Haben Sie sich auch schon einmal darüber gefreut, dass Sie am Wochenende in der Werbung ein Schnäppchen entdeckt haben, dass Sie unbedingt haben wollten. Gleich am Montag Nachmittag, nach der Arbeit, sind Sie dann schnell ins Geschäft gefahren um das Produkt Ihrer Wahl zu kaufen. Doch leider gab es Ihr Sonderangebot nicht mehr. Oder ist es Ihnen sogar noch krasser passiert, dass Sie gleich am Vormittag das Produkt kaufen wollten und selbst da hatten Sie schon keinen Erfolg mehr? Sehr ärgerlich, oder? Welche Rechte Sie hierbei haben und wie Sie sich gegen diese „Lockangebote“ wehren können, wollen wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Angemessene Frist

Das Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmer seine Waren- oder Dienstleistungsangebote, die er zu einem bestimmten Preis bewirbt auch für eine angemessen Zeit vorrätig haben muss. Als angemessene Frist werden hierbei 2 Tage angesehen, Nr. 5 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG. Eine besonders umfangreiche Werbemaßnahme kann durchaus auch ein längere Frist rechtfertigen. Die Rechtsprechung hielt in einigen Fällen sogar Fristen von bis zu einer Woche für angemessen.

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Reicht der Vorrat für weniger als zwei Tage, muss der Händler die Angemessenheit nachweisen. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn er mit so einer hohen Nachfrage nicht zu rechnen brauchte. Der Unternehmer muss hierbei nachvollziehbar darlegen können, warum sein Vorrat nicht ausgereicht hat. Es kann jedoch kaum nachvollziehbar sein, wenn ein beworbener Artikel bereits am Vormittag des ersten Verkaufstages nicht mehr vorhanden ist. Die Ware muss zweifelsfei am ersten Tag der Werbung bis einschließlich Ladenschluss vorrätig sein.

Höhere Gewalt

Nur im Falle höherer Gewalt, kann trotz sorgfältiger kaufmännischer Planung, von einer angemessen Bevorratungsfrist abgewichen werden. Dies kann etwa bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers, ein außergewöhnlicher Kundenandrang im Markt oder sonstige unplanbare Umstände wie Unwetter der Fall sein. Der Unternehmer muss sich aber seine Erfahrungen aus der Vergangenheit zurechnen lassen.

Der Kunde muss in der Lage sein, das umworbene Produkt mitnehmen zu können, sofern dies üblich ist. Waren die üblicherweise geliefert werden, brauchen nur als Muster vorrätig sein, z.B. Möbelstück. Sie haben dann die Möglichkeit das Produkt zu den angebotenen Konditionen zu bestellen.

Wie können Sie sich gegen Lockangebote wehren?

Kurz gesagt, unmittelbar leider überhaupt nicht. Sie haben nach deutschem Recht leider keinen Anspruch darauf darauf, die angebotene Ware zu den angebotenen Konditionen zu erhalten.

Praxistipp: Sprechen Sie direkt mit dem Geschäftsführer des Unternehmens/ der Filiale. Oftmals ist dieser an einer gütlichen Einigung interessiert. Eventuell kann er die Ware nachbestellen oder aus einer anderen Filiale besorgen. Weisen Sie gegebenenfalls auf die irreführende Werbung hin.

Darüber hinaus ist es für Sie als Kunde, nach gegenwärtigem Recht, nicht möglich etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen.

Beschwerde bei Verbraucherzentrale und Co.

Sie als Kunde haben leider keine direkte Möglichkeit gegen irreführende Lockangebote vorzugehen. Sie können sich nur an die jeweiligen gewerblichen Verbände, an konkurierende Unternehmen des Händlers oder an die Verbraucherzentrale wenden und dort ihren Unmut kundtun. Nur diese haben die Möglichkeit Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen und eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil zu erwirken. Sie als Kunde haben davon direkt freilich nichts mehr, nur etwas Genugtuung und später vielleicht etwas mehr Erfolg.

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Letzte Überarbeitung am 12.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 3 UWG