Nicht nur wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird oder beendet werden soll und sie im Anschluss Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen wollen, ist es ratsam die Sperrfristen im Hinterkopf zu haben. Auch wenn Sie Ihre Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsagentur nicht einhalten, kann es durchaus zu heftigen Sanktionen kommen. Es kann also für Sie eine eine sehr teure Angelegenheit werden. Wie jede andere Versicherung auch, wird auch die Agentur für Arbeit zunächst einmal prüfen, ob Sie Ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht nicht doch irgendwie entgehen kann.

Versicherungswidriges Verhalten

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, § 159 Abs. 1 SGB III. Die Dauer der Sperrzeit kann, je nachdem was Sie verbrochen haben, zwischen einer und zwölf Wochen liegen. Während dieser Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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Zudem verringert sich die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches sogar um die Dauer Ihrer Sperre. Kommen Sie also nicht auf den Gedanken, dass die Dauer der Sperrzeit hinten wieder ran gehangen werden kann. In Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe verringert sich Ihr Arbeitslosengeldanspruch mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer,    § 148 Abs.1 Nr.4 SGB III.

Welche Dauer kann die Sperrzeit haben

Ein versicherungswidriges Verhalten liegt demnach vor, wenn der Arbeitslose:

  • sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe – 12 Wochen, mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer)
  • eine angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung – Bei erstmaligen Verstoß = 3 Wochen, beim zweiten Verstoß = 6 Wochen, beim dritten Verstoß = 12 Wochen),
  • die geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen – 2 Wochen),
  • sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – Bei erstmaligen Verstoß = 3 Wochen, beim zweiten Verstoß = 6 Wochen, beim dritten Verstoß = 12 Wochen)
  • eine solche Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – Bei erstmaligen Verstoß = 3 Wochen, beim zweiten Verstoß = 6 Wochen, beim dritten Verstoß = 12 Wochen),
  • einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis – 1 Woche)
  • seiner Meldepflicht nicht nachkommt. (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung – 1 Woche).

Beginn der Sperrzeit

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit, § 159 Abs. 2 SGB III

Arbeitgeberkündigung

Eine Sperrzeit auf Grund einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung brauchen Sie in aller Regel nicht befürchten, denn Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann jedoch zu einer Sperrfrist führen. Ob dies ordentlich oder außerordentlich erfolgt, ist hierbei unerheblich. Maßgeblich ist lediglich das Verhalten, dass den Arbeitgeber dazu berechtigt Sie zu kündigen.

Wichtiger Grund

Eine Sperrzeit kann nicht verhängt werden, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Hierbei hat der Arbeitslose die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen, § 159 Abs.1 S.2 SGB III.

Ein wichtiger Grund liegt demnach vor wenn:

  • Wunsch nach beruflicher Veränderung: Erschließt sich der Arbeitnehmer durch den Wechsel des Arbeitgebers ein anderes Berufsfeld auch wenn es schlechter bezahlt ist oder ist mit dem Wechsel ein beruflicher Aufstieg verbunden, insbesondere mit einer besseren Bezahlung, so liegt ein wichtiger Grund zur Arbeitsaufgabe vor. (1)
  • Überforderung: Sollten Sie durch Ihre Arbeit nachweisbar überfordert sein, liegt ein wichtiger Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vor. Die Agentur für Arbeit darf dann keine Sperrzeit verhängen. Besorgen Sie sich dazu ein medizinisches Attest. Begeben Sie sich am besten vorher in medizinische Behandlung.
  • Aussicht auf neue Stelle: Sollten Sie eine feste Zusage oder konkrete Aussichten auf eine neue Stelle haben, liegt ein wichtiger Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vor. Die Agentur für Arbeit darf dann keine Sperrzeit verhängen, auch wenn der Arbeitsplatzwechsel dann nicht geklappt hat. Suchen Sie sich also am besten vor Ihrer Kündigung einen neuen Arbeitsplatz.
  • Zusammenzug: Der Zusammenzug von getrennt lebenden Ehepartnern rechtfertigt die Arbeitsaufgabe zum Zwecke der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft. Es liegt somit ein wichtiger Grund vor der eine Sperrzeit verhindert, Art. 6 GG – Schutz der Ehe und Familie.Dies gilt auch wenn durch den Zusammenzug erst die Ehe ermöglicht wird. Eine geplante Heirat liegt nicht mehr vor, wenn zwischen der Arbeitsaufgabe und der Eheschließung mehrere Monate vergehen. (2)
  • Erziehung: Ist die Arbeitsaufgabe notwendig um durch den Ortswechsel die Möglichkeit für eine gemeinsame Erziehung und Betreuung seines Kindes zu schaffen, liegt ebenfalls eine wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe gegeben, Art. 6 GG – Schutz der Ehe und Familie (3 und 4).
  • Fristlose Kündigung: Die Arbeitsaufgabe wird ebenfalls nicht mit einer Sperrzeit belegt, wenn der Arbeitnehmer theoretisch zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre,     z. B. wiederholte unpünktliche, zu geringe oder gar keine Gehaltszahlung. Bitte beachten Sie, dass Sie auch hierfür den Nachweis erbringen müssen.
  • Abfindung: Haben Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung ausgehandelt, bei der Sie sich im Gegenzug mit der Kündigung einverstanden erklären, so liegt ebenfalls ein wichtiger Grund vor. (5)

Krankenversicherungschutz während der Sperrzeit

Innerhalb des ersten Monats Ihrer Sperrzeit besteht weiterhin normaler Versicherungsschutz bei Ihrer Krankenversicherung, § 19 Abs. 2 SGB V. (Nachversicherungspflicht).

Darüber hinaus besteht, ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit, Versicherungsschutz bei der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA), § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Dies bedeutet, dass Sie auch während einer Sperrzeit einen umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie während der Sperrzeit jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld haben, § 49 Abs.1 Nr.3a SGB V.

Rechtsmittel

Sollten Sie mit der Entscheidung der Agentur für Arbeit hinsichtlich einer Sperrzeit nicht einverstanden sein, so können Sie gegen den Bescheid, innerhalb von einem Monat nach Erhalt, Widerspruch einlegen. Die Behörde wird Ihre Angelegenheit dann erneut prüfen.

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Sind Sie mit der Widerspruchsentscheidung ebenfalls nicht einverstanden sein, so können Sie binnen eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides eine Klage gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) BSG, Urteil v. 12.07.2006 AZ B 11a AL 55/05 R
(2) BSG, Urteil v. 17.11.2005 AZ B 11a/11 AL 49/04 R
(3) BSG, Urteil v. 17.10.2007 AZ B 11a/7a AL 52/06 R                                                      (4) BSG, Urteil v. 17.11.2005 AZ B 11a/11 AL 49/04 R
(5) BSG, Urteil v. 17.10.2007 AZ B 11a AL 51/06 R

26.10.2016