Nicht alle Bedarfe, die Sie im Einzelfall benötigen, werden über die üblichen ALG II Leistungen abgedeckt. Hin und wieder erfordern es die Umstände, dass Sie einen besonderen einmaligen Bedarf haben. Die folgenden Leistungen können Sie gem. § 24 SGB II außerhalb des Regelbedarfs vom Jobcenter erhalten:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Erstmalige Inanspruchnahme

Die Erstausstattungen können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie tatsächlich zum ersten Mal eine solche Leistung benötigen z. B. eine Wohnungserstausstattung bei erstmaligem Bezug einer Wohnung.

Totalverlust

Gleichzeitig können Sie diese einmaligen Bedarfe aber auch geltend machen, wenn Sie einen Totalverlust erlitten haben. Dies ist etwa der Fall, wenn Ihre Wohnung abgebrannt ist und Sie keine Versicherung haben, die einen solchen Schaden abdeckt oder Sie nach langer Zeit aus der Haft entlassen werden und Sie infolge Ihrer Inhaftierung alles verloren haben. Die Gründe für einen solchen Bedarf können also recht vielseitig sein.

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Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie einen einmaligen Bedarf geltend machen wollen, müssen Sie dies bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Sie müssen Ihren Antrag auf einen einmaligen Bedarf ausführlich begründen. Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen:

“Auf Grund meiner Wohnungsüberschwemmung wurde meine komplette Wohnungseinrichtung zerstört und unbrauchbar. Ich verfüge über keinerlei Versicherung, die meinen Schaden regulieren könnte. Ebenso fehlt es mir an Vermögen, um neuen Hausrat anzuschaffen. 

Ich beantrage deshalb Leistungen im Rahmen der einmaliger Bedarfe für folgende Geräte, Möbel und Haushaltsgegenstände:

-Waschmaschine                                                                                                -Fernseher                                                                                                         -Schrankwand                                                                                                     -Kleiderschrank                                                                                                 -… etc.

Beachte: Achten Sie darauf, dass Sie alles was Sie benötigen, einzeln aufführen.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem der Höhe oder dem Grunde nach nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Letzte Überarbeitung am 18.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 24 SGB II