Unfälle können in jeder Lebenslage passieren und so natürlich auch auf der Arbeit. Bei einem solchen Arbeitunfall sind Betroffene und deren Angehörige in Deutschland jedoch bestens abgesichert, besser sogar als bei einem Unfall im privaten Bereich. Insofern ist es durchaus von Vorteil, wenn ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wird. Doch wann genau liegt ein solcher Arbeitsunfall überhaupt vor, wie sehen die Vorteile eines Arbeitsunfalls genau aus und was müssen Arbeitnehmer unbedingt beachten? All diese Fragen und noch mehr beantworten wir in unserem Ratgeber.

Definition Arbeitunfall

Ein Arbeitsunfall ist zunächst einmal, wie jeder normale Unfall auch, ein plötzlich und unerwartet auftretendes Ereignis, bei dem ein Personen- oder Sachschaden entsteht. Bei einem Arbeitsunfall kommt jedoch noch erschwerend hinzu, dass der Unfall in Folge einer versicherten Tätigkeit entstehen muss.

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Eine solche versicherte Tätigkeit liegt nicht nur beim klassischen Arbeitnehmer vor, sondern auch bei Kindern in der Schule und im Kindergarten sowie bei Ersthelfern an einer Unfallstelle. Kommen die versicherten Personen zu schaden, so genießen Sie in den besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, genauer gesagt der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Der Unfall ist passiert – Was tun?

Zunächst einmal sind, wie bei jedem anderen Unfall auch, die entsprechenden Erste Hilfe Maßnahmen durchzuführen. Nachdem diese abgeschlossen sind, sollten alle Beteiligten zunächste einmal einen kühlen Kopf bewahren und wie folgt vorgehen:
  1. Verständigen Sie den/ die Vorgesetzten (Arbeitgeber), den Betriebsrat (sofern vorhanden) und gegebenenfalls die Sicherheitsbeauftragten
  2. Dokumentieren Sie den gesamten Vorgang so genau wie möglich
  3. Befragen Sie Zeugen und auch das Unfallopfer (sofern möglich)
  4. Notieren Sie die Namen aller Unfallbeteiligten und sichern Sie alle Beweise

Es muss, so gut wie möglich, sichergestellt werden, dass der Unfall sowie dessen Ursachen nachvollzogen werden können.

Meldung des Arbeitgebers

Jeder Arbeitsunfall sollte der zuständigen Berufsgenossenschaft umgehend, d. h. binnen drei Tagen gemeldet werden. Nur so vermeiden Sie Leistungsnachteile. Sofern der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber in jedem Fall dazu verpflichtet, den Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden. Arbeitnehmer sollten hierzu immer wieder kritisch beim Arbeitgeber nachfragen.


Hinweis: Alles zum Thema Krankheit als Arbeitnehmer erfahren Sie hier: Krankheit – “Darauf müssen Sie achten”


Informieren Sie die Berufsgenossenschaft am besten umgehend telefonisch über den Versicherungsfall. Wiederholen Sie diese Meldung nochmals schriftlich mit einem Zweizeiler. Die Berufsgenossenschaft wird daraufhin einen detaillierten Unfallbericht anfordern.

Die ärztliche Behandlung

Bei der ärztlichen Behandlung ist zwischen der Erst-/ Notfallbehandlung und der Folgebehandlung zu unterscheiden. Bei der Erst-/ Notfallbehandlung ist es im Grunde genommen egal, welcher Arzt Sie behandelt. Sofern die Erstbehandlung über einen Notarzt erfolgt, können Sie dies sowieso nicht beeinflussen. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Krankenhaus behandelt oder stationär aufgenommen werden. Wenn Sie dazu noch in der Lage sind, sollten Sie den Behandelnden immer darüber informieren, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Bei der Folgebehandlung sollten Sie hingegen stets einen sogenannten Durchgangsarzt, auch D-Arzt genannt, aufsuchen. Dies ist in aller Regel ein Facharzt der Chirurgie, mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, welcher eine spezielle Zulassung von den Berufsgenossenschaften/ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten hat. Er wird den Verletzungsgrad feststellen, Sie weiterbehandeln aber auch den Unfall nochmals genauer untersuchen.

Die Aufzeichnungen und Ergebnisse seiner Untersuchung haben auch in einem streitigen Gerichtsverfahren einen hohen Beweiswert.

