Die Schenkung ist die wohl häufigste Form der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Die Gründe dafür können vielfältig sein, etwa als vorzeitiges Erbe, als Entschädigung oder aus steuerlichen Gründen. Sie wird als unentgeltliche Zuwendung definiert, durch die jemand (Schenker), aus seinem Vermögen, einen anderen (Beschenkten) bereichert, § 516 Abs. 1 BGB.

Damit hierbei für den Schenker irgendwann nicht das böse Erwachen kommt, gibt es einige Dinge zu beachten, die wir nachfolgend erläutern wollen.

Arten der Schenkung

Handschenkung: Bei einer Handschenkung wird das Eigentum am Geschenk sofort, d. h. im Zeitpunkt der Übergabe, übertragen, etwa beim Geburtstagsgeschenk. Das Vermögen des Einen verringert sich während sich das Vermögen des Anderen erhöht. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen.

Vertragsschenkung: Mit einer Vertragsschenkung, auch Schenkungsversprechen genannt, verpflichtet sich der Schenkende eine unentgeltliche Leistung (Zuwendung) zu erbringen. Der so geschlossene einseitig verpflichtende Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Hierdurch soll der Schenkende vor unüberlegten Handlungen geschützt werden. Gleichzeitig dient die Urkunde im Streitfall als Beweis. Wurde die Schenkung bereits vollzogen, so wird der Mangel an einer fehlenden notariellen Beurkundung jedoch geheilt, § 518 Abs. 2 BGB.

Weigert sich der Schenkende seine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, so ist dies sogar einklagbar.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Schenkung von Immobilien noch eine Grundbucheintragung zur Wirksamkeit des Schenkungsvertrages erforderlich ist.

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Wirkung der Schenkung

Wenn Sie beabsichtigen Vermögen zu verschenken, sollten Sie sich darüber im Klaren sein dass Sie Ihr Eigentum an der Sache aufgeben. Eine Rückforderung ist nur in wenigen Ausnahmenfällen möglich. Sichern Sie sich am besten entsprechende Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag.

Darüber hinaus haftet der Schenkende dem Beschenkten gegenüber sogar für Mängel an dem geschenkten Gegenstand. Die Haftung ist jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, § 521 BGB. Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 524 BGB.

Einrede des Notbedarfs

Sofern eine Verarmung des Schenkers vorliegt und wenn die Schenkung noch nicht vollzogen wurde, so kann der Schenkende die rechtshemmende Einrede des Notbedarfs geltend machen. Der Schenker ist somit berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Ob der Schenker die Verschlechterung seiner Vermögenssituation selber zu verantworten hat ist unerheblich.

Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er das Geschenk zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden, § 528 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit, seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes, zehn Jahre verstrichen sind, § 529 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne das sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt

Nur wer seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen decken kann hat Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II Leistungen. Hierzu hat er vorangig alle Möglichkeiten auszuschöpfen die seine Hilfebedürftigkeit senken.

Dazu gehört eben auch die Rückforderung von Geschenken. Hat der Betroffene seine Notlage also quasi durch seine Schenkung herbeigeführt, so kann die Sozialleistungsbehörde den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB auf sich überleiten, sofern sie Leistungen erbringt.

Der Rückforderungsanspruch ist gegen den Beschenkten zu richten. Ist dieser bereits verstorben, so ist die Rückforderung gegen die Erben zu richten.

Auch hier kann eine Rückforderung nur innerhalb einer Frist von 10 Jahren, seit dem Zeitpunkt der Schenkung, erfolgen, § 529 Abs. 1 BGB.

Widerruf der Schenkung

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht, § 530 Abs. 1 BGB. Hier kommen unter anderem schwere Beleidigungen oder gar eine schwere Körperverletzung in Betracht.

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks gefordert werden.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig, § 532 BGB.

Pflicht- und Anstandschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf, § 534 BGB. Dazu zählen Gelegenheitsgeschenke wie etwa zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zu sonstigen feierlichen Anlässen.

Sie unterliegen auch nicht dem Rückforderungsanspruch des Sozialamtes.

Besteuerung

Auch die Schenkung unterliegt der Besteuerung. Hierbei finden die gleichen gesetzlichen Regelungen Anwendung wie bei der Erbschaftsbesteuerung. Die Höhe der Steuer hängt also ebenfalls von den jeweiligen Steuerklassen (Verwandtschaftsgrad), den Steuersätzen und Freibeträge ab. Genaueres erfahren Sie in unserem Themenpunkt: Erbschaftssteuer und Steuerklassen.

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Fazit

Die Schenkung ist eine gute Methode sein Vermögen oder einen Teil davon bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Seien Sie sich jedoch darüber im Klaren, dass Sie dadurch Ihr Eigentum an der Sache aufgeben. Machen Sie sich auch hier frühzeitig Gedanken darüber, wenn Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten durch eine Schenkung übertragen wollen. So können Sie unter Umständen viel Geld sparen. Lassen Sie sich bei großen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten am Besten von einem Steuerberater oder fachkundigen Rechtsanwalt beraten. So finden Sie die optimalen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Letzte Überarbeitung am 13.05.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 516 ff. BGB, §§ 528 ff. BGB