Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtiel gegen Sie erworben, wird er Sie in aller Regel noch einmal auffordern die Forderung zu begleichen. Machen Sie dies nicht, so kann er einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, seine Forderung bei Ihnen einzutreiben. Spätestens jetzt bekommen viele Schuldner Angst alles zu verlieren. Wir möchten Ihnen die Angst nehmen. Ein Gerichtsvollzieher darf zwar eine Menge aber auch nicht alles.

Betrachten Sie den Gerichtsvollzieher nicht als Feind, sondern als Partner. Bedenken Sie bitte, er hat die Fehler die Sie gemacht haben, nicht zu verantworten. Mit den meisten Gerichtsvollziehern können und sollten Sie auch vernünftig reden. Er ist vom Gesetz her sogar dazu verpflichtet. In § 802 b Abs. 1 ZPO heißt es „Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

Bitte lassen sie sich jedoch als erstes den Ausweis des Gerichtsvollziehers zeigen. Dies dient ausschließlich der Abgrenzung zu anderen Schuldeneintreibern, etwa einem Inkassomitarbeiter. Diese haben generell keinerlei Befugnisse. Lassen Sie sich in solch einem Fall also nicht unter Druck setzen und unterschreiben Sie nichts. Rufen Sie notfalls die Polizei zu Hilfe.

Wann kommt der Gerichtsvollzieher eigentlich?

Der Gerichtsvollzieher kommt zunächst einmal nur dann, wenn er von einem Gläubiger beauftragt wurde. Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass

  • der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel über die Forderung besitzt. Dies können Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden sein.
    oder
  • der Gläubiger, z.B. Finanzamt, einen vollstreckbaren Bescheid über die Forderung besitzt. Dies ist regelmäßig bei Behörden der Fall. Diese schicken jedoch in aller Regel Ihre eigenen Vollstreckungsbeamten oder das Hauptzollamt.

Bitte beachten Sie, dass aus nicht bezahlten Rechnungen oder Mahnungen keine Vollstreckung erfolgen kann. Sie werden in diesen Fällen also nicht von einem Gerichtsvollzieher aufgesucht. Bitte fallen Sie also nicht auf solche absurden Drohungen hinein.

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Ankündigung

Der Gerichtsvollzieher wird Sie in aller Regel nach einer schriftlichen Ankündigung aufsuchen. Es kommt aber auch hin und wieder vor, dass ein Gerichtsvollzieher ohne vorherige Ankündigung bei Ihnen auftaucht. Sollten Sie an diesem Termin nicht anwesend sein, so sollten Sie den Gerichtsvollzieher, der guten Ordnung halber, telefonisch kontaktieren. Fehlen Sie unentschuldigt z.B. weil Sie im Urlaub waren und davon nichts mitbekommen haben, so brauchen Sie keine Angst haben. Es passiert nichts.

Mit der zweiten Ankündigung kommt in aller Regel der Hinweis, dass die Wohnung gegen Ihren Willen geöffnet werden kann, sofern Sie wieder unentschuldigt fehlen. Dies sollten Sie grundsätzlich nicht ignorieren. In den meisten Fällen wird dies noch nicht erfolgen, weil der Gerichtsvollzieher noch keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss hat aber darauf verlassen sollten Sie sich nicht.

Spätestens jetzt wird der Gerichtsvollzieher jedoch den richterlichen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Wurde er genehmigt, wird er davon auch Gebrauch machen und Ihre Wohnung beim nächsten Mal öffnen lassen.

Lassen Sie es in Ihrem Interesse aber nicht darauf ankommen. Ist der Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung, so darf er sich dort umschauen und auch die Schränke öffnen. Hierzu wird er den Schuldner jedoch grundsätzlich vorher um Erlaubnis fragen.

Bitte beachten sie auch, dass sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Bankdaten, auch dem Gerichtsvollzieher, nur dann bekannt geben brauchen, wenn Sie die Vermögensauskunft abgeben.

Welche Gegenstände sind pfändbar und welche nicht?

Grundsätzlich kann der Gerichtsvollzieher Ihr gesamtes bewegliches Vermögen pfänden. Dies darf nur soweit erfolgen, wie es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten erforderlich ist, § 803 Abs. 1 ZPO. Deckt also der Erlös der Pfändung sowohl die Forderung des Gläubigers sowie die Kosten der Vollstreckung, so ist die Angelegenheit beendet.

Die Pfändung darf nicht durchgeführt werden, wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung höher sind als der Überschuss aus der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände, § 803 Abs. 2 ZPO. Es muss somit ein nennenswerter Erlös durch die Pfändung erzielt werden. Dieser muss häufig die Kosten für Transport, Lagerung und Versteigerung abdecken, so dass sich eine Pfändung meist nicht lohnt.

Unpfändbarkeit

Die unpfändbaren Sachen sind in § 811 ZPO geregelt. Dies sind unter anderem die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät soweit der Schuldner Sie zur Ausübung seine Berufstätigkeit, aus gesundheitlichen Gründen und in seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt.

Ebenfalls nicht pfändbar sind Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche zu Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft benötigt.

Auch die Eheringe sind unpfändbar.

