Auch im Sozialrecht unterliegt der Anspruch von jemanden ein Tun oder Unterlassen zu verlangen der Verjährung. Diese ist einheitlich in § 45 SGB I geregelt und gilt für alle Sozialleistungsbereiche. Sie dient dem Rechtsfrieden und soll Probleme bei der Aufklärung von Sachverhalten für lange zurückliegende Zeiträume verhindern.

Verjährungsfrist

Demnach verjähren gem. § 45 Abs. 1 SGB I Ansprüche auf Sozialleistungen grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Beispiel: Die Deutsche Rentenversicherung erlässt Ihren Rentenbescheid am 01.04.2013 in dem Sie Ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ablehnt, da Sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen. Am 28.09.2016 erfahren Sie in einem Gespräch mit einem Bekannten, dass der Bescheid von damals fehlerhaft war. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2014 und geht über 4 Kalenderjahre. Sie endet damit am 31.12.2017. Ergebnis: Ihre Ansprüche sind noch nicht verjährt. Mittels eines Überprüfungsantrages haben Sie die Möglichkeit den Bescheid vom 01.04.2013 korrigieren zu lassen.

Darüber hinaus bestehen im Sozialrecht weitere spezielle Verjährungsvorschriften, § 27 SGB IV, §§ 50 ff. SGB X, §113 SGB X.

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Wirkung der Verjährung

Demnach ist der Verpflichtete (Sozialbehörde oder Bürger) nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass er die Einrede der Verjährung geltend macht. Eine Entsprechende Formulierung könnte wie folgt aussehen:

“Für die von Ihnen geltend gemachte Forderung mache ich ausdrücklich die Einrede der Verjährung geltend. Entsprechende Zahlungen werde ich deshalb nicht vornehmen.”

Das bisher Geleistete kann aber auch nicht mehr zurückgefordert werden auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist, § 214 Abs. 2 BGB.

Rechtskräftig festgestellt Ansprüche, z.B. aus einem Sozialgerichtsverfahren verjähren sogar erst nach 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Hemmung der Verjährung

Für die Hemmung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB, § 45 Abs.2 SGB I. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB. Dies bedeutet, dass der Zeitraum der Hemmung die Verjährungsfrist verlängert.

Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Sie endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 28.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 45 SGB I, § 209 BGB, § 214 BGB, § 27 SGB IV, §§ 50 ff. SGB X,        § 113 SGB X