Hin und wieder kommt es vor, dass sich beide Ehepartner darüber einig sind, dass Sie sich friedlich scheiden lassen wollen, so dass eine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt. Aber auch hierfür sind einige Dinge zu beachten, die wir Ihnen nachfolgend erläutern wollen.
Trennungsjahr
Auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung wird erst dann vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, § 1566 Abs.1 BGB. Sie leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Zusammenleben über bis zu drei Monate, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt den Ablauf des Trennungsjahrs nicht.
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Darüber hinaus sollten sich beiden Ehepartner einvernehmlich zu folgenden Themen geeinigt haben:
- nachehelicher Unterhalt
- Unterhalt für etwaige Kinder
- Umgangsrecht für etwaige Kinder
- Wer von beiden die Wohnung/ das Haus übernimmt
- wie der Hausrat aufgeteilt wird
Versorgungsausgleich
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung wird von Amts wegen ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dadurch erhält jeder Ehepartner als Ausgleich die Hälfte der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften, § 1587 BGB, § 2 VersAusglG. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich jedoch nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG.
Ferner soll ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, § 18 Abs. 1 VersAusglG. Als gering gilt im Jahr 2016 nach Maßgabe der Deutschen Rentenversicherung ein monatlicher Rentenbetrag von
- 29,75 Euro = 1% von 2.975 Euro (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
- bei einem Kapitalwert 3.570,00 Euro = 120% von 2.975 Euro (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
Bezugsgröße Ost:
- 26,60 Euro = 1% von 2.660 Euro (Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
- bei einem Kapitalwert 3.192,00 Euro = 120% von 2.660 Euro (Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
Er kann dennoch durchgeführt werden, sollte einer der Ehepartner darauf pochen.
Zuletzt können die Ehegatten durchaus Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise ausschließen. Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, sofern sie wirksam und rechtsgültig ist, § 6 VersAusglG.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung, § 7 Abs. 1 VersAusglG.
Es bleibt anzumerken, dass die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten muss. Weitere interessante Informationen hierzu erhalten Sie im Themenbereich: Versorgungsausgleich.
Kosten einer einvernehmlichen Scheidung
Eine Scheidung kann teuer werden. Sofern jedoch beide Ehepartner mit einer einvernehmlichen Scheidung einverstanden sind, können Sie einiges an Geld sparen. In einem solchen Fall genügt es den gesetzlichen Anforderungen, wenn sich nur einer der Ehepartner einen Anwalt nimmt. Dieser kann sich dann mit beiden Eheleuten gemeinsam über das Scheidungsverfahren unterhalten und entsprechende Hinweise geben.
Beachte: Die anwaltliche Vertretung erfolgt jedoch nur für den Ehepartner, welcher das Mandat erteilt. Auch nur dieser ist zur Zahlung des anwaltlichen Honorars verpflichtet. Beide Eheleute können sich darauf einigen, dass Sie sich die Kosten des Anwalts jeweils zu Hälfte teilen. Gegenüber dem Anwalt ist diese Vereinbarung jedoch nicht verpflichtend.
Sollte einer der Eheleute sogar Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, so empfiehlt es sich als gestalterisches Element, dass dieser den Anwalt beauftragt. Sollte nämlich der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen, so werden die Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten des Verfahrenskostenhilfeberechtigten von der Staatskasse übernommen. In diesem Fall sind die Scheidungskosten absolut überschaubar.
Sollte es während des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens dennoch zu Streitigkeiten kommen, kann sich die andere Partei immer noch einen eigenen Anwalt nehmen.
Sofern jedoch immer noch Streit über einvernehmlich zu regelnde Punkte besteht kommen Sie um einen eigenen Anwalt in aller Regel nicht herum. Ferner ist Ihnen ein eigener Anwalt anzuraten, sofern es um die Aufteilung von großen Vermögenswerten oder auch Immobilien geht. Nur so können Sie sicher sein, dass man Sie nicht über den Tisch zieht.
Nachteil: Der Ehepartner ohne Anwalt, kann keine eigenen Anträge im Scheidungverfahren, wie etwa den Rechtsmittelverzicht nach der Scheidung, stellen. Dafür ist ein eigener Anwalt erforderlich. Dies ist jedoch in aller Regel im einvernehmlichen Scheidungsverfahren ohne große Bedeutung.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Fazit
Es ist wie in allen Bereichen des Lebens von Vorteil, wenn man sich friedlich einigen kann. Dies gilt auch im Bereich des Scheidungsrechts. Die Kosten für das Scheidungsverfahren lassen sich dadurch beinahe halbieren. Um die Kosten für zumindest einen Rechtsanwalt kommen Sie aber dennoch nicht herum.
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Letzte Überarbeitung am 25.10.2017
Wichtige Vorschriften: § 1566 BGB, § 1587 BGB, §§ 2 und 3 VersAusglG, § 6 VersAusglG, § 7 VersAusglG, § 18 VersAusglG