In einer immer älter werdenden Gesellschaft kommt auch auf die Arbeitnehmer eine weitere Belastung zu – die Pflege von nahen Angehörigen. Hierfür opfern viele Ihre Freizeit und auch Ihren Urlaub. Manche bitten sogar Ihren Arbeitgeber um unbezahlte Freistellung. Doch all dies ist nicht unbedingt nötig und vor allem nicht unbedingt ausreichend. Mit Einführung des Pflegezeitgesetztes hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, wie Arbeitnehmer Ihre Angehörigen pflegen können oder diese zumindest für eine gewisse Zeit sicherstellen können. Wie diese Pflegezeit ausssieht und welche Rechte Sie haben, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Worum geht es?

Mit Einführung des Pflegezeitgesetztes wurde Beschäftigten die Möglichkeit gegeben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet hierbei zwischen zwei Möglichkeiten der Arbeitsfreistellung und zwar bei einer “kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder einer längerfristigen “Pflegezeit”.

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Für welche Beschäftigte gilt das Pflegezeitgesetz

Gemäß § 7 PflegZG können die folgenden Beschäftigten Pflegezeit im Sinne des Pflegzeitgesetzes beanspruchen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten

Welche nahen Angehörigen können gepflegt werden?

Fraglich ist nunmehr, für welche Angehörigen Sie die Pflegezeit aber auch die kurzzeitige Arbeitszeitverhinderung  in Anspruch nehmen können. Nach § 7 Abs. 3 und 4 PflegeZG gilt dies nur für:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Für alle übrigen Personen, z. B. Freunde, müssen Sie weiterhin Urlaub nehmen oder eben hoffen, dass Ihnen der Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung genehmigt. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die oben genannten Personen pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind, Sie bereits einen Pflegegrad im Sinnen des § 15 SGB XI besitzen oder in naher Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit erhalten.

Kurzzeitige Arbeitzeitverhinderung

(Vollzeit) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut (plötzlich und unerwartet) aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, § 2 PflegeZG.

Während dieser Zeit müssen Sie weder zur Arbeit gehen, noch müssen Sie sich dafür bereithalten.

Merke: Die Unternehmensgröße ist bei einer kurzzeitigen Arbeitszeitverhinderung unerheblich, d. b. sie können die Freistellungstage auch in einem zwei Mann Unternehmen nehmen.

Besonderheit: Teilzeitbeschäftigte

Die Freistellung von von bis zu 10 Tagen gilt nur für Vollzeitbeschäftige. Bei Teilzeitbeschäftigten kommt nach herrschender Meinung eine Anrechnung, analog der Urlaubsregelung, in Betracht. Demzufolge gelten die folgenden Freistellungstage.

Arbeitszeit je TagArbeitstage je WocheFreistellungstage
8h12
8h24
8h36
8h48

Das sollten Sie unbedingt beachten!

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber wird dadurch rechtzeitig in die Lage versetzt, Ersatz für Sie zu organisieren oder Ihre Arbeit umzuverteilen. Einer vorherigen Ankündigung bedarf es hingegen nicht. Hierzu das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 15.11.2011:

§ 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Ha”ndelns des Arbeitgebers bedürfte.” (1.)

Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber jedoch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und über die Erforderlichkeit der Pflegemaßnahmen des nahen Angehörigen vorzulegen, § 2 Abs. 2 PflegeZG.

Wie oft kann ich die Freistellung für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen?

Bitte beachten Sie, dass sie das Recht auf Freistellung je Angehörigem nur einmal in Anspruch nehmen können. Es ist jedoch möglich, die 10 Tagesfrist aufzuteilen. Sie muss also nicht zusammenhängend genommen werden. Darüber hinaus müssen Sie die 10 Tage auf mehrere Angehörige aufteilen, sofern die Freistellung für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch von mehreren in Anspruch genommen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie im selben Unternehmen arbeiten oder nicht. (2)

Beispiel: Eine Mutter hat 2 Kinder. In einer Pflegenotsituation entschließen sich die Kinder die 10 tägige Freistellung für eine kurzzeitige Arbeistverhidnerung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sind die 10 Tage aucf beide Kinder aufzuteilenz.B. 5 und 5 oder auch 10 und 0. Es ist jedoch nicht möglich, dass jedes Kind jeweils 10 Tage in ansopcuh nehmen kann.

