Jeder Betreuer hat seinem Betreuten gegenüber einige sehr wesentliche Pflichten zu beachten. Hierbei hat er die Interessen seines Betreuten zu wahren und sie im Rahmen der angeordneten Aufgabenkreise auch zu vertreten. Welche Pflichten das sind, wollen wir im Folgenden erläutern.

Wohl und Wunsch des Betreuten

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten,          § 1901 Abs. 2 BGB.

Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will, § 1901 Abs.3 BGB.

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Dies bedeutet konkret, dass der Betreute grundsätzlich leben kann wie er möchte, solange es irgendwie vertretbar ist. Der Betreuer hat sich also in aller Regel aus dem Leben des Betreuten herauszuhalten. Ob die Lebensweise des Betreuten dem des Betreuers genehm ist, ist völlig unerheblich. Selbstverständlich entbindet es den Betreuer nicht davon einzuschreiten, wenn etwa gesundheitsgefährdende Situationen entstehen oder die Miete nicht bezahlt wird und deshalb der Wohnungsverlust droht.

Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 22.07.2009:

Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde.Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sindweiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. (1)

Besprechungspflicht

Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 Abs.3 BGB. Die Besprechung erledigt er im Rahmen der persönlichen Kontakte zum Betreuten. Dieser kann, in gewisser Abhängigkeit der Fähigkeiten des Betreuten, bei Haus- oder Heimbesuchen, im Büro des Betreuers oder aber auch an anderen Orten stattfinden.

Häufigkeit der Kontakte

Wie oft solche persönlichen Kontakte erfolgen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dies kann wöchentlich, vierzehntägig oder aber auch monatlich erfolgen. Hierbei sollte immer individuell entschieden werden. Ein Zeitraum von einem Monat sollte jedoch nicht überschritten werden. Hierbei sollte man immer die Fürsorgepflicht des Betreuers im Hinterkopf behalten. Wie soll er sich beispielsweise ein Bild vom Gesundheitszustand seines Betreuten machen, wenn er ihn nicht sieht.

Der Betreuer berät und informiert den Betreuten nachbestem Gewissen, damit dieser eine Entscheidung treffen kann.

Rehabilitation

Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, § 1901 Abs. 4 BGB. Hierbei handelt es sich in aller Regel um die Beantragung und Durchsetzung von Rehamaßnahmen, ambulanter und stationärer Pflege sowie weitere Maßnahmen.

Vertretung des Betreuten

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich,  § 1902 BGB. Eine Willenserklärung, die der Betreuer innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Betreuten abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Betreuten. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Betreuten erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

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(1) BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 22.Juli 2009 – XII ZR 77/06


Letzte Überarbeitung am 23.08.2017