Wenn Sie einem anderen einen Schaden zufügen, müssen Sie den Schaden auch ersetzen. Dies ist gesetzlich zweifelsfrei in § 823 Abs. 1 BGB geregelt. Demnach muss derjenige welcher vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Ein solcher Schaden kann jedoch sehr schnell so teuer werden, dass er Ihre individuellen finanziellen Möglichkeiten übersteigt, ja Sie sogar ruinieren kann. Um alles das zu verhindern ist Ihre private Haftpflichtversicherung da. Sie reguliert den Schaden des Anderen und wehrt unbegründete Ansprüche ab, § 100 VVG. Sie stellt damit in unseren Augen die wichtigste Versicherung des täglichen Lebens dar.

Abgesicherte Schäden

Durch die Privathaftpflichtversicherung sollen Risiken des Alltags abgesichert werden. Sie deckt deshalb Schäden aus den folgenden Bereichen ab.

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Personenschäden

Personenschäden dies sind Schäden welche durch die Verletzung von Körper und Gesundheit oder gar den Tod einer Person verursacht werden.

Sachschäden

Dies betrifft die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen z.B. Handy, Fernseher

Vermögensschäden

Entweder infolge eines Personen oder Sachschadens oder als ausschließlicher Vermögensschaden z.B. Schadensersatzansprüche auf Grund entgangener Gewinne.

Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen sind in den meisten Tarifen ausgeschlossen. Mietsachschäden an Wohnungen oder Hotelzimmern sind dagegen meistens mitversichert.
Ihre Privathaftpflichtversicherung sichert auch Schäden durch Kleintiere wie etwa Katzen oder Brieftauben ab.

Nicht mitversichert sind Hunde, Pferde, Wilde Tiere z.B. Schlangen sowie Tiere die zu gewerblichen oder Landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden z.B. Rinder. Gegebenenfalls sollte in diesen Fällen über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nachgedacht werden.

Praxistipp: Welche Schäden im Einzelfall durch Ihre Haftpflichtversicherung abgesichert sind, erfahren Sie aus Ihrem Versicherungvertrag/ Versicherungsschein.

Sinnvolle Deckungserweiterungen

Einige der nachfolgenden Deckungserweiterungen sind heutzutage schon in vielen Verträgen vorhanden. Ob Sie diese letztendlich benötigen, müssen Sie selber entscheiden. Wir halten sie, auf den jeweiligen Einzelfall bezogen, durchaus für sehr sinnvoll.

  • Verlust fremder privater Schlüssel (Schließanlagen in Wohnmietshäusern) und Dienstschlüssel
  • Allmählichkeitsschäden
  • Forderungsausfalldeckung: Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung reguliert Ihren Schaden, den Ihnen jemand anderes zugefügt hat und den er Ihnen aber selber nicht erstatten kann. Ihre eigene Haftpflichtversicherung holt sich das Geld dann vom Verursacher zurück. In einigen Fällen aber auch nicht, aber das kann Ihnen als Kunde egal sein. Ihr Schaden wurde reguliert.
  • Gefälligkeitsschäden
  • Gewässerschadenhaftpflicht für Kleingebinde (z.B. Benzinkanister für Rasenmäher)
  • Schäden an geliehenen Sachen
  • Schäden durch deliktunfähige Kinder bis 7 Jahre

Nicht abgesicherte Schäden

Die nachfolgend aufgeführten Schäden werden von Ihrer Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht abgesichert:

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Die Versicherung wird leistungsfrei
  • eigene Schäden
  • Schäden von im Vertrag mitversicherten Angehörigen
  • Schäden von Angehörigen aus der häuslichen Gemeinschaft
  • durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs entstandende Schäden.
  • Schäden, die bei Gefälligkeitsarbeiten und Freundschaftsdiensten verursacht werden
  • Beschädigungen an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen

Einige Versicherungen bieten diesbezüglich in Ihren Tarifen kostenlose Deckungserweiterungen an, so dass einige der zuvor genannten nicht abgesicherten Schäden von Ihrem jeweiligen Vertrag abgedeckt sind. Auch hier lohnt sich ein Blick in Ihren Versicherungsvertrag.

Schadenfall – Was tun

Bleiben Sie zunächst einmal ruhig. Lassen Sie sich von niemandem unter Druck setzen. Sie haben ein Recht darauf notwendige Überlegungen anzustellen. Eine Pflicht zur Äußerung oder gar zur Abgabe von Erklärungen besteht nicht. Darüber hinaus müssen Sie versuchen den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht).

Beispiel: Wasserhahn zudrehen und nicht das Wasser weiterlaufen lassen.

