Die nachfolgenden Vorschriften der §§ 13, 14, 15 SGB I sollen sicherstellen, dass alle Bürger zuverlässig und umfassend über Ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch informiert werden. Der Bürger soll in die Lage versetzt werden, dass schwierige Sozialleistungsrecht verstehen zu können und damit dem Behördenmitarbeiter auf Augenhöhe zu begegnen.

§ 13 SGB I Aufklärung

Mit der Aufklärung sind alle Möglichkeiten gemeint, mit der eine größere Gruppe von Personen auf einmal informiert werden kann. Sie ist als dauerhafte Aufgabe der Behörde zu verstehen und erfolgt mittels der heute üblichen Medien (z.B. Internet, Zeitungen, Radio, Fernseher, Plakate, Broschüren etc.).

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Haftung der Behörde

Eine Haftung des Sozialleistungsträgers gegenüber dem einzelnen Bürger besteht jedoch nur dann, wenn ihm ein nachweislicher Schaden durch eine falsche oder irreführende Aufklärung entstanden ist (1).

Der Aufklärungsanspruch richtet sich an alle Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt insoweit keine Rolle.

§ 14 SGB I Beratung

Mit der Beratung ist das Gespräch zwischen dem Behördenmitarbeiter und der ratsuchenden Person gemeint, in dem dieser über seine Rechte und Pflichten in einem konkreten Einzelfall informiert wird.

Nachfolgend ein paar Beispiele:

  • Ratschläge zur Rechtslage
  • Ratschläge zu Sanktionen
  • Ratschläge zu bevorstehenden Gesetzesänderungen
  • Ratschläge zu Gestaltungsmöglichkeiten

Die Beratung und Belehrung soll auch bei problematischen Rechtslagen umfassend und unmissverständlich sein. Die Qualität der Beratung muss somit hoch sein.

Praxistipp: Vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Beratungstermin. Lassen Sie im Termin die Beratung protokollieren und sich das Beratungsprotokoll danach aushändigen. Bitte denken Sie daran sich abzusichern. Sie müssen im Problemfall die Falschberatung beweisen.

Für die Beratung zuständig ist immer die Behörde, gegenüber der Sie Rechte geltend machen wollen oder gegenüber der Ihrerseits Pflichten bestehen. Sollte sich im Beratungsgespräch herausstellen, dass eine andere Behörde für Sie zuständig ist, so wird Sie der beratende Mitarbeiter darauf hinweisen.

Der Beratungsanspruch ist ein eigener Anspruch, der sogar mittels Klage gem. §54 SGG durchsetzbar ist, sofern bspw. die Behörde die Beratung ablehnt. Grundsätzlich können Sie die Klage selber durchführen, jedoch empfielt sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

§ 15 SGB I Auskunft

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (2), die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

Der Bürger soll somit erfahren können, welcher Leistungsträger für Ihn zuständig ist. Der Auskunftsanspruch hat somit lediglich wegweisende Funktion. Damit soll vermieden werden, damit der Bürger von A nach B verwiesen wird und dabei zu keinerlei Lösung kommt.

Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Für den Fall, dass Sie von einem Sozialleistungsträger falsch beraten wurden, § 14 SGB I oder Ihnen eine falsche Auskunft gegeben wurde, § 15 SGB I hat die Rechtsprechung das Instrument des „Sozialrechtlichen Herstellungsanspruches“ entwickelt. Er ist gesetzlich nicht geregelt. Die Pflichtverletzung ist jedoch vom Bürger (Anspruchsteller) zu beweisen (3).

Die fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 13 SGB I Aufklärung begründet grundsätzlich keinen Herstellungsanspruch.

Was soll durch die Herstellung erreicht werden?

Der Bürger soll keinen Nachteil daraus erleiden, dass er falsch beraten wurde. Es soll damit ein Zustand hergestellt werden als, ob der Bürger korrekt und rechtzeitig sozialversicherungsrechtlich beraten worden wäre.

Erkennt die zuständige Sozialbehörde, dass ein Bürger Nachteile hinsichtlich seiner Sozialleistungsansprüche erleiden würde, so hat sie darauf hinzuwirken, dass er die Möglichkeit hat, sich durch Handeln oder Unterlassen so zu verhalten, damit eben dieser Nachteil nicht entsteht (4). Die Sozialbehörde kann Sie also nicht sehenden Auges ins Verderben laufen lassen.

Aus konkretem Anlass heraus ist der Sozialleistungsträger gar von sich aus gehalten, den Bürger “spontan” auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (5)

Kausalität

So muss aber auch das Fehlverhalten der Behörde Ursache für den Nachteil beim Bürger sein (Kausalität). Dies ist etwa der Fall, wenn ein berechtigter Bürger einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger nicht stellt, weil ein Beratungsmangel vorliegt (6).

Ferner muss ein Zusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und dem Verhalten des Bürgers bestehen. Das bedeutet, wenn der Betroffene auch bei einer ordnungsgemäßen Beratung nicht anders reagiert hätte, dann kann kein Herstellungsanspruch geltend gemacht werden.

Verjährung

Ansprüche können mittels des Herstellungsanspruches lediglich für einen Zeitraum von 4 Jahren geltend gemacht werden § 44 Abs. 4 SGB X. Hierzu das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2007:

„Hat ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines Herstellungsanspruchs, werden diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht. Die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Nach § 44 Abs 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (Satz 1). Dabei wird nach Satz 2 der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt nach Satz 3 bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“ (7)

Den Herstellungsanspruch gibt es nur im Sozialrecht

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mittels des Herstellungsanspruches nur Sachverhalte innerhalb des Sozialrechts geregelt werden können. Außerhalb dieses Rechtsgebietes z. B. Mietrecht findet dieses Instrument keinerlei Anwendung. Darüber hinaus besteht auch im Sozialrecht gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung, § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG.

Fazit

Nutzen Sie unbedingt die Möglichkeiten der Auskunft und Beratung. Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben, es ist Ihr gutes Recht. Lassen die Gespräche und vor allem die Ergebnisse schriftlich festhalten.

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Der Herstellungsanspruch ist eine wirksame Möglichkeit, die Folgen einer Falschberatung oder einer fehlerhaften Auskunft durch eine Sozialbehörde zu regulieren. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie das Fehlverhalten der Behörde im Streitfall beweisen müssen. Wir empfehlen deshalb immer die Protokollierung der Gespräche.

Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Sie eventuell in den zuvor beschriebenen Rechten verletzt wurden, dann empfehlen wir ausdrücklich eine Einzelfallberatung durch einen entsprechenden Rechtsanwalt. Zwar können Sie eine Klage auf sozialrechtlicher Herstellung grundsätzlich selber einreichen, jedoch empfielt sich, auf Grund der Komplexität der Sache, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, am besten durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) BSG, Urteil vom 15.12.1983 – 12 RK 6/83
(2) Vgl.: § 93 SGB IV Aufgaben der Versicherungsämter
(3) BSG, Urteil v. 29.10.2002 – B4 RA 6/02
(4) BSG, Urteil v. 21.06.2001 – B7 AL 54/00 R
(5) BSG, Urteil v. 17.05.2001 – B12 KR 33/00R
(6) BSG, Urteil v. 14.02.2001 – B 9 V 9/00                                                                     (7) BSG, Urteil v. 27. 3. 2007 – B 13 R 58/06 R

Letzte Überarbeitung am 26.03.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 13, 14, 15 BGB, § 839 BGB, Art. 34 GG, § 44 Abs. 4 SGB X.