Nur wenn eine Person auch wirklich hilfebedürftig ist, hat sie Anspruch auf die Unterstützung aus den Sozialleistungssystemen. Zuvor hat Sie grundsätzlich ihr verwertbares Vermögen einzusetzen um die Hilfebedürftigkeit zu verhindern.

Was gehört zum Vermögen

Sofern Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben ist Ihnen auch das Vermögen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Dies betrifft auch das Vermögen des Ehepartners, unabhängig vom ehelichen Güterstand.

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“Der eheliche Güterstand ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung. Insbesondere ist das Vermögen des Ehegatten dem Leistungsberechtigten auch dann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zuzurechnen, wenn die Ehegatten nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern im Güterstand der Gütertrennung leben.” (1)

Vermögen i. S. d. § 12 Abs. SGB II wird regelmäßig als die Summe (Bestand) aller in Geld messbaren Güter einer Person bezeichnet. Zum Vermögen gehören:

  • Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld und Schecks,
  • sonstige Sachen, unbewegliche Sachen, wie z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke und bewegliche Sachen, wie z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,
  • sonstige Rechte, wie Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.
  • Geldforderungen
  • zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche gem. § 528 BGB. Hierbei sind jedoch ausdrückliche Einreden gem. § 529 BGB zu berücksichtigen.

Abgrenzung Einkommen und Vermögen

Entsprechend zweier Urteile des Bundessozialgerichts grenzen sich Einkommen und Vermögen grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat (2). Die Bedarfszeit beginnt mit dem Wirksamwerden des Antrags.

Einmalige Einkünfte, wie z. B. Steuererstattungen, Lottogewinne, gehören zum Einkommen und nicht zum Vermögen.

Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen, § 12 SGB II.

Verwertbarkeit des Vermögens

§ 12 Abs. 2 SGB II setzt voraus, dass das Vermögen auch verwertbar ist. Verwertbarkeit liegt vor, wenn das Vermögen auch für den Lebensunterhalt verwendet, bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Damit Verwertbarkeit angenommen werden kann, muss der Hilfebedürftige in der Lage sein, die Verwertung innerhalb einer, zum Zeitpunkt der Antragstellung, feststehende Zeitspanne durch eigenes selbständiges Handeln herbeizuführen (3).

Bebaute oder unbebaute Grundstücke

Bebaute oder unbebaute Grundstücke werden hauptsächlich durch Verkauf oder Beleihung  (z. B. Durch Aufnahme eines Darlehens – in der Regel bis höchstens 70 Prozent des Verkehrswertes) verwertet. Wenn ein Verkauf oder eine Beleihung nicht möglich sind, ist das Vermögen durch Vermietung oder Verpachtung zu nutzen. Der monetäre Zufluss erfolgt dann in Form eines monatliches Einkommens.

Bei landwirtschaftlichen Nutzflächen ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine Nutzung durch Verpachtung, statt durch Verwertung in Frage kommt.

Forderungen oder dingliche Rechte

Forderungen oder dingliche Rechte werden üblicherweise durch Abtretung oder Verkauf verwertet. Längerfristig festgelegte Wertpapiere können grundsätzlich beliehen werden.

Was ist die Verwertung ausgeschlossen

Nicht verwertbar sind:

  • Vermögensgegenstände über die der Inhaber nicht frei verfügen darf (z. B. bei Insolvenz, Beschlagnahme, Verpfändung). Ist nur ein Teil eines Vermögensgegenstandes nicht zu verwerten, ist der übrige Teil als Vermögen zu berücksichtigen.
  • Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Diese sind grundsätzlich nicht verwertbar. §§ 2 und 3 BetrAVG. Ansprüche die zu jeder Zeit ausgelöst werde können sind jedoch verwertbar. Sie fallen nicht unter das Betriebsrentengesetz.Es gelten dann die Regeln zur privaten Altersvorsorge. Die beonderen Freibeträge zur Altersvorsorge gem § 12 Abs. 2 S.1 Nr. 2 oder 3 SGB II sind zu berücksichtigen.
  • Ansprüche aus der Rürup-Rente nach § 10 Abs.1 Nr.2 b EStG (persönliche Leibrente). Diese sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlungen.
  • Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben, § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz

Sollte eine sofortige Verwertung der Vermögenswerte nicht möglich sein, so sind gegebenenfalls Leistungen in Form von Darlehen gem. § 23 Abs. 5 SGB II möglich. Die Darlehen sind allerdings nach erfolgter Verwertung sofort fällig sind, § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Wenn bei Antragstellung bzw. zu Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes absehbar ist, dass das für die Dauer des gesamten Bewilligungsabschnitts nicht zu verwerten ist, so sind die Leistungen als Zuschuss zu gewähren. Die fehlende Verwertbarkeit darf hierbei nicht in der Verantwortung des Hilfebedürftigen liegen.

Freibeträge

Nachfolgend werden unter den Punkten 1-5 die vom Gesetz vorgesehenen Freibeträge aufgeführt. Darüber hinaus bestehende Wertbeträge müssen Sie zunächst verbrauchen, um als hilfebedürftig eingestuft zu werden. Bitte beachten Sie, dass nur der Freibetrag in Nr. 1 nicht zweckgebunden ist. Das heißt, er kann für sämtliche Vermögenswerte frei eingesetzt werden, bspw. wenn ein anderer Freibetrag überschritten ist. Der Differenzbetrag kann dann mit dem Grundfreibetrag aufgefangen werden.

