Sofern Sie ein öffentliches Verkehrsmittel wie etwa die Straßenbahn, die Busse des örtlichen Verkehrsbetriebs oder die Züge der deutschen Bahn ohne einen gültigen Fahrausweis benutzen, so machen Sie sich strafbar. Werden Sie dabei erwischt, müssen Sie mit einer Strafanzeige wegen eines Betrugs gemäß § 263 StGB, des Er­schleichens von Leistungen gem. § 265a StGB oder einer Urkunden­fälschung § 267 StGB bei der Polizei rechnen. Unter Umständen machen Sie sich sogar aller Delikte auf einmal strafbar.

Wessen genau sie sich schuldig machen und mit welchen Strafen Sie zu rechnen haben, erfahren Sie nachfolgend in unserem kleinen Ratgeber.

Erschleichen von Leistungen

Wer die Beförderung durch ein Verkehrsmitte in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 265a Abs. 1 StGB.

“Ein Erschleichen einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel liegt demnach vor, wenn der Täter sich mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Leistung bringe; allein die Entgegennahme einer Beförderungsleistung ohne gültigen Fahrausweis, die nicht mit der Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren oder sonstigen Sicherheitsvorkehrungen verbunden sei, reiche nicht aus.

Eines heimlichen Vorgehens des Täters, einer List, einer Täuschung oder einer Umgehung von Sicherungen oder Kontrollen bedürfe es nicht; das Erschleichen einer Beförderung entfalle auch nicht deshalb, weil der Zugang zum Verkehrsmittel nicht kontrolliert werde.

“Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und dabei den Anschein erweckt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen”. (1)

Das Erschleichen von Leistungen dürfte demnach die wohl häufigste strafbare Handlung sein, derer man sich beim “Schwarzfahren” schuldig macht.

Betrug

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 263 Abs. 1 StGB.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Eine solche Straftat kommt immer dann in Betracht, wenn der Schwarzfahrer bei einer Fahrscheinkontrolle falsche Angaben hinsichtlich seiner Adresse tätigt oder gar einen gefälschten Fahrschein vorzeigt.

Urkunden­fälschung

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 267 Abs. 1 StGB.

Eine solche Straftat kommt immer dann in Betracht, wenn der Schwarzfahrer einen eigenen Fahrschein herstellt oder den Fahrschein in seiner Gültigkeit manipuliert.

Inhaber einer Monatskarte

Sind Sie Inhaber einer personengebundenen, nicht übertragbaren Monatskarte und haben Sie diese lediglich vergessen mitzunehmen oder auch verloren, machen Sie sich keiner strafbaren Handlung schuldig – auch nicht nach § 265a StGB – denn es fehlt am tatsächlichen Willen, dass Beförderungsentgelt nicht zu entrichten. (2)

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt, auch wenn es von vielen so gesehen wird. Sollten Sie bei einem einmaligen Vorfall erwischt werden, so werden Sie in aller Regel mit einem Klaps auf die Hand davon kommen. Serientäter müssen aber durchaus auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

(1) Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 4 StR 117/08

(2) Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2012, Az. (4) 121 Ss 113/12 (149/12) und Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11.10.1999, Az. 2 Ss 250/99

Letzte Überarbeitung am 09.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 263 StGB, § 265a StGB, § 267 StGB