Sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht das alleinige Besitzrecht an der Wohnung auf den Mieter über. Dieser ist nunmehr dazu berechtigt allein darüber zu entscheiden, wem er den Wohnungszutritt gestattet und wem nicht. Dieses Recht gilt natürlich auch gegenüber dem Vermieter. Doch darf dieser evtl. einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten? Auf wieviele Schlüssel habe ich eigentlich als Mieter einen Anspruch und was ist, wenn ich den Wohnungsschlüssel verliere? Wie Ihre Rechte in diesem Fall aussehen, erfahren Sie in unserem kleinen Schlüsselratgeber!

Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten?

Diese Frage ist mit einem ganz klaren “Nein” zu beantworten und wurde auch mehrfach durch die Rechtsprechung bestätigt. Demnach darf der Vermieter, selbst für Notfälle, ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters keinen Wohnungsschlüssel behalten. (1)

Der Vermieter hat schlichtweg alle Schlüssel an den Mieter herauszugeben, die ihm die Möglichkeit zum Wohnungszutritt verschaffen würden.

Ein unbefugter Wohnungszutritt durch den Vermieter mit Hilfe eines zurückbehaltenen Schlüssels führt gegebenenfalls zum Hausfriedensbruch gem § 123 StGB. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter einen Wohnungsschlüssel in Abstimmung mit dem Mieter behält.

Der Vermieter darf die Wohnung des Mieters nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa bei einem Rohrbruch, ohne vorherige Zustimmung des Mieters betreten.

Merke: Bitte beachten Sie, dass der Mieter dafür Sorge tragen muss, dass der Vermieter oder einer seiner Beauftragten im Notfall Zutritt zur Wohnung erlangen können. Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er den Schlüssel beim Nachbarn oder bei einem in der Nähe wohnenden Freund hinterlegt und dies dem Vermieter mitteilt. Natürlich kann er auch einen Schlüssel beim Vermieter hinterlegen. Ein Vermieteranspruch darauf besteht aber nicht.

Die Einbehaltung des Schlüssels durch den Vermieter kann den Mieter sogar zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

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Schlüsselverlust – das kann teuer werden!

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, der muss ihn auch ersetzen. Dies gilt auch beim Verlust von Wohnungsschlüsseln. Sofern diese zu einer Schließanlage gehören, kann das ein teurer Spaß werden. Hier kommen schnell Kosten von weit mehr als 1.000 Euro auf den Mieter zu. Hierzu der BGH:

“…der Verlust des Wohnungsschlüssels einer Schließanlage kann aus Sicherheitsgründen den Austausch der gesamten Schließanlage erforderlich machen, falls eine missbräuchliche Verwendung des nicht auffindbaren Schlüssels durch Unbefugte zu befürchten ist” (2)

Bitte beachten Sie, dass der Mieter die Kosten für den Austausch der Schließanlage nur dann ersetzen muss, wenn diese auch tatsächlich ausgetauscht wird. Auch hierzu der BGH in seiner Entscheidung vom 05.03.2014:

“Der Kläger ist nicht verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft fiktive Kosten eines noch nicht vorgenommenen Austauschs der Schließanlage zu erstatten” (3)

Praxistipp: Ein Wohnungsschlüssel geht schnellt einmal verloren. Wir empfehlen zumindest bei einer Schließanlage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass die Versicherung den Schlüsselverlust auch wirklich abdeckt. Dies ist nicht in jedem Fall so. Manche Haftpflichtversicherungen decken auch den Verlust dienstlicher Schlüssel ab. Auch dies kann für den einen oder anderen sehr zu empfehlen sein.

Auf wieviele Schlüssel habe ich als Mieter einen Anspruch!

Der Mieter hat einen Anspruch auf Aushändigung aller Wohnungsschlüssel. Dazu gehören nicht nur die Wohnungsschlüssel an sich, sondern auch die Schlüssel zu Räumen die der Mieter laut Mietvertrag nutzen kann, etwa für Hauseingangstüren, Waschräume, Fahrradkeller etc.

Die tatsächliche Schlüsselanzahl richtet sich hingegen grundsätzlich nach der Anzahl der Bewohner. Hierzu zählen auch die Kinder. Eine fünfköpfige Familie hat demnach einen Anspruch auf Aushändigung von fünf Wohnungsschlüsseln. Wofür der Mieter seine Schlüssel tatsächlich verwendet bleibt ausschliesslich ihm selber überlassen. Die Herausgabe der entsprechenden Schlüsselanzahl kann sogar gerichtlich geltend gemacht werden, § 535 BGB.

In einem Singlehaushalt hat der Mieter einen Anspruch auf Aushändigung von zwei Haustürschlüsseln und zwei Wohnungsschlüsseln.

Die Anzahl der Schlüssel sollte grundsätzlich Bestandteil des Mietvertrages sein. So vermeiden Sie Überraschungen beim Auszug.

Merke: Die Kosten für die Schlüsselerstausstattung gehen ausschließlich zu Lasten des Vermieters. Für alle weiteren Schlüsselwünsche hat der Mieter die Kosten zu übernehmen. Der Vermieter darf die Anfertigung zusätzlich benötigter Schlüssel grundsätzlich nicht verweigern.

Sollten Sie Schlüssel nachmachen lassen, so müssen Sie den Vermieter über die Anzahl der nachgemachten Schlüssel informieren.

Schlossaustausch

Auf Grund des alleinigen Beitzrechts an der Wohnung ist der Mieter berechtigt sämtliche Schlösser zu Räumen auszutauschen, zu denen nur er ein ausschließliches Zutrittsrecht hat, etwa die Wohnung, der mitgemietete Keller oder die mitgemietete Garage. Nach dem Auszug ist jedoch der Ursprungszustand wiederherzustellen.

Schlüsselrückgabe bei Auszug des Mieters

Der Mieter hat grundsätzlich alle sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel (Wohnungs-, Haustür-, Briefkasten oder Kellerschlüssel) an den Vermieter herauszugeben. Dies betrifft auch die von ihm nachgemachten Schlüssel. Sofern der Vermieter die vom Mieter nachgemachten Schlüssel weiterhin benutzen möchte, sollten Sie mit dem Vermieter über eine Erstattung der Herstellungskosten verhandeln.

Haben Sie einen oder mehrere Schlüssel verloren, so sollten Sie dies dem Vermieter mitteilen. Können die Schlüssel nicht persönlich übergeben werden, so können Sie die Schlüssel auch zum Wohn- oder Firmensitz des Vermieters schicken. Bitte achten Sie wie immer darauf, dass Sie in einem solchen Fall den Zugang der Schlüssel beim Vermieter beweisen können.

Für den Vermieter muss durch die Schlüsselrückgabe klar erkennbar sein, dass Sie den Wohnungsbesitz aufgeben wollen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Achten Sie unbedingt darauf, das im Mietvertrag oder auf dem Übergabeprotokoll vermerkt ist, wieviele Schlüssel Sie tatsächlich erhalten haben. Ferner sollten Sie bei einer Schließanlage für den Fall des Schlüsselverlustes vorsorgen und eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen.

(1) Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06

(2) BGH, Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13

(3) BGH, Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13

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Letzte Überarbeitung am 30.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 535 BGB