Vergütung während der Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Im Falle der Freistellung wegen kurrzeitiger Arbeitsverhinderung besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflicht, weiterhin eine Vergütung zu erbringen. Es gilt der Grundsatz “kein Lohn ohne Arbeit”. Eine solche Pflicht besteht für ihn nur dann, wenn er sich dazu vertraglich verpflichtet hat bzw. wenn dies eine andere gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorschreibt.

So besteht etwa auf Grund von § 616 Abs. 1 BGB ein 5-tägiger Vergütungsanspruch bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, jedoch nicht für 10 Tage.

Beispiel: Die Mutter ein Beschäftigten wird auf Grund eines Unfalls kurzzeitig zum Pflegefall. Er entschließt sich deshalb dazu, innerhalb der ersten Tage die häusliche Pflege seiner Mutter zu übernehmen und die weitergehende Pflege zu organisieren. Dafür möchte er eine Freistellung von der Arbeit für 10 Tage nutzen. Auf Grund von § 616 BGB kann er die Lohnfortzahlung für 5 Tage von seinem Arbeitgeber verlangen, für die übrigen 5 Tage besteht hingegen kein Lohnanspruch des Arbeitnehmers.

Bitte beachten Sie hierbei, dass § 616 Abs. 1 BGB jedoch vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Alternative: Pflegeunterstützungsgeld

Damit Sie während der 10-tägigen Freistellung nicht ohne Einkommen dastehen, hat der Gesetzgeber zum 01.01.2015 das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Diese Lohnersatzleistung greift im Prinzip immer dann, wenn kein Lohnfortzahlungsanspruch aus anderweitigen gesetzlichen Regelungen, wie etwa nach § 616 BGB, besteht.

Mit Hilfe des Pflegeunterstützungsgeldes steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage zu, § 44a SGB XI.

Sie erhalten es auf Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen.

Pflegezeit

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit), § 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG. Anders als bei der kurzzeitigen Arbeitszeitverhinderung bedarf es hierbei jedoch einer Unternehmensgröße von mindestens 16 Beschäftigten, § 3 Abs.1 S.2 PflegeZG. Besonderheit: Auszubildende zählen in dem Fall auch als Beschäftigte.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen, § 3 Abs. 2 PflegeZG. Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung nachgereicht werden kann und nicht schon bei der Ankündigung vorliegen muss.

Ankündigungspflicht

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum (Einen Monat/ zwei Monate usw.) und in welchem Umfang (Teilzeit oder gar keine Arbeit mehr) die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben, § 3 Abs. § PflegeZG. Hierbei haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hieran ist der Arbeitgeber gebunden, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, § 3 Abs. 4 PflegeZG.

Verkürzung der Pflegezeit

Eine Verkürzung der Pflegezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Dies geht nur dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder wenn einer der beiden nachfolgenden Fälle eintritt:

  • der nahe Angehörige ist nicht mehr pflegebedürftig, oder
  • die häusliche Pflege des nahen Angehörigen ist unmöglich bzw. unzumutbar

In diesen Fällen endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt des veränderten Umstandes. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten, § 4 Abs. 2 PflegeZG.

Stückelung der Sechs Monate?

Bitte beachten Sie, dass eine Verteilung der Sechs Monate (z.B. 1. Jahr – 2 Monate, 2 Jahr – 2 Monate, 3. Jahr – 2 Monate) nicht möglich ist. Die Freistellungszeit muss also zusammenhängend genommen werden, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt freiwillig zu.

Das PflegeZG erlaubt es einem Arbeitnehmer nicht, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen (mehrfaches Gestaltungsrecht). Hat der Arbeitnehmer die Pflegezeit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen, ist sein Anspruch erloschen, sofern sich die Pflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht (einmaliges Gestaltungsrecht). Das gilt auch dann, wenn die in Anspruch genommene Pflegezeit kürzer als sechs Monate ist .(3.)

Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit ordentlich nicht kündigen. (Sonderkündigungsschutz) Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, § 5 PflegeZG.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dadurch jedoch nicht beschränkt, sofern es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Denkbar wäre dies bei groben Pflichtverstößen. Der Sonderkündigungsschutz endet, wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder auch die Pflegezeit endet.
 
Praxistipp: Es ist durchaus ratsam in die Pflegezeit zu flüchten, sofern Sie mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Zwar darf dieser Sonderkündigungsschutz nicht rechtsmißbräuchlich eingesetzt werden, jedoch obliegt die Beweislast dafür dem Arbeitgeber, was ihm zumeist sehr schwer fallen dürfte. Zum Nachteil des Arbeitnehmers kann dieser Schutz jedoch nicht sein.
Beispiel: Ein Beschäftigter teilt seinem Arbeitgeber am 10. März mit, dass er seine Mutter ab dem 01. Juni im Rahmen der Pflegezeit, für die Dauer von vier Monaten, also bis Ende September pflegen will. Am 30. März erklärt sein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April. Eine solche Kündigung wäre auf Grund des besonderen Kündigungsschutzes von Anfang an unwirksam. Der Kündigungsschutz besteht demnach für fast 7 Monate (März – September) obwohl die eigentliche Pflegezeit nur Vier Monate andauert.

Kündigungschutz für die Vertretungskraft?

Bitte beachten Sie, dass die Vertretungskraft, in der Regel, keinen besonderen Kündigungsschutz genießt. Ganz im Gegenteil. Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag sogar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern die Freistellung vorzeitig endet, § 6 Abs. 3 PflegeZG. Dies ist der Fall, wenn die Angehörigen nicht mehr pflegebefürftig sind oder die häusliche Pflege unmöglich oder nicht mehr zumutbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Vergütungsanspruch bei Pflegezeit?

Auch im Falle der Freistellung für die Pflegezeit besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflicht, weiterhin eine Vergütung zu erbringen. Es gilt der Grundsatz “kein Lohn ohne Arbeit”. Eine solche Pflicht besteht für ihn nur dann, wenn er sich dazu vertraglich verpflichtet hat bzw. wenn dies eine andere gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorschreibt.

So besteht etwa auf Grund von § 616 Abs. 1 BGB ein 5-tägiger Vergütungsanspruch bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, jedoch nicht für 10 Tage.

Beispiel: Die Mutter ein Beschäftigten wird auf Grund eines Unfalls kurzzeitig zum Pflegefall. Er entschließt sich deshalb dazu, innerhalb der ersten Tage die häusliche Pflege seiner Mutter zu übernehmen und die weitergehende Pflege zu organisieren. Dafür möchte er eine Freistellung von der Arbeit für 10 Tage nutzen. Auf Grund von § 616 BGB kann er die Lohnfortzahlung für 5 Tage von seinem Arbeitgeber verlangen, für die übrigen 5 Tage besteht hingegen kein Lohnanspruch des Arbeitnehmers.

Bitte beachten Sie aber, dass § 616 Abs. 1 BGB jedoch vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Alternative: Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Hierbei erhält der Arbeitnehmer während der Pflegezeit einen Zuschuss in Form eines Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben um die Lohnreduzierung auszugleichen. Die Höhe des Darlehens beträgt grundsätzlich 50 % des durch die Arbeitszeit reduzierten Nettogehaltes. Es ist aber auch ein geringer Betrag möglich. Nach Beendigung der Pflege ist das Darlehen innerhalb von 48 Monaten, nach Beginn der Freistellung, zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Förderung der Freistellung folgt. Wie dies funktioniert, lässt sich am besten an einem Beispiel erläutern.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Vollzeitarbeitsvertrag über 40 h/Woche mit einem Nettoeinkommen von 3000 Euro. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit von einem halben Jahr um seine pflegebedürftige Mutter zu pflegen. Während dieser Zeit arbeitet er nicht mehr, sein monatliches Nettogehalt reduziert sich auf 0,00 Euro. Da er seinen Lebensunterhalt davon nicht bestreiten kann, beantragt er beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Darlehen um seinen Lohnverzicht auszugleichen. Die mögliche Höhe des Darlehens beträgt hierbei 1.500 Euro für jeden Monat der Freistellung. Nach dem Ende der halbjährigen Pflegezeit, also ab dem Zeitpunkt, wo er wieder vollzeitig arbeitet und wieder seinen vollen Lohn erhällt, beginnt er das Darlehen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zurückzuzahlen.

In besonderen Fällen kann die Rückzahlung des Darlehens auf Antrag gestundet werden.

Familienpflegezeit

Neben der Pflegezeit gibt es seit 2012 die sogenannte Familienpflegezeit. Sie ist ein weiterer Baustein um die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern und die Pflege innerhalb der Familie finanzierbarer zu machen.

Beschäftigte sind hierbei von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit weniger als 26 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Merke: Familienpflegezeit und Pflegezeit können kombiniert werden, dürfen jedoch einen Geamtzeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten.

Ankündigungspflicht

Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum (2 Monate; 5 Monate, 8 Monate, usw.) und in welchem Umfang (Kürzung um wieviel Stunden) innerhalb der Gesamtdauer von 24 Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Sinn und Zweck

Mit Hilfe der Familienpflegezeit soll die Lohnreduzierung in Folge der Arbeitszeitverringerung reduziert werden. Hierbei erhällt der Arbeitnehmer, während der Pflegezeit, einen Zuschuss in Form eines Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben um die Lohnreduzierung auszugleichen. Die Höhe des Darlehens beträgt grundsätzlich 50 % des durch die Arbeitszeit reduzierten Nettogehaltes. Es ist aber auch ein geringer Betrag möglich. Nach Beendigung der Pflege ist das Darlehen innerhalb von 48 Monaten, nach Beginn der Freistellung, zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Förderung der Freistellung folgt. Wie dies funktioniert, lässt sich am besten an einem Beispiel erläutern.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Vollzeitarbeitsvertrag über 40 h/Woche mit einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit von einem Jahr um seine pflegebedürftige Mutter zu pflegen. Während dieser Zeit arbeitet er nur noch 20h/Woche, sein monatliches Nettogehalt reduziert sich auf 1.500 Euro. Da er seinen Lebensunterhalt davon nicht bestreiten kann, beantragt er beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Darlehen um seinen Lohnverzicht auszugleichen. Die mögliche Höhe des Darlehens beträgt hierbei 750 Euro für jeden Monat der Freistellung. Nach dem Ende der einjährigen Familienpflegezeit, also ab dem Zeitpunkt, wo er wieder vollzeitig arbeitet und wieder seinen vollen Lohn erhällt, beginnt er das Darlehen an Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zurückzuzahlen.

In besonderen Fällen kann die Rückzahlung des Darlehens auf Antrag gestundet werden.

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Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf auch bei der Familienpflegezeit das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit ordentlich nicht kündigen. (Sonderkündigungsschutz). Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, § 5 PflegeZG.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dadruch jedoch nicht beschränkt, sofern es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Denkbar wäre dies bei groben Pflichtverstößen. Der Sonderkündigungsschutz endet, wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder auch die Pflegezeit endet.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1.) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011, Az. 9 AZR 348/10

(2.) BT-Drucks 16/3449, Seite 13

(3.) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011, Az. 9 AZR 348/10

Letzte Überarbeitung am 09.01.2018


Verwendete Vorschriften: § 616 BGB, §§ 2 ff. PflegeZG,