Mindestens einmal in seinem Leben sollte man sich Gedanken über sein Ableben machen. Man sollte insbesondere Regelungen darüber treffen, wem man sein Vermögen überlassen möchte. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfassen. Machen Sie aber nichts, so tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Man geht also davon aus, dass das Vermögen an den überlebenden Ehegatten bzw. an die nächsten Verwandten gehen soll. Doch möchte man das wirklich alles so und wenn ja, was müssen Sie dabei berücksichtigen? Wie sieht eigentlich die gesetzliche Erbfolge aus? Viele Fragen, die wir Ihnen gerne beantworten wollen.

Verwandtschaft

Um die gesetzliche Erbfolge verstehen zu können, wenden wir uns zunächst einmal den Verwandtschaftsverhältnissen zu, denn nur bestimmte Verwandte können auch gesetzliche Erben sein.

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Das Gesetz versteht unter dem Begriff Verwandtschaft die sogenannte Blutsverwandtschaft. Somit sind Personen welche voneinander abstammen in gerader Linie verwandt, z.B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel.

Personen in seitlicher Verwandtschaft z. B. Bruder, Schwester, charakterisieren sich durch die gemeinsame Abstammung von einer Dritten Person.

Ein Verwandtschaftsverhältnis kann auch durch Adoption begründet werden. Verschwägerung begründet kein Verwandtschaftsverhältnis. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Erbenordnung

  1. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers, § 1924 Abs.1 BGB. Kinder erben zu gleichen Teilen.
  2. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers, sowie deren Kinder), § 1925 Abs. 1 BGB
  3. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Cousine, Cousin des Erblassers sowie deren Kinder), § 1926 Abs. 1 BGB
  4. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 Abs. 1 BGB
  5. Gesetzliche Erben der fünften Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 Abs. 1 BGB

Rangfolge der Erbenordnungen

Ein Verwandter erbt nicht, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, § 1930 BGB.

Beispiel: Die Großeltern des Erblassers kommen nur dann als Erben in Betracht, wenn wenn es keine Erben der ersten (Kinder) und zweiten (Eltern) Ordnung mehr gibt.

Maßgeblich für die Feststellung der Erbenordnung ist immer der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Erbfolge nach Stämmen

Innerhalb der ersten drei Ordnungen tritt die Erbfolge nach Stämmen ein. Dies hat zur Folge dass die Kinder an die Stelle des Erben treten, sofern dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt.

Beispiel: Eine Mutter (M) hinterlässt 3 Kinder, Zwei Mädchen und einen Jungen (J). Der Junge hat selber eine Tochter (T). Als M verstirbt, lebte J bereits nicht mehr. An seine Erbenposition tritt somit T, also die Enkelin von M.

Bitte seien Sie sich darüber bewusst, dass in den meisten Fällen der gesetzlichen Erbfolge eine sogenannte Erbengemeinschaft entsteht. Dies bedeutet, dass das Nachlassvermögen allen Erben gemeinschaftlich zusteht. Wurden die Nachlassverbindlichkeiten beglichen, so wird das Erbe entsprechende der gesetzlichen Erbfolge an alle Erben verteilt.

Erbrecht der Kinder – Erben Erster Ordnung
§ 1924 BGB

Wie zuvor bereits kurz dargestellt, bilden Kinder die Erben erster Ordnung, § 1924 BGB. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind zum Zeitpunkt des Todes der Erblassers nicht mehr, so treten seine eigenen Kinder in seine Erbenstellung ein. Kinder können unabhängig von Ihrem Alter Erbe werden. Sind Sie noch nicht volljährig, müssen Sie sich z.B. durch Ihre Eltern, vertreten lassen.

Bitte beachten Sie, das keine anderen Verwandten Erben werden können, wenn noch Erben erster Ordnung vorhanden sind, § 1930 BGB.

Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Auch Sie werden im Rahmen der gesetzlichen Erfolge Erbe des Nachlassvermögens.

Adoption Minderjähriger

Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes wird dieses den leiblichen Kindern des Adoptierenden gleichgestellt. Es entsteht ein neues Verwandschaftsverhältnis. Das adoptierte Kind hat somit die vollen Erbansprüche im Rahmen der gesetzlichen Erfolge, also auch gegenüber den Verwandten der Adoptierenden. Grundsätzlich erlöscht damit das Erbrecht und das Verwandschaftsverhältnis gegenüber der alten ursprünglichen Familie und deren Verwandte.