Pfändbare Gegenstände

Kleine pfändbare Gegenstände, wie etwa Schmuck, wird der Gerichtsvollzieher in aller Regel sofort mitnehmen. Größere Gegenstände wird er mit eine Pfandsiegel (Kuckuck) versehen und von einer Firma kostenpflichtig abholen lassen. Bis dahin haben Sie durchaus noch die Möglichkeit die Forderung zu bezahlen und die gepfändeten Sachen doch noch zu behalten. Das Pfandsiegel dürfen sie nicht mehr eigenmächtig entfernen oder zerstören. Sie machen sich damit strafbar

Eigentumsvermutung

Bitte beachten Sie, dass der Gerichtsvollzieher davon ausgeht, dass alles was sich in Ihrer Wohnung befindet auch Ihnen gehört. Insofern könnte er auch Dinge von anderen Personen pfänden. Sollten Sie in Besitz solcher Dinge sein, so müssen Sie dies dem Gerichtsvollzieher gegenüber nachweisen, denn er darf keine Dinge pfänden von denen Sie nicht Eigentümer sind.

Können Sie den Nachweis nicht erbringen, so hat der Tatsächliche Eigentümer nur noch die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO um die Pfändung von seinem Eigentum zu verhindern.

Der Gerichtsvollzieher darf auch keine Dinge pfänden, die Sie noch nicht abgezahlt haben.
Angaben über Einkommen und Vermögen brauchen Sie an dieser Stelle noch nicht machen. Sie sind sogar berechtigt die Aussage zu verweigern. Diese Pflicht trifft Sie erst, wenn Sie die Vermögensauskunft abgeben müssen.

Darum sollten Sie nichts vor dem Gerichtsvollzieher verstecken.

Bitte unterlassen Sie es, wertvolle Gegenstände für den Besuch des Gerichtsvollziehers bei Feunden oder der Familie auszulagern. Sie machen sich damit strafbar und müssen mit sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Austauschpfändung

In einigen wenigen Fällen kommt eine Austauschpfändung gem. § 811a ZPO in Betracht, z. B wenn Sie einen sehr teuren Fernseher haben. Dieser ist grundsätzlich nicht pfändbar. Im Rahmen einer Austauschpfändung stellt Ihnen der Gläubiger ein angemessenes Ersatzgerät zu Verfügung. Ihr teures Gerät hingegen versteigert er. Der Erlös, abzüglich der Kosten für das Ersatzgerät würde seine Forderung gegen des Schuldner reduzieren oder gar tilgen.

Abnahme des Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung)

Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben, § 802 c Abs. 1 ZPO.

Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine letzte Frist von zwei Wochen. Der Gerichtsvollzieher kann eine längere Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung bis zur Dauer von zwölf Monaten gestatten, sofern der Gläubiger dem zustimmt, § 802 b Abs. 2 ZPO.

Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dies soll schnellstmöglich nach Fristablauf erfolgen. Er lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen zum Termin mitzubringen, § 802 f Abs. 1 ZPO. Dies betrifft alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände wie z. B. Konten, Sparbücher, Grundbesitz Aktien, Antiquitäten Kraftfahrzeuge, Arbeitgeber etc. anzugeben.

Der Gerichtsvollzieher kann aber auch bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen, § 802 f Abs. 2 ZPO.

Durch die Vermögensauskunft erhält der Gläubiger alle Information um weitergehende Maßnahmen wie bspw. Lohn oder Kontopfändungen ergreifen zu können.

Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie falsche Angaben in der Vermögensauskunft tunlichst unterlassen sollten. Wer nämlich eine Versicherung an Eides Statt falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 156 StGB.

Haftbefehl

Haben Sie keine Angst, wegen Schulden können Sie grundsätzlich nicht ins Gefängnis kommen. Lassen Sie sich hier von Gläubigern nicht unter Druck setzen.

Nur wenn Sie sich weigern die Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung) abzugeben, kann der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen, § 802g ZPO. Liegt dieser vor, so kann er den Schuldner in Erzwingungshaft nehmen, bis Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben. Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben, § 802 i Abs. 1 ZPO.
Nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner umgehend aus der Haft zu entlassen, § 802 i Abs.2 ZPO.

Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen, § 802j Abs.1 ZPO.
Verweigern Sie den Wohnungszutritt, können Sie auch nicht festgenommen werden. Allerdings riskieren Sie, dass der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung gegen Ihren Willen gewaltsam öffnen lässt.

Welche Folgen hat die Vermögensauskunft für den Schuldner

  • Negativeintrag bei der SCHUFA
  • Von seriösen Banken werden Sie keine Kredite mehr erhalten
  • Konto- bzw. Gehaltspfändungen sind sehr wahrscheinlich
  • Ihre Hausbank kündigt Ihren Dispositionskredit
  • Probleme bei der Wohnungssuche (SCHUFA-AUSKUNFT)
  • Sie müssen in den nächsten 2 Jahren keine neue Vermögensauskunft mehr ablegen. Ausnahme: Ihre Vermögensverhältnisse haben sich wesentlich verbessert
  • Sofern bei Ihnen nichts zu pfänden war, werden sich Ihre anderen Gläubiger auf Grund der Fruchtlosigkeit zurückhalten. Sie haben aller Regel Ruhe.

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Fazit

Versuchen Sie mit dem Gerichtsvollzieher zusammenzuarbeiten. Gehen Sie freundlich mit ihm um und versuchen Sie eine vernünftige Lösung zu finden. Denken Sie immer daran, der Gerichtsvollzieher hat nichts mit Ihrer Misere zu tun. Letztendlich schieben Sie mit einer Weigerungshaltung nur das Unvermeidliche heraus. Verhindern können Sie es aber nicht.

Letzte Überarbeitung am 18.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 771 ZPO, §§ 802b ff. ZPO, § 803 ZPO, § 811 ZPO, § 811a ZPO, § 156 StGB.