Jeder ärztliche Eingriff stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Um diese strafbare Handlung zu legalisieren ist die Einwilligung des Patienten vor einem solchen Eingriff erforderlich. Damit ein Patient überhaupt versteht, worin er eigentlich einwilligt ist der Behandler, vor der Einwilligung, zur Aufklärung verpflichtet.

Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen, § 630d Abs. 1 BGB. Jeder Patient soll frei entscheiden können ob er ein Behandlung ablehnt oder nicht.

Einwilligungsfähigkeit

Damit die Einwilligung überhaupt wirksam abgegeben werden kann, muss der Patient einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähig ist, wer der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, entsprechend zu beurteilen und danach zu handeln. Bei einem über 18 jährigen sollte dies in aller Regel gegeben sein.

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Ist der Patient dauerhaft einwilligungsunfähig, so ist stellvertretend die Einwilligung des Berechtigten (Eltern, Gesetzlicher Betreuer) oder Bevollmächtigten einzuholen. Ist der Patient nur vorübergehend einwilligungsunfähig, z. B. bei Bewusstlosigkeit, so ist abzuwarten bis der Patient wieder einwilligungsfähig ist, es sei denn, es liegt ein Notfall vor. In diesen Fällen wird die mutmaßliche Einwilligung im Interesse des Patienten unterstellt, sofern nichts anderes,     z. B. durch eine Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 S. 1 BGB, geregelt ist.

Die Einwilligung ist separat für jeden eigenständigen Behandlungsteil einzuholen, also etwa für die Operation selbst und für die Narkose. Die Einwilligung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erklärt werden oder sich durch schlüssiges Verhalten ergeben.

Ob Einwilligungsfähigkeit vorliegt, ist immer vom behandelnden Arzt zu prüfen. Hat dieser Zweifel, so hat er zur Not einen Facharzt, z. B. Neurologe oder Psychiater zu Rate ziehen.

Die Einwilligung kann jederzeit – bis zu Beginn der Maßnahme – ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden, § 630 d Abs. 3 BGB.

12.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 630 d BGB, §1901 a BGB