Einkommenssicherung bei einem Arbeitsunfall

Auch bei einem Arbeitsunfall haben Sie, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, grundsätzlich zunächst einmal einen Anspruch auf Lohnfortzahlung über den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht längstens für 6 Wochen.

Merke: Auch bei einem Arbeitsunfall haben Sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

Anspruch auf Verletztengeld

Nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs (ab der 7. Woche der Krankschreibung) haben Sie nunmehr einen Anspruch auf “Verletztengeld”. Auch dies erhalten Sie, wie das normale Krankengeld, in aller Regel von der Krankenkasse. Es soll, wie das Krankengeld auch, den Lebensunterhalt des Betroffenen und seinen Angehörigen absichern. Sobald der Betroffene wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen kann, endet der Anspruch auf Verletztengeld.
Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 % des regelmäßigen Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als das regelmäßige Nettoeinkommen, § 47 Abs.1 Nr.2 SGB VII.

Wie lange wird das Verletztengeld gezahlt

Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert, § 46 Abs.1 SGB VII.
Es endet spätestens nach Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung, § 46 Abs.3 S.2 Nr.3 SGB VII.
Bitte beachten Sie aber, dass das Verletztengeld in aller Regel erst nach Ablauf des sechswöchigen Lohnfortzahlungsanspruches auch tatsächlich gezahlt wird.

Steuern und Sozialabgaben auf Verletztengeld

Das Verletztengeld ist steuerfrei. Bitte beachten Sie aber, dass das Verletztengeld bei der Einkommenssteuererklärung mit angegeben werden muss. Es dient somit der Ermittlung des Steuersatzes.

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden vollständig von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. Die Beiträge zu Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jeweils zur Hälfte, von der zuständigen Berufsgenossenschaft, übernommen. Die übrige Hälfte muss der Betroffene selber von seinem Verletztengeld zahlen.

Die Erstattung sonstiger Kosten

Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die Ihrer Gesundung und Rehabilitation dienen. Hierbei gilt es, den Arbeitnehmer wieder in einen arbeitsfähigen Zustand zu versetzen, so dass dieser wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Dazu gehören:
  • Hilfsmittel wie etwa Rollstühle oder Gehhilfen
  • die Kosten für den Umbau der Wohnung oder des Arbeitplatzes
  • Die Kosten für einen Kfz-Umbau
  • Kosten für eine Umschulung

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließender Natur ist. Sollte sich als Folge des Unfalls herausstellen, dass der Betroffene seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, so ist auch eine bezahlte Umschulung möglich. Soweit es irgendwie möglich ist, soll der Betroffene wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden.

Rente nach Arbeitunfall

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 SGB VII.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Bei Verlust der vollen Erwerbsfähigkeit (MDE 100 %) wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, den der Betroffene vor seinem Unfall erhalten hat. Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der vollen Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Anspruch besteht jedoch erst ab einer Minderung von 20 %.

Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr oder auf mehrere Renten, die zusammen mindestens einen MDE von 50 % erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente nochmals um 10 %, § 57 SGB VII.

Kündigung nach Arbeitsunfall

Grundsätzlich ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nach einem Arbeitsunfall möglich. Ob diese jedoch zulässig ist, hängt einzig allein vom jeweiligen Kündigungsgrund und den jeweiligen Voraussetzungen ab. Bitte beachten Sie hierzu unsere detaillierten Ratgeber:

Krankheitsbedingte Kündigung – “Das sollten Sie wissen”

Verhaltensbedingte Kündigung – “Das sollten Sie wissen”

Personenbedingte Kündigung – “Ihre Rechte”

Betriebsbedingte Kündigung – “Ihre Rechte”

Jede Kündigung ist, auf Grund Ihrer weitreichenden Konsequenzen, an bestimmte sehr strenge Bedingungen geknüpft ist. Nur wenn alle erfüllt werden, kann Sie überhaupt wirksam ausgesprochen werden. Im Falle des Kündigenden ist Sie oftmals mit gewissen Risiken verbunden, weshalb dem Kündigungsempfänger regelmäßig anzuraten ist, sich rechtlich beraten zu lassen und in vielen Fällen auch eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Der Wegeunfall

Grundsätzlich sind auch Arbeitswege, d. h. die direkten Wege des Beschäftigten von zu Hause aus zur Arbeitsstätte und zurück vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Abweichungen vom direkten Arbeitsweg, auf Grund privater Gründe, z.B. Einkaufen oder Freunde besuchen, werden nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Einkaufsmöglichkeit auf dem direkten Nachhauseweg liegt.