Danach sollten Sie unverzüglich Ihr Versicherungsunternehmen über den Schaden informieren. Nach § 104 Abs. 1 VVG haben Sie dazu eine Woche Zeit. Hierbei müssen Sie dem Versicherer alle Ihnen bekannten relevanten Informationen zur Verfügung stellen und den Schadenhergang so genau wie möglich darlegen.

Leisten Sie auf keinen Fall irgendwelche Zahlungen ohne vorherige Abstimmung mit Ihrer Haftpflichtversicherung. Warten Sie das Ergebnis der Sachverhaltsprüfung Ihres Versicherers ab. Unterzeichnen Sie auch keine Erklärungen über Ihre Schadensersatzpflicht. Leiten Sie jeglichen an Sie gerichteten Schriftverkehr und auch gegen Sie geltend gemachte Forderungen umgehend an Ihren Versicherer weiter.

Fünf Dinge die Sie noch über die Haftpflichtversicherung wissen sollten

Versicherungsbeginn

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Vertragsschluss. Es gibt keine Wartezeiten.

Auslandsaufenthalte

Ihre Haftpflichtversicherung greift auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz allerdings ins Ausland verlegt oder leben Sie dort länger als ein Jahr so greift Ihre Absicherung nicht mehr.

Selbstbeteiligung

Es besteht auch die Möglichkeit eine Selbstbeteiligung in Ihrem Versicherungsvertrag zu vereinbaren. Dies reduziert Ihren jährlichen Versicherungsbeitrag. Seien Sie sich jedoch darüber bewusst, dass für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung kein Versicherungsschutz besteht.

Versicherungssumme

Ihre Versicherung zahlt den entstandenen Schaden maximal nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ist der Schaden höher, müssen Sie die Differenz selbst bezahlen. Die Deckungssumme sollte 5 Millionen Euro je Schadenfall nicht unterschreiten. Wählen Sie die Versicherungssumme also mit Bedacht. Zahlen Sie lieber ein paar Euro mehr an Jahresbeitrag und und profitieren Sie von einer deutlich höheren Absicherung.

Kinder in der Haftpflichtversicherung

Sofern Sie keinen speziellen Singletarif wählen, sind Ihre Kinder in Ihrer Privathaftpflichtversicherung in der Regel mitversichert. Dies betrifft alle minderjährigen oder volljährigen Kinder welche sich noch in der Ausbildung befinden und ledig sein.

Beachte: Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren sind nicht schuldfähig. Sie können daher nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Sollten Sie also Ihre elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt haben besteht für Sie auch keine Pflicht den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Kündigung des Versicherungsvertrages

Die ordentliche Kündigung für Ihre Privathaftpflichtversicherung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf Ihres Vertrages möglich. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung vor Beginn der Dreimonatsfrist beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein muss. Achten Sie auch darauf, dass Sie die Kündigung nachweisen können.

Ferner besteht für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht oder ein Schadenfall vorliegt. Das Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall steht auch dem Versicherungsunternehmen zu, § 111 Abs. 1 VVG.

Besondere Haftpflichtversicherungen

Da Ihre private Haftpflichtversicherung nur die üblichen Alltagsrisiken abdeckt, benötigen Sie für besondere Risiken eventuell einen zuätzlichen Versicherungsschutz. Die Versicherungswirtschaft hat deshalb die folgenden speziellen Haftpflichtversicherungen (nicht abschließend) entwickelt. Hier muss jeder Versicherungsnehmer selber entscheiden, ob er Sie benötigt.

  • Kraftfahrzeughaftpflicht
  • Tierhalterhaftpflicht für Hunde und Pferde
  • Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks
  • Betriebshaftpflicht
  • Bauherrenhaftpflicht
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für vermietete Immobilien

In wenigen Fällen kommt es vor, dass gewisse Risiken aus den zuvor genannten speziellen Haftpflichtversicherungen schon durch Ihre normale Privathaftpflichtversicherung abgedeckt wird. Hier lohnt sich unter Umständen mal ein Blick in Ihren Vertrag.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Eine Haftpflichtversicherung sollte nahezu jeder Bürger in Deutschland besitzen. Prüfen Sie Ihren Versicherungvertrag genau damit Sie Ihr Leistungspaket kennen. Haben Sie Altverträge, so sollten Sie über eine Kündigung nachdenken. Das Leistungsspektrum hat sich hier in den vergangen Jahren zu Gunsten der Versicherten verbessert.

Letzte Überarbeitung am 13.07.2017


Wichtige Vorschriften:§ 100 VVG, § 104 VVG, § 111 VVG., § 823 BGB