Die Mehrbedarfe im Überblick

Als Mehrbedarfe werden die Bedarfe bezeichnet, welche nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Sie erhalten demnach einen bestimmten zusätzlichen Geldbetrag zu Ihrem ursprünglichen Regelbedarf. Im Einzelnen sind dies:

    • Mehrbedarf von 17 % für werdende Mütter ab der 13 Schwangerschaftswoche, § 21 Abs. 2 SGB II.
      Beispiel: Sie sind Alleinstehend und erhalten damit einen Regelbedarf von 404,00 Euro. Ihr Mehrbedarf beträgt also 17% von 404,00 Euro, also 69,00 Euro. Sie erhalten insgesamt 473,00 Euro.
    • Mehrbedarf von 36 % für Alleinerziehende, welche mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II.
      Beispiel: Als Alleinerziehende steht Ihnen ein Regelbedarf von 404 Euro zu. Der Mehrbedarf beträgt davon 36 %, also 145,00 Euro je Monat.
    • Mehrbedarf von 12 % für jedes Kind, wenn Sie mit mehr als drei Kindern zusammen leben. Der maximale Mehrbedarf liegt bei 60 %, § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II.
    • Mehrbedarf von 35 % für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten. Den gleichen Mehrbedarf bekommen Behinderte die über 15 Jahre alt sind und Eingliederungshilfe für behinderte Personen beziehen, § 21 Abs. 4 SGB II
    • Mehrbedarf in angemessener Höhe für Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (Krankenkostzulage). Sie benötigen ein ärztliches Attest. Der Mehrbedarf liegt im Bereich zwischen 40,00 – 100,00 Euro monatlich und hängt von der jeweiligen schweren Erkrankung ab, z.b. Niereninsuffizienz oder HIV oder fortgeschrittene Krebsleiden.
    • Mehrbedarf im Einzelfall: Sofern im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer und überdurchschnittlicher Bedarf besteht, der nicht durch die Zuwendungen Dritter oder unter durch Einsparungen des Leistungsberechtigten gedeckt werden kann, so ist dem Bedürftigen ein Mehrbedarf anzuerkennen, § 21 Abs. 6 SGB II. So hat etwa das Sozialgericht Dresden das Jobcenter am 12.12.2016 dazu verurteilt, die außergewöhnlichen Fahrtkosten zur Psychotherapie zu übernehmen, da ein solcher besonderer Bedarf vorlag.(1)
    • Mehrbedarf für dezentrale Wassererzeugung, etwa durch Boiler:
      2,3 % des Regelsatzes für Alleinstehende, Alleinerziehende und Partner ab dem 18. Geburtstag
      1,4 % des Regelsatzes bei Kindern im 15 Lebensjahr
      1,2 % des Regelsatzes für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
      0,8 % des Regelsatzes für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

Bitte beachten Sie, dass die Summe der Mehrbedarfs, mit Ausnahme des Mehrbedarfs im Einzelfall sowie des Mehrbedarfs für dezentrale Wassererzeugung, die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen darf, § 21 Abs. 8 SGB II.

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Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Um einen Mehrbedarfe zu erhalten, so müssen Sie diesen bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie den Antrag erst am letzten Tag des Monats stellen können. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können. Die Antragsformulare können Sie nachreichen.

Auf Ihren Antrag hin, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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(1) Sozialgericht Dresden, Urteil vom 12.12.2016 – S 3 AS 5728/14

Letzte Überarbeitung am 07.04.2017


Wichtige Vorschriften: § 21 SGB II.