Voraussetzungen

Sofern Sie ohne Abzüge von der Rente in den Ruhestand gehen wollen, ist das Erreichen einer bestimmte Altersgrenze unerlässlich. Demnach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
die Regelaltersgrenze erreicht haben und

  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen, § 50 Abs. 1 S.1 SGB VI
  • Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Fraglich ist nunmehr, wann genau man die Regelaltersgrenze erreicht.

Hierzu gilt:

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Personen die 1964 oder später geboren sind, erreichen Ihre Regelaltersgrenze nach gegenwärtigem Rentenrecht mit 67 Jahren.

Beispiel: Eine Person die 1955 geboren wurde, bekommt im Alter vom 65 Jahren und 9 Monaten seine Regelaltersrente. Eine Person die 1960 geboren wurde bekommt im Alter von 66 Jahren und 4 Monaten seine Regelaltersrente.

Antrag und Rentenbeginn

Um die Regelaltersrente zu erhalten, müssen Sie diese bei Ihrem jeweiligen Rentenversicherungsträger beantragen. Bitte achten Sie darauf, den Antrag auf Altersrente etwa drei Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen, damit Sie rechtzeitig Ihre Rentenbezüge erhalten. Besorgen Sie sich am besten telefonisch einen Termin. So vermeiden Sie unnötige Wartezeiten in der Behörde. Nehmen Sie zu Ihrem Termin Ihrem Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation mit.

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Die Regelaltersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, Sie können die Regelaltersrente in diesem speziellen Fall rückwirkend für drei Monate bekommen.

Bei späterer Antragstellung wird eine Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Abs. 1 SGB VI.

Beispiel: Max M. Erreicht am 17.01.2017 seine Regelaltersgrenze. Er erhält somit frühestens ab dem 01.02.2017 seine Regelaltersrente. Gleichzeitig fängt ab diesem Zeitpunkt die drei Monatsfrist an zu laufen, innerhalb derer die Regelaltersrente rückwirkend gestellt werden kann. Wird der Antrag erst danach gestellt, so gilt die Antragstellung erst ab Beginn dieses Monats.

Wartezeiten

Wie bereits zuvor erwähnt, ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren Voraussetzung dafür, um die Regelaltersrente zu bekommen. Die folgenden Zeiten werden auf die Wartezeiten angerechnet:

Fehlende allgemeine Wartezeit

Sofern Versicherte die Wartezeit nicht erfüllen, so können Sie die fehlenden Rentenbeiträge freiwillig nachbezahlen. Alternativ können Sie die bis dato gezahlten Rentenbeiträge zurück erhalten. Lassen Sie sich hierzu von der Deutschen Rentenversicherung, im Rahmen Ihres Beratungsanspruchs gem. § 14 SGB I, beraten. So finden Sie die für Sie finanziell beste Lösung.

Abschläge und Zuschläge

Für jeden Kalendermonat den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, mindert sie sich um 0,3 %, § 77 Abs.2 Nr.2 SGB VI, maximal aber um insgesamt 18 %. Möchten Sie vor erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ohne dabei Abschläge in Kauf nehmen zu müssen, so müssen Sie die Voraussetzungen anderer Rentenarten, wie etwa die Altersente für besonders langjährig Versicherte oder die Altersente für schwerbehinderte Menschen, erfüllen.

Für jeden Kalendermonat, den die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sie sich um 0,5 %, § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.

Vorteile der Regelaltersrente

Im Gegensatz zu anderen Rentenarten, wie etwa die Erwerbsminderungsrente, die Waisenrente oder aber auch der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente, gibt es bei der Regelaltersrente keine Hinzuverdienstgrenzen. Sie müssen also nicht befürchten, dass sich Ihre Rente mindern oder sogar wegfallen würde. Sie können soviel dazuverdienen wie Sie wollen.

Darüber hinaus müssen Sie keine Rentenkürzungen befürchten, wenn Sie erst in Altersrente gehen, nachdem Sie die jeweilige Altersgrenze erreicht haben.

Rechtsmittel

Auf Ihren Antrag hin, wird der Rentenversicherungsträger einen Bescheid erlassen. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit das normale Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen und einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Die Frist hierfür beträgt im Inland 1 Monat, im Ausland 3 Monate, jeweils nach Bekanntgabe des Bescheides, § 84 Abs.1 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr, § 66 Abs. 2 SGG.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Sozialleistungsträger einzulegen.

Der Sozialleistungsträger wird Ihren fristgerecht eingelegten Widerspruch erneut prüfen und mittels Widerspruchsbescheid entscheiden. Gegen diesen können Sie nur noch mittels einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht vorgehen.

Auch dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche Ihre Rechte, insbesondere das für Sie zuständige Sozialgericht und die Frist für die Klageeinreichung, erläutert. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 87 Abs.1 SGG.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

22.12.2017


Wichtige Vorschriften:§ 14 SGB I, §§ 51,52 SGB VI, § 50 SGB VI, § 77 SGB VI, § 99 SGB VI,  § 66 SGG, § 84 SGG, § 87 SGG,