Immer wieder kommt es vor, dass eine Sozialbehörde einen durch den Bürger gestellten Antrag nicht bearbeitet. Viele fragen sich dann, wie lange hat die Behörde eigentlich für meinen Antrag Zeit? Muss ich mir das als Bürger gefallen lassen? Was kann ich tun, um die Behörde zu zwingen endlich tätig zu werden? Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten.

Wie lange hat die Behörde Zeit?

Die Behörde hat Ihren Antrag grundsätzlich zeitnah zu bearbeiten. Wie lange sie letztendlich Zeit zur Bearbeitung hat, hängt auch davon ab, ob Ihr alle notwendigen Unterlagen und Informationen vorliegen, die Sie benötigt um eine Entscheidung zu treffen. Liegen diese vor, so dürfte eine längere Bearbeitungszeit als vier Wochen nur schwer zu rechtfertigen sein. Es liegt also auch ein Stück weit an Ihnen wie schnell es geht.

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Wenn einer Behörde alle notwendigen Unterlagen vorliegen, so hat sie eine maximale Bearbeitungszeit von sechs Monaten für Ihren Antrag – auch für den Überprüfungsantrag. Für einen Widerspruch hat Sie eine maximale Bearbeitungszeit von 3 Monaten.

Untätigkeitsklage

Wurde ein Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden, so ist eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß ein Bescheid noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären, § 88 Abs.1 SGG.

Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Mit einer Untätigkeitsklage können Sie somit die Behörde zwingen eine Entscheidung zu erlassen. In einem solchen Fall ist Ihnen anzuraten sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn die Behörde Ihre Entscheidung noch nicht erlassen kann, da Ihr noch relevante Informationen fehlen. Keinesfalls liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, wenn der Behörde einfach nur Personal fehlt oder die Mitarbeiter einfach nur überlastet sind.

Kosten der Untätigkeitsklage

In aller Regel hat die Behörde Ihre Kosten, also auch die Kosten für die Inanspruchnahme Ihres Rechtsanwaltes zu tragen, denn Sie hat letztlich nicht über den Antrag entschieden. Ob sie den Prozess letztlich gewinnen oder verlieren ist hierbei unerheblich. Nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes, für die Nichtbescheidung, entschuldigt das Fehlverhalten der Behörde. Zumindest hat die Behörde den Antragteller über den wichtigen Grund zu informieren. Dem Antragssteller ist anzuraten, die Behörde etwa einen Monat vor Ablauf der jweiligen Frist, noch einmal auf die Dringlichkeit sowie auf die Einreichung der Untätigkeitsklage nach Ablauf der Frist hinzuweisen. Fordern Sie die Behörde auf Ihnen die Gründe der Verzögerung mitzuteilen. Gerne können Sie wie immer unser Musterschreiben benutzen.

Im Hinblick auf die Kostentragung ist zu bemerken, dass die Behörde regelmäßig die Kosten des Klägers tragen muss, wenn nicht innerhalb der oben genannten Fristen entschieden wird. Es kommt nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht an. Hatte die Behörde keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung oder hat sie dem Kläger den Grund nicht mitgeteilt, so hat sie gemäß der Veranlassungstheorie oft die Kosten zu tragen. Jedenfalls gilt dies regelmäßig, wenn die Behörde zuvor auf die Eilbedürftigkeit noch einmal ausdrücklich hingewiesen wurde.

Einstweiliger Rechtsschutz

Sollte ein dringender Sachverhalt vorliegen, der keine Aufschub duldet, etwa weil Sie über keinerlei Geldmittel mehr verfügen und die Behörde Ihren Antrag nicht bearbeitet, so besteht durchaus noch die Möglichkeit eine einstweilige gerichtliche Verfügung zu erwirken.

Mit ihr lässt sich eine schnelle Entscheidung in Notsituationen erzielen, welche jedoch nur vorläufig anhand der vorgebrachten Beweise getroffen wird. Sie wird also quasi neben der Hauptsacheentscheidung getroffen und ist nicht dazu da, diese zu ersetzen. Im Hauptverfahren kann also durchaus ein anderes Ergebnis festgestellt werden. Maßgebliche Vorschrift für das Einstweilige Rechtsschutzverfahren ist § 86 b SGG.

Bitte beachten Sie, dass das zuständige Gericht insbesondere die Eilbedürftigkeit der Entscheidung prüft. Hierbei kommt es immer wieder vor, dass Gericht die Eilbedürftigkeit verneinen, da der Bürger oft ein anderes Verständnis als das Gericht von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hat. Diese ist immer dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, dass der momentane Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache unhaltbar ist.

Lassen Sie sich am besten zuvor anwaltlich beraten und später auch vertreten. Sollten Sie sich die vorgerichtliche Beratung sowie den Prozess nicht leisten können, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Sie sollten es nicht einfach so hinnehmen, wenn Ihr Antrag nicht bearbeitet wird, obwohl Sie alles vorgelegt haben, was die Behörde benötigt. Fragen Sie regelmäßig nach, wie weit die Bearbeitung ist. Gestehen Sie der Behörde jedoch auch eine gewisse Zeit zu. Als Richtwert dienen hier 4 Wochen nach Abgabe aller Unterlagen. Denken Sie auch daran, dass Sie nicht die einzigen Antragsteller sind. Wenn sich nach Ablauf von sechs, bzw. drei Monaten noch nichts getan hat, so sollten Sie aber auch keine Scheu haben eine Untätigkeitsklage einzureichen.

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Letzte Überarbeitung am 28.12.2017