrei in der gleichen Wagenklasse wie die behinderte Person.

Unter Umständen besteht sogar die Möglichkeit Ihre Begleitperson auf einem Inlandsflug kostenfrei mitzunehmen. Bitte fragen Sie bei Ihrer Fluggesellschaft nach. Als Nachweis genügt Ihr Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B.

Beachte: Bitte tragen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis (auch Ihre Wertmarke sofern Sie eine besitzen) bei der Benutzung öffentlicher Personenbeförderung stets bei sich.

Merkzeichen H – Hilflosigkeit

Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person täglich für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung Ihrer persönlichen Existenz dauernd fremder Hilfe bedarf.

Es genügt, wenn die Hilfe in Form von Anleitung oder Überwachung erfolgt oder wenn eine ständige Bereitschaft zu Hilfeleistung notwendige ist, z.B. bei psychisch Erkrankungen

Mit den wiederkehrenden Verrichtungen sind folgende Tätigkeiten gemeint:

  • Körperpflege
  • Essen und Trinken
  • An- und Ausziehen
  • Verrichten der Notdurft
  • körperliche Bewegung
  • geistige Anregung und Kommunikation

Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen z.B: Einkaufen, Wohnung säubern werden für das Merkzeichen H nicht berücksichtigt.

Bei folgenden Behinderungen ist ohne gesonderte Prüfung von Hilflosigkeit auszugehen (5)

  • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
  • Behinderungen, die zu einem dauerndem Krankenlager führen. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

Weiterhin ist in der Regel von Hilflosigkeit auszugehen, bei

  • Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).

Vorteile

Hat man Ihnen das Merkzeichen H zuerkannt, so können Sie folgende Vergünstigungen erhalten:

  • Einkommens-, Lohnsteuerermäßigungen
  • Befreiung von der Kfz-Steuer
  • kostenfrei öffentliche Beförderungsmittel benutzen

Sie benötigen neben dem Ausweis mit dem Merkzeichen H noch eine gültige Wertmarke um sich kostenfrei im öffentlichen Personenverkehr befördern zu lassen. Diese erhalten Sie auf Antrag kostenfrei für ein ein Jahr, da Sie das Merkzeichen H ( hilflos) besitzen, § 145 Abs. 1 SGB IX.

Merkzeichen Bl – Der Behinderte ist blind

Anspruch auf das Merkzeichen Bl hat derjenige, der sein Augenlicht vollständig verloren hat. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind (6)

Vorteile

Hat man Ihnen das Merkzeichen Bl zuerkannt, so können Sie folgende Vergünstigungen erhalten:

  • Parkerleichterungen
  • Einkommens-, Lohnsteuerermäßigungen
  • Befreiung von der Kfz-Steuer
  • Blindengeld (Bitte das Recht Ihres jeweiligen Bundeslandes beachten)
  • Befreiung von der Hundesteuer

Merkzeichen RF – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Hat man Ihnen das Merkzeichen RF zuerkannt, so können Sie einen Antrag auf Ermäßigung vom Rundfunkgebührenbeitrag stellen.

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Das Merkzeichen RF erhalten,

  • Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die auf Grund Ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
  • gehörlose Hörgeschädigte und Behinderte denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfen nicht möglich ist
  • Blinde oder dauerhaft wesentlich sehbehinderte Menschen die allein auf Grund Ihrer Sehbehinderung einen GdB von mindestens 60 haben

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Bundes­sozial­gericht, Urteil vom 10.12.1987, Az. 9a RVs 11/87                                  (1a) Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil D Nr. 1 f
(2) Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil D Nr. 1 d
(3) Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil D Nr. 3 c
(4) Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil D Nr. 2 c
(5) Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil A Nr. 4e, f und g
(6) Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil A Nr. 6a

Letzte Überarbeitung am 13.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 126 SGB IX, § 145 SGB IX, § 146 SGB IX, § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz