Wenn jemand (Schuldner) Schulden bei einem anderen (Gläubiger) hat und diese nicht bezahlen kann oder auch will, kommt irgendwann der Punkt an dem der Gläubiger die Angelegenheit nicht mehr folgenlos hinnehmen wird. Er hat dann die Wahl ob er ein teures Klageverfahren oder das einfachere und preiswertere gerichtliche Mahn- und Vollstreckungverfahren durchführt. Dies wird für ihn erforderlich, um seine Ansprüche vor der Verjährung zu schützen und um gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Im Nachfolgenden erfahren Sie wie das Mahnverfahren abläuft, worauf sie achten müssen und wie sie sich dagegen wehren können.

Der gerichtliche Mahnbescheid ist für den Schuldner sprichwörtlich der erste Schuss vor Bug. Er stellt die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid dar. Der Gläubiger darf dieses einfache Verfahren nur nutzen, wenn er eine Geldforderung gegen Sie hat.

Der Verfahrensablauf

Der Gläubiger stellt hierfür einen elektronischen oder schriftlichen Antrag beim zuständigen Mahngericht, § 690 ZPO. Das Mahngericht prüft den Antrag lediglich auf formale Richtigkeit.

Vorsicht: Das Gericht prüft nicht die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung. Das kann sehr weitreichende Konsequenzen für Sie haben. Ein unseriöser oder gieriger Gläubiger kann dadurch nämlich auch eine ungerechtfertigte Forderung gegen Sie betreiben und sogar rechtskräftig feststellen lassen.

Sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, muss dass Gericht den Mahnbescheid unverzüglich erlassen. Der Mahnbescheid wird Ihnen in aller Regel in dokumentierter Form (Gelber Brief) zugestellt, § 693 Abs. 1 ZPO. Auf diesem ist der exakte Zeitpunkt als Nachweis der Zustellung festgehalten. Danach haben Sie zwei Wochen Zeit einen Widerspruch abzugeben.

Der Antragssteller wird über die Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner informiert, § 693 Abs. 2 ZPO.

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Was ist zu tun, wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten?

Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, so haben Sie im Prinzip drei Möglichkeiten, wie Sie sich verhalten können.

Möglichkeit 1: Sie bezahlen die Forderung auf dem Mahnbescheid und die Angelegenheit ist erledigt.

Möglichkeit 2: Sie machen nichts. Der Gläubigers wird nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen, denn nur damit kann er auch gegen Sie vollstrecken.

Möglichkeit 3: Sie legen Widerspruch gemäß § 694 ZPO gegen den Mahnbescheid ein. Der Gläubiger ist dann dazu gezwungen das Klageverfahren gegen Sie zu betreiben, sofern er seinen Anspruch durchsetzen will. Er wird dazu vom zuständigen Prozessgericht aufgefordert seinen Anspruch binnen 14 Tagen zu begründen. Im Klageverfahren wird der Anspruch genau geprüft und Ihre Einwendungen werden entsprechend berücksichtigt. Natürlich kann sich auch der Gläubiger dazu entscheiden auf das Klageverfahren zu verzichten, etwa weil seine Ansprüche selber recht wackelig sind und er Gefahr läuft einen Prozess zu verlieren.

Tilgung der Schulden

Natürlich wäre es am einfachsten, wenn man die Schulden aus dem Mahnbescheid einfach so tilgen könnte. Hilfreich wäre hier ein Darlehen. Doch wer gibt einem schon ein Dalehen, wenn man eine negative SCHUFA hat oder überschuldet ist. Wir haben uns mit der Problematik beschäftigt und einen seriösen Partner – durch den TÜV Saarland zertifiziert – gefunden, der sich auf die Kreditvergabe an Menschen mit einer negativen SCHUFA und schlechter Bonität spezialisiert hat. Natürlich können Sie den Kredit auch für andere Dinge, wie etwa Anschaffungen etc. verwenden.

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Förmliche Zustellung

Der Mahnbescheid wird dem Schuldner mittels förmlicher Zustellung zugestellt. Sie erhalten den Bescheid in einem gelben Briefumschlag auf dem das Datum und die Uhrzeit der Zustellung vermerkt sind. Der Bescheid gilt damit als zugestellt. Sie sollten den Briefumschlag in jedem Fall aufbewahren, den das darauf vermerkte Zustelldatum löst die 14 – tägige Widerspruchsfrist aus.

Der Widerspruch

Wenn Sie einen Mahnbescheid zugestellt bekommen, haben Sie ab Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen Zeit einen Widerspruch einzulegen, § 694 Abs.1 ZPO. Fällt der 14. Tag nach Zugang des Mahnbescheides auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Widerspruchsfrist mit dem darauffolgenden Werktag.

Sie sollten unbedingt Widerspruch einlegen, wenn die Forderung gegen Sie überhaupt nicht existiert oder wenn Sie sich zumindest diesbezüglich unsicher darüber sind. Sollten Sie später feststellen, dass die Forderung zu Recht besteht, können Sie den Widerspruch mittels einfacher schriftlicher Erklärung ohne Begründung zurückziehen.

Haben Sie den Forderungsbetrag bereits vor der Zustellung des Mahnbescheides bezahlt, so sollten Sie ebenfalls unbedingt Widerspruch einlegen.

Sie sollten auf einen Widerspruch verzichten, wenn die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht und Sie keinerlei Einwände haben. In diesem Fall sollten Sie die Forderung bezahlen oder zumindest Kontakt mit dem Gläubigers zwecks Ratenzahlung aufnehmen.

Form des Widerspruchs

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie am besten das dem Mahnbescheid in aller Regel beigefügte Widerspruchsformular. Sie können den Widerspruch aber auch selber formulieren. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie den Zugang Ihres Widerspruchs im Problemfall auch beweisen können.

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen, § 695 S.1 ZPO.

Teilwiderspruch

Auf der rechten Seite des Mahnbescheides sind die gegen Sie geltend gemachten Forderungen im Einzelnen und in der Gesamtsumme aufgeführt. Einige Gläubiger bzw. dessen Vertreter sind recht kreativ im Hochtreiben der Forderung, in dem Sie bspw. irgendwelche angeblichen Kosten erfinden, die sie auch noch begleichen sollen (siehe auch unser Beitrag zur Schadensminderungspflicht).

Sind Sie mit einzelnen Bestandteilen nicht einverstanden, so können Sie einen Teilwiderspruch gem. § 694 Abs. 1 ZPO einlegen. Seien Sie sich jedoch bewusst, dass der unbestrittene Teil damit rechtskräftig wird. Sollten Sie in dem Fall die übrige Forderung bezahlen können und auch wollen, so empfiehlt es sich durchaus der gesamten Forderung zu widersprechen und den Teil den Sie anerkennen zu bezahlen oder zumindest mit dem Gläubiger bzw. seinem Vertreter über eine Ratenzahlung zu verhandeln.

Ein verspäteter Widerspruch gilt gleichzeitig als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid,  § 694 Abs. 2 ZPO.

Wird der Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg, § 701 ZPO.

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Fazit

Prüfen Sie den Mahnbescheid und alle Teile der gegen Sie geltend gemachten Forderung kritisch. Wenn Sie damit nicht einverstanden oder nur teilweise einverstanden sind, so sollten Sie Widerspruch einlegen. Grundsätzlich ist der Widerspruch dem Teilwiderspruch vorzuziehen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letze Überarbeitung am 03.10.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 690 ff. BGB, § 701 BGB