In Deutschland sind bestimmte Berufsgruppen (Angehörige der Heilberufe, Ärzte) grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies soll Vertrauen zwischen dem Patienten und dem Behandler schaffen.
Sie dürfen somit keine ihm von ihren Patienten anvertrauten Informationen an Dritte weitergeben. Dies muss nicht unbedingt bewusst erfolgen. Es genügt beispielsweise das Herumliegen lassen von medizinischen Unterlagen, so dass Unbefugte dadurch Kenntnis nehmen konnten.
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber dem Ehepartner und kann auch nur durch eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung aufgehoben werden.
Inhaltsverzeichnis
Wer muss sich an die Schweigepflicht halten?
Von der Schweigepflicht umfasst sind im Einzelnen die folgenden Berufe:
- Alle Ärzte, Krankenschwestern, Pflegekräfte, Arzthelferinnen, Hebammen
- Apotheker
- Auszubildende, Studenten, Hilfskräfte (diejenigen die Zugang zu sensiblen Informationen haben)
- Medizinisch-technische Assistenten/ Pharmazeutisch-technische Assistenten
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Folgen der Schweigepflichtsverletzung
Die Schweigepflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages gem. §§ 630 a ff. BGB. Ein Verletzung begründet zivilrechtlich unter Umständen das Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Strafrechtlich ist ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen, § 203 Abs. 1 StGB.
Wann ist die Schweigepflicht aufgehoben?
In den folgenden Fällen besteht jedoch keine Schweigepflicht mehr:
- Der Patient entbindet seinen Arzt ausdrücklich und freiwillig von der Schweigepflicht. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie einen Rehabilitationsantrag stellen. Dort führen Sie Ihre behandelnden Ärzte auf und entbinden Sie von der Schweigepflicht. Somit dürfen Befunde, Gutachten, Krankenhausberichte etc. weitergereicht werden.
- Wenn gesetzliche Auskunftspflichten bestehen. Diese bestehen z.B. in Fällen der §§ 6 ff. Infektionsschutzgesetzes (meldepflichtige Erkrankungen) oder § 100 SGB X (Datenübermittlung an die gesetzliche Krankenkasse) oder §§ 201 ff. SGB VII (Datenübermittlung an die Berufsgenossenschaft)
- Wenn ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB vorliegt. Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Patienten gegen andere Rechtsgüter (Leib und Leben etc.). Die Verletzung der Schweigepflicht muss geeignet und angemessen sein um die Notlage abzuwenden.
- Es besteht Anzeigepflicht, wenn Sie von der Planung schwerwiegender Straftaten gem. § 138 StGB erfahren und den Patienten nicht davon abbringen können.
- Gegenüber einem gesetzlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge
- wenn eine Vorsorgevollmacht mit einer ausdrücklichen Schweigepflichtsentbindung besteht.
Ferner besteht die Befugnis zur Datenübermittlung an folgende Institutionen:
- die Kassenärztliche Vereinigung gem. § 295 SGB V zur Leistungsabrechnung
- den medizinischen Dienst gem. §§ 276, 277 SGB V
- die Krankenkasse gem. §§ 284, 295 SGB V
Letzte Überarbeitung am 11.09.2017
Wichtige Vorschriften: § 34 StGB, § 138 StGB, § 203 StGB, §§ 276, 277 SGB V, § 284 SGB V, § 100 SGB X, § 295 SGB V , §§ 630 a ff. BGB, §§ 6 ff. Infektionsschutzgesetzes