Welches Verkehrsmittel Sie hierbei benutzen ist unerheblich. Sie können also getrost zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit der Bahn oder auch mit dem PKW zur Arbeit gehen/ fahren.


Hinweis: Wie Sie sich bei einem Verkehrsunfall richtig verhalten, erfahren Sie hier: Verhalten bei Unfällen – “Das müssen Sie wissen”


Abweichungen vom direkten Arbeitsweg sind nur unter besonderen Umständen versichert. So sind etwa die Stauumfahrung, oder das aufsammeln oder absetzen von Kollegen im Rahmen von Fahrgemeinschaften oder auch das bringen und holen des Kindes zur/ von der Kindertageseinrichtung versichert. Bitte beachten Sie, dass der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich an der Hauseingangstür beginnt und auch dort wieder endet.

Ob also ein sogenannter Wegeunfall vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Überlegen Sie also gut, welche Angaben Sie machen. Gegebenenfalls ist es ratsam, sich vorher beraten zu lassen.

Merke: Der Genuss von Alkohol oder Drogen gefährdet Ihren Versicherungsschutz bei Wegeunfällen.

Ansprüche gegen den Unfallverursacher bei Wegeunfällen

Im Falle eines Wegeunfalls haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz – und/ oder Schmerzensgeld gegenüber dem Unfallverursacher. Lassen Sie sich hierzu entsprechend rechtlich beraten. Ein solcher Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft besteht indes nicht.

Wegeunfall bei Kantienen- oder Toilettenbesuch?

Verunfallen Sie in der Mittagspause auf dem Weg zur Kantine oder auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz, so genießen Sie währenddessen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt beim Gang zur Toilette oder auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz. Bitte beachten Sie hierbei, dass sich der Versicherungsschutz nur auf den jeweiligen Weg bezieht. In der Kantine oder Toilette selber besteht kein Versicherungsschutz mehr über die gesetzliche Unfallversicherung.

Der tödliche Arbeitsunfall

Sofern jemand durch einen Arbeitsunfall verstirbt, so kommen die Hinterbliebenen in den Genuss von Zusatzleistungen. Im Einzelnen sind dies:

  1. das Sterbegeld,
  2. die Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
  3. die Hinterbliebenenrenten,
  4. eine Beihilfe.

Bitte beachten Sie, dass auch der tödlich verlaufende Arbeitsunfall vom Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden muss. Hinterbliebene sollten sich immer davon überzeugen, dass dieser Verpflichtung auch nachgekommen wurde.

Das Sterbegeld

Das Sterbegeld wird von der Berufsgenossenschaft gezahlt, damit Hinterbliebene die Kosten für die Bestattung zahlen können. Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten können dies grundsätzlich beanspruchen. Gezahlt wird es aber nur an denjenigen Berechtigten, der die Bestattungskosten trägt.


Hinweis: Weitergehende Informationen zur gesetzlichen Witwenrente erfahren Sie hier: Witwenrente | Witwerrente – “Die Hinterbliebenenversorgung”


Die Überführungskosten

Die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist und der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Auch die Überführungskosten werden nur demjenigen erstattet, der sie auch tatsächlich trägt.

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Die Hinterbliebenenrente

Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner. Die Höhe der Rente beträgt in aller Regel 30 % des Jahreseinkommes des Verstorbenen.

Auch die Kinder des Verstorbenen haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine entsprechenden Waisenrente. Sie erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben und ein Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

Die Halb- oder Vollwaisenrente wird in aller Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in besonderen Fällen (z.B. Schul- oder Berufsausbildung) sogar bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Die Höhe der Rente beträgt 20% des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 30% des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Melden Sie den Arbeitsunfall schnellstmöglich der zuständigen Berufsgenossenschaft.
  2. Der Arbeitsunfall sollte so genau wie möglich dokumentiert und rekonstruiert werden
  3. Fällt der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsunfalls mehr als 3 Tage aus oder verstirbt er sogar, ist der Arbeitgeber zur Meldung verpflichtet. Beschäftigte sollten dies immer nachprüfen um Leistungseinbußen zu vermeiden.
  4. Suchen Sie unbedingt einen Durchgangsarzt auf
  5. Betroffene und deren Familien sind durch Lohnfortzahlung, Verletztengeld, Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten finanziell abgesichert.
  6. Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle
Letzte Überarbeitung am 29.01.2018

Verwendete Vorschriften: §§ 46 ff. SGB VII