Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt das zuständige Gericht, ohne das es eine Hauptverhandlung durchführt, mittels schriftlichem Strafbefehl eine Strafe gegen den Beschuldigten, § 407 Abs. 1 StPO. Eine vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.

Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet und die strafbare Rechtshandlung als  zweifelsfrei erwiesen betrachtet.

Bei welchen Taten darf ein Strafbefehl festgesetzt werden?

Ein Strafbefehl darf nicht bei jeder Tat festgesetzt werden, sondern nur bei relativ leichten Handlungen. Bestimmte Straftaten bedürfen einfach einer gerichtlichen Verhandlung, da auch dessen Folgen im Falle einer Verurteilung unter Umständen sehr weitreichend sein können. Durch Strafbefehl dürfen deshalb nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  • Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  • Verbot des Haltens oder Betreuens von Tieren sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
  • Absehen von Strafe

Ein Strafbefehl kann grundsätzlich nicht bei einer Freiheitsstrafe verhängt werden. Nur wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, § 407 Abs. 2 StPO.

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Rechtsmittel

Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen, wenn er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, § 410 StPO.
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen. Andernfalls wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, in dem der Beschuldigte entweder verurteilt oder freigesprochen wird.

Fazit

Sollte gegen Sie ein Strafbefehl festgesetzt werden, so überlegen Sie gut ob Sie mit der verhängten Strafe leben können. Wenn Sie der Meinung sind, dass man Sie zu Unrecht beschuldigt, so sollten Sie auch Einspruch einlegen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall am besten zuvor anwaltlich beraten und gegebenenfalls auch gerichtlich vertreten. Ihr Anwalt kann über die Akteneinsicht herausfinden, was gegen Sie vorliegt und ob Ihr Einspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Rechtsanwalt gegebenenfalls bezahlen müssen.

Letzte Überarbeitung am 11.07.2017


Wichtige Vorschriften:§ 407 StPO, § 410 StPO,