Beispiel: Sie besitzen einen Pkw. Dieser hat einen Wert von 10.000 Euro. Angemessen ist jedoch laut Rechtsprechung ein Wert von 7.500 Euro. Er müsste somit eigentlich verkauft werden. Der übersteigende Betrag von 2.500 Euro wird aber durch den Grundfreibetrag aufgefangen. Ergebnis: Sie können den PKW behalten.

1. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Für die Feststellung des vollendeten Lebensjahres ist grundsätzlich der erste Tag des Bewilligungsabschnittes entscheidend.

Es gelten folgende Maximalbeträge:

– 9.750,00 EUR für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,
– 9.900,00 EUR für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor
– dem 01.01.1964 geboren sind und
– 10.050,00 EUR für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.

2. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind

3. Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Kündigen Sie als Ihren Vertrag, so ist Ihr besonders geschütztes Vermögen nicht mehr geschützt. Er kann jedoch mit dem Grundfreibetrag aufgefangen werden sofern dieser noch nicht aufgebraucht wurde. Der geschützte jährliche Maximalbetrag beträgt seit 2008 = 2.100 Euro.

4. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner.

Es gelten folgende Maximalbeträge:

– 48.750,00 EUR für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,
– 49.500,00 EUR für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964        geboren sind und
– 50.250,00 EUR für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind

Übersteigende Maximalbeträge unterliegen grundsätzlich der Verwertbarkeit. Sie können jedoch mit dem Grundfreibetrag aufgefangen werden, sofern dieser noch nicht aufgebraucht wurde.

Beachte: Um diesen besonderen Freibetrag nutzen zu können darf eine Kündigung bzw. ein Rückkauf oder eine Beleihung der Altersvorsorge nicht möglich sein. Als Nachweis genügt ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr. Sofern bei bestimmten Berufsgruppen ein früherer Rentenbeginn vorgesehen ist, so gilt diese Altersgrenze.

5. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können grundsätzlich nicht von den Eltern auf die Kinder und von den Kindern auf die Eltern übertragen werden.

Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen:

1. Angemessener Hausrat: hierbei sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs maßgeblich. Der vorherige Lebensstandard ist unerheblich. Die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Es handelt sich um Gegenstände die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig und üblich sind.

2. ein angemessenes Kraftfahrzeug (Auto/ Motorrad für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person:

Bei einem Verkaufserlös abzgl. Kreditverpfichtungen von bis zu 7.500 Euro ist das jeweilige Kraftfahrzeug als angemessen einzustufen. (4) Eine Pflicht zum Verkauf/ zur Verwertung besteht nicht. Bitte beachten Sie bei einem übersteigenden Wertbetrag den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II als Auffangvermögen.

3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist:

Das Vermögen muss klar erkennbar für die Alterssicherung bestimmt sein. Als Nachweis kann die Versicherungspolice verwendet werden.

4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung:

Wenn eine eigene Wohnung/ ein eigenes Haus als angemessen gilt (5), so bedeutet dies, dass eine Verwertung von vornherein ausgeschlossen ist.

Die zuvor genannten Größen dienen der Orientierung im Durchschnittsfall, sind also nicht verbindlich. Maßgeblich sind ausschließlich die Lebensumstände im Einzelfall. Vor allem vor dem Hintergrund, dass ALG II Leistungen keine Dauerleistung sein sollen, sondern nur eine vorübergehende Notlage überstehen helfen sollen, so kommt eine Verwertung von Wohneigentum in den meisten Fällen nicht in Betracht. Denkbar wäre dies etwa bei einer deutlich zu großen selbstgenutzten Immobilie.

Sofern eine selbstgenutzte eigene Immobilie nicht angemessen ist, so ist die Verwertung von eigentumsrechtlich trennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Ist die Immobilie nicht selbstgenutzt, so soll die Verwertung vorrangig durch Verkauf oder Beleihung erfolgen.

5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde: Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (6).

Unwirtschaftlichkeit liegt demnach vor, wenn der zu erzielende Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. (7) Wird bei einer Verwertung nur ein Preis von etwa 20 % unter Marktwert erzielt so dürfte regelmäßig Unwirtschaftlichkeit vorliegen. So hat beispielsweise das BSG einen Verlust von 18,5 % als problematisch eingestuft. Der jeweilige Sachverhalt kann also nur im Einzelfall geprüft werden. (8)

7. Ferner sind Vermögensgegenstände dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbsfähigkeit unentbehrlich sind.

Rechtsmittel

Wenn Ihre Leistungen abgelehnt werden, weil Sie etwa zuviel Vermögen haben oder wenn Sie aufgefordert werden, Ihr Vermögen zu verwerten, so erfolgt dies stets mittels eines Bescheides.

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Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, so können Sie natürlich auch Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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(1) Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2016 – L 6 AS 373/13                      (2) BSG, Urteil v. 30.07.2008 AZ B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R
(3) BSG, Urteil v. 06.12.2007 AZ B14/7b AS 46/06
(4) BSG, Urteil v. 07.09.2007 AZ B 14/7 b AS 66/06 R
(5) BSG, Urteil v. 07.11.2006 AZ B 7b AS 2/05 R
(6) BSG, Urteil v. 15.04.2008 AZ B 14/7b AS 68/06 R
(7) BSG, Urteil v. 17.10.1990 AZ 11 Rar 133/88
(8) BSG, Urteil v. 15.04.2008 AZ B 14 AS 27/07 R

10.10.2017


Wichtige Vorschriften: § 12 Abs. SGB II, § 23 SGB II, § 42a SGB II, §§ 528, 529 BGB,         §§ 2 und 3 BetrAVG, § 10 Abs.1 Nr.2b EStG