Adoption Volljähriger

Bei der Adoption eines volljährigen Kindes entsteht nur zwischen den Adoptierenden und dem Kind ein neues Verwandschaftsverhältnis und damit auch ein Erbanspruch. Gegenüber den anderen Verwandeten der Adoptierenden entsteht kein Verwandschaftsverhältnis. Somit entsteht auch kein Erbanspruch gegen diese Personen. Auch das Verwandtschaftsverhältnis gegenüber den alten Eltern bleibt bestehen. Insofern hat der Adoptierende im besten Falle ein gesetzliches Erbrecht gegenüber vier Elternteile.

Erbrecht der Eltern und Geschwister – Erben Zweiter Ordnung § 1925 BGB0

Erben der Zweiten Ordnung können nur dann erben, wenn keine Erben der Ersten Ordnung vorhanden sind. Gleichzeitig schließt Ihr Vorhandensein Erben der Dritten Ordnung aus.

Sollten noch beide Eltern des Erblassers leben, so erben Sie ausschließlich und zu gleichen Teilen.

Ist bereits ein Elternteil verstorben, so treten an seine Stelle die Kinder (Geschwister des Erblassers). Sind diese auch schon verstorben, so treten an dessen Stelle dessen Kinder ( also die Neffen und Nichten des Erblasser).

Hat der verstorbene Elternteil keine Kinder, so erbt der überlebende Elternteil alles.

Erbrecht der Großeltern – Erben Dritter Ordnung
§ 1926 BGB

Erben der Dritten Ordnung können nur dann erben, wenn keine Erben der Ersten Ordnung und Zweiten Ordnung vorhanden sind. Gleichzeitig schließt Ihr Vorhandensein Erben der Vierten Ordnung aus.

Sollten noch alle Großeltern des Erblassers leben, so erben Sie ausschließlich und zu gleichen Teilen.

Ist bereits ein Großelternteil verstorben, so treten an seine Stelle die Kinder (Tante und Onkel des Erblasser). Sind diese auch schon verstorben, so treten an dessen Stelle dessen Kinder ( also Cousine und Cousin des Erblasser).

Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und haben diese keine Abkömmlinge, so erbt das andere Großelternpaar alles.

Erbrecht des Ehegatten
§ 1931 BGB

Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder Ihr zugestimmt hat, § 1933 BGB. Fehlt diese Voraussetzung, so besteht das Erbrecht fort. Sind beide Eheleute lediglich getrennt, so besteht das Erbrecht ebenso fort.

Um den Erbteil des überlebenden Ehegatten ermitteln zu können, müssen Sie wissen:

  1. welche anderen Verwandten des Verstorbenen Erbe werden, und
  2. welchen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung etc.) die Eheleute während Ihre Ehe hatten.

Zugewinngemeinschaft

In aller Regel wird in den meisten Ehen in Deutschland keine gesonderte Regelung hinsichtlich des Güterstandes getroffen. Insofern greift die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Jeder behält also das Vermögen, was er bei der Eheschließung hatte. Der Vermögenszuwachs während der Ehe wird jedoch nach dessen Beendigung ausgeglichen und auf die Ehepartner verteilt (Zugewinnausgleich).

Der überlebende Ehegatte des Erblassers erhält also gem. § 1931 BGB:

  • neben Kindern ein Viertel des Erbes
  • neben Eltern und Geschwistern oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses
  • Sind weder Kinder oder Eltern oder Geschwister noch Großeltern des Erblassers vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 3 BGB.

Durch die Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel des Nachlasses, § 1371 Abs. 1 BGB. Ob tatsächlich ein Zugewinnausgleich erzielt wurde ist hierbei unerheblich.

Der Überlebende Ehegatte des Erblassers erhält also insgesamt:

  • neben Kindern die Hälfte des Erbes, § 1931 BGB i.V.m. § 1371 BGB
  • neben Eltern und Geschwistern oder neben Großeltern drei Viertel des Nachlasses, § 1931 BGB i.V.m. § 1371 BGB
  • Sind weder Kinder oder Eltern oder Geschwister noch Großeltern des Erblassers vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 3 BGB.

Voraus

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Dies umfasst die Wohnungseinrichtung, Haushaltswäsche, Fernseher und Radio und das gemeinsame Familienauto.

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 BGB.

Der Ehepartner hat den Anspruch auf ein Voraus gegenüber der Erbengemeinschaft. Sie stellt grundsätzlich eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Erbrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
§ 10 LPartG

Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben

  • Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel
  • Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erben.
  • Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde.

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Voraus

Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.

Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

Sind weder Verwandte der ersten, noch der zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.

Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und

  • der Erblasser die Aufhebung beantragt oder
  • ihr zugestimmt hatte oder
  • wenn der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt hatte und
  • dieser Antrag begründet war.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 04.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 10 LPartG, § 1371 BGB, §§ 1924 ff. BGB, §§ 1931 ff